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Befreiung von Helm- und Gurtanlegepflicht

Von der Gurtpflicht können Personen befreit werden

  • denen das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
  • deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Eine Befreiung von der Schutzhelmpflicht kann erfolgen, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Hinweis: An die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Helm- und / oder Gurtanlegepflicht sind strenge Maßstäbe gerichtet. Die Ausnahmegenehmigung wird ausschließlich befristet erteilt, in der Regel für ein Jahr.

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