Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese minderjährig sind oder sich in einer ersten Schul- oder Berufsausbildung befinden und sich aus den daraus erzielten Einkünften nicht selbst unterhalten können. Der Elternteil, der mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft, lebt kommt durch Pflege und Erziehung seiner Unterhaltsverpflichtung nach. Bei fehlender Haushaltsgemeinschaft besteht eine Barunterhaltsverpflichtung.
Die Höhe des zu fordernden Unterhaltes hängt vom Alter des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab, die wiederum besonders durch das verfügbare Gesamteinkommen und die Anzahl der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen geprägt sind.
Der Mindestanspruch eines Kindes ist der Mindestunterhalt gemäß § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes und wird vom Gesetzgeber in regelmäßigen Abständen überprüft und durch Rechtsverordnung neu festgelegt.
Er beträgt seit dem 01.01.2024 in den Altersstufen
0 bis 5 Jahre | 480,00 € |
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6 bis 11 Jahre | 551,00 € |
12 bis 17 Jahre | 645,00 € |
Der Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des auf das Kind entfallenden gesetzlichen Kindergeldes (in der Regel um zurzeit 125,00 EUR).
Das Kind hat einen höheren Unterhaltsanspruch, wenn die Leistungsfähigkeit dies zulässt.
Zur besseren Berechnung und Vereinheitlichung der monatlichen Unterhaltssätze in der Bundesrepublik Deutschland haben die Familiensenate des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den Familiensenaten verschiedener anderer Oberlandesgerichte die Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Anhand dieser lässt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters des Kindes, des einzusetzenden Einkommens des oder der Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der insgesamt zu befriedigenden Unterhaltsforderungen der zu zahlende Unterhalt ermitteln.
Sollten Sie als gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes hier weiteren Beratungsbedarf haben oder Unterstützung bei der Berechnung und Durchsetzung des Unterhaltes benötigen, können Ihnen die Mitarbeiter der Beistandschaft behilflich sein.
Ein berechneter Unterhaltsanspruch sollte, um die Ansprüche des betreffenden unterhaltsberechtigten Kindes zu sichern, in einem Unterhaltstitel vollstreckbar abgesichert werden.
Die einfachste und für alle Beteiligten kostenfreie Möglichkeit ist eine entsprechende Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung durch die Urkundsperson im Jugendamt.
Alternativ kann auch eine kostenpflichtige Beurkundung beim Notar erfolgen oder der Unterhaltstitel sogar im gerichtlichen Verfahren erstritten werden.
Sollten Sie hier weiteren Beratungsbedarf haben oder eine Beurkundung wünschen, können Ihnen die Mitarbeiter der Beistandschaft behilflich ein. Sie sollten aufgrund des erforderlichen Zeitrahmens jedoch zuvor telefonisch einen Termin vereinbaren.
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