Nach der Scheidung steht die elterliche Sorge den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu. Wenn sich sorgeberechtigte Eltern zum Sorge- oder Umgangsrecht nicht einigen können und eine gerichtliche Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts beantragen, schaltet das Familiengericht das Team Soziale Dienste ein es erfolgt eine Mitwirkung als sozialpädagogische Fachbehörde im familiengerichtlichen Verfahren. Ziel der Tätigkeit der pädagogischen Fachkräfte ist es, gemeinsam mit den Eltern und - altersabhängig - auch mit den Kindern ein einvernehmliches Konzept zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes zu erarbeiten. Dieses Konzept kann dann auch zur Grundlage der Entscheidung des Familiengerichtes gemacht werden.
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