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Feiertagsregelungen

Es gibt in NRW allgemeine gesetzliche Regelungen für Sonn- und Feiertage sowie spezielle Regelungen für einzelne Feiertage.  

Allgemeine gesetzlichen Regelungen in NRW für alle Sonn- und Feiertage:

  • Grundsätzlich sind an Sonn- und Feiertagen alle Arbeiten verboten, die nicht der Freizeitgestaltung oder Erholung dienen.
  • Während der Hauptzeit des Gottesdienstes, also zwischen 06:00 und 11:00 Uhr sind zudem auch alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben, verboten (Dieses Zusatzverbot gilt nicht am 03. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 01. Mai.)
  • Von dem Arbeitsverbot am Sonntag hat der Gesetzgeber für verschiedenste unaufschiebbare bzw. unerlässliche Tätigkeiten Ausnahmen zugelassen (§ 4 Gesetzes
    über die Sonn- und Feiertage)
  • Beim Vorliegen eines nachweisbaren Bedürfnisses können darüber hinaus Ausnahmen von dem Arbeitsverbot zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. Zuständige Stelle ist: Kreis Wesel, Reeser Landstr. 31, 46483 Wesel, Tel: 02 81 / 20 70

Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Feiertage:

Am Karfreitag sind folgende Veranstaltungen bis Karsamstag 06:00 Uhr verboten:
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
  • Alle privaten unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen
  • Die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind

Veranstaltungen, Theater und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, soweit diese nicht ernsten Charakters und nicht dem Wesen des Karfreitags entsprechend sind. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes sind auch solche Aufführungen verboten, die dem Wesen des Karfreitages entsprechen

Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
An Allerheiligen (01. November) sind folgende Veranstaltungen in der Zeit von 05:00 bis 18:00 Uhr verboten:
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
Am Volkstrauertag sind folgenden Veranstaltungen von 5.00 bis 13:00 Uhr verboten:
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz in der Zeit von 5 bis 18 Uhr
Am Totensonntag sind folgende Veranstaltungen in der Zeit von 05:00 bis 18:00 Uhr verboten:
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz in der Zeit von 5 bis 18 Uhr
An Heiligabend sind folgende Veranstaltungen ab 16:00 Uhr verboten:
  • Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen
  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • Sportliche Veranstaltungen
  • Zirkusveranstaltungen, Volksfeste
  • Spielhallen, Wettannahmestellen und Spielbanken
  • Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
  • Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz
Ostermontag, Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag

Die an allen anderen Sonn- und Feiertagen des Jahres erlaubte Möglichkeit zum Einkauf von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back - und Konditorwaren ist an diesen Feiertagen nicht gegeben.

Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die aufgezählten Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden.

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