Von der Gurtpflicht können Personen befreit werden
- denen das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Eine Befreiung von der Schutzhelmpflicht kann erfolgen, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Hinweis: An die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helm- und / oder Gurtanlegepflicht sind strenge Maßstäbe gerichtet. Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich befristet erteilt, in der Regel für ein Jahr.
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