Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) wirkt in Strafverfahren von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren mit. Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe der Jugendämter.
Die Jugendgerichtshilfen informieren, beraten, begleiten und unterstützen junge straffällige Menschen bzw. solche, die einer Straftat beschuldigt werden, vor und während des Strafverfahrens. Sie agieren unabhängig von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft und unterliegen dem Datenschutz.
Die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren gliedern sich in nachstehende Bereiche:
Bericht an das Gericht:
Die Jugendgerichtshelfer*innen geben dem Jugendgericht eine mündliche oder schriftliche pädagogische Stellungnahme zu dem jungen Menschen (§ 38 JGG), dem eine Straftat vorgeworfen wird.
Vorschläge an das Gericht:
Sie schlagen zudem vor, wie mit diesem umgegangen werden sollte und welches Strafurteil angemessen wäre. Die letzte Entscheidung trifft zwar das Jugendgericht, allerdings sind die Einschätzungen und Vorschläge der Jugendgerichtshelfer*innen sehr wichtig.
Gespräche mit jungen Menschen:
Um dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine Einschätzung zu geben, sprechen die Jugendgerichtshelfer*innen mit der/ dem Jugendlichen über ihre/ seine persönliche Situation, ihre/ seinen bisherigen Lebensweg, Zukunftsperspektiven, und darüber, wie es zu der Straftat gekommen ist.
Betreuung und Beratung des jungen Menschen:
Während des Verfahrens werden junge Menschen von Jugendgerichtshelfer*innen betreut (§ 52 Abs. 3 SGB VIII). Sie klären über den Ablauf des Strafverfahrens und über die möglichen Folgen der Straftat auf, verfassen einen Bericht und legen diesen dem Jugendgericht vor. Während der Gerichtsverhandlung sind sie in der Regel anwesend.
Strafrechtliche Einordnung über 18-Jähriger:
Ist eine über 18-jährige Person (genauer: zwischen 18- und 21-jährige Person) straffällig geworden, stellt sich die Frage, ob das Jugendstrafrecht oder das Strafrecht angewendet wird. Die Jugendgerichtshelfer*innen wirken bei der Beantwortung dieser Frage wesentlich mit.
Alternative Maßnahmen zum Strafverfahren:
Außerdem prüfen sie, ob die Strafverfolgung wirklich notwendig ist, oder ob es andere Möglichkeiten zum Strafverfahren gibt. Etwa eine Diversion. Beispiele solcher alternativeren Maßnahmen sind: soziale Arbeitsstunden, Betreuungshilfen, Besuche von Justizvollzugsanstalten, soziale Trainingskurse, Schadenswiedergutmachungen, Verkehrserziehungskurse oder Täter-Opfer-Ausgleich.
Mögliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe:
Zudem überlegen sie, ob die straffällige Person Hilfeleistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen soll (§ 52 Abs. 2 SGB VIII).
Weitere Informationen zu Fragen der Jugendhilfe im Strafverfahren erteilen die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes.
Sprechzeiten:
Wochentag | Zeiten |
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Montag - Freitag | 08:30 Uhr - bis 09:30 Uhr; sowie nach Terminvereinbarung |
Kontakt
Telefon: 02 81 / 2 03 25 09
E-Mail: canan.casak@wesel.de
Telefon: 02 81 / 2 03 25 53
E-Mail: canan.casak@wesel.de