Vater eines Kindes ist dem Gesetz nach der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vaterschaft eines Kindes, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sein werden, kann bereits vor der Geburt des Kindes beim zuständigen Jugendamt, Standesamt, Amtsgericht oder Notar in öffentlicher Beurkundung anerkannt werden. Zur Rechtswirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls zu beurkunden ist.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann vom Anerkennenden widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach Beurkundung noch nicht rechtswirksam geworden ist
Erst mit einer vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, vor dem Gesetz mit dem Vater verwandt. Aus diesem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich die gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt, Umgang, Erbrecht und die rentenrechtlichen Ansprüche ab, die allerdings unabhängig vom Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich rückwirkend ab Geburt eintreten.
Wenn die sorgeberechtigte Mutter des betreffenden Kindes eine Beistandschaft (siehe auch dort) eingerichtet hat und eine rechtswirksame Vaterschaft zu dem Kind nicht besteht, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, wird das Jugendamt als Beistand in Abstimmung mit der Mutter des Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim zuständigen Familiengericht einreichen. Das Gericht wird im Rahmen der Beweisaufnahme in der Regel ein Abstammungsgutachten einholen und durch Beschluss ggf. die Vaterschaft feststellen.
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