Sind für den Erhalt eines Denkmals Baumaßnahmen erforderlich, können diese steuermindernd beim Finanzamt geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist , das das Denkmal in der Denkmalliste eingetragen ist und eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine bereits erteilte Baugenehmigung vorliegt. Die Baumaßnahme muss abgeschlossen sein, dem Erhalt oder der sinnvollen Nutzung des Denkmals dienen. Sie kann aber auch dem Erhalt des geschützten Erscheinungsbildes dienen.
Rechtliche Grundlagen
§ 36 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfahlen (DSchG NRW)
§§ 7i, 10f,11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Aufstellung aller durchgeführten Arbeiten incl. Fotomaterial
- sämtliche Originalrechnungen.
Gebühren
Laut Tarifstelle 4a.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfahlen (AVerwGebO NRW) werden die Gebühren folgendermaßen berechnet:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,5 v. H. der über 250 000 Euro bescheinigten Aufwendungen bis 500 000 Euro, ggf. zuzüglich
- 0,25 v. H. der über 500 000 Euro bescheinigten Aufwendungen, jedoch bis insgesamt höchstens 25 000 Euro
Sind die zu bescheinigenden Aufwendungen mehreren Eigentümern zuzurechnen, so ist die Gebühr zunächst für das gesamte Baudenkmal zu ermitteln und dann auf die Eigentümer nach ihrem Anteil an der Bescheinigungssumme zu verteilen.
4a.2.1
Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal) sind gebührenfrei.
4a.3
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen sowie Hilfskräfte notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich der Hilfskräfte, die entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.
Bearbeitungszeit
Je nach Größe des Projekts