Für seelisch behinderte Kinder ist ab der Einschulung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. Dieser erbringt als sogenannter Rehabilitationsträger Leistungen der
- Teilhabe an Bildung
- Teilhabe am Arbeitsleben und
- Sozialen Teilhabe.
Die genauen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus dem § 35 a SGB VIII. Demnach haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Eine seelische Behinderung ist somit gegeben, wenn eine Person aufgrund einer seelischen Krankheit (z.B. ADHS, Depressionen etc.) an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehindert wird. Es besteht dann ein Rechtsanspruch auf vielfältige ambulante wie auch stationäre Hilfen von der Schulbegleitung oder Freizeitassistenz bis hin zur Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung.
Weitere Informationen zu Fragen der Eingliederungshilfe erteilen die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes.
Sprechzeiten:
Wochentag | Zeiten |
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Montag - Freitag | 08:30 Uhr - bis 09:30 Uhr; sowie nach Terminvereinbarung |
Kontakt
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E-Mail: kira.naumann@wesel.de
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