SATZUNG DER STADT WESEL
ÜBER DIE ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND UNBEBAUTER FLÄCHEN FÜR
„NEU-BÜDERICH“, HISTORISCHE STADTANLAGE AUF REGELMÄSSIGEM RECHTECKRASTER
IN WESEL-BÜDERICH GEM. § 86 BAUO NRW
vom 23. Mai 2013
Satzung
Aufgrund des § 86 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (GV. NRW. S. 729), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 07.05.2013 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Siedlung „Neu Büderich“ ist mit ihrem charakteristischen Straßenraster die erste einheitlich geplante Siedlungsanlage des Klassizismus am Niederrhein. An der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Siedlung und der historischen Substanz besteht aus wissenschaftlichen, d.h. architektur- und siedlungsgeschichtlichen sowie sozial- und religionsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.
Die Gestaltungssatzung hat eine städtebauliche Zielsetzung als ergänzende Lösung zusätzlich zur Denkmalbereichssatzung. Ziel der Gestaltungsatzung ist es, in Ergänzung zur Denkmalbereichssatzung vom 31.08.1988 die wichtigen Gestaltungsmerkmale des Gebäudebestandes und der Einfriedungen und die charakteristische bauliche Substanz im Geltungsbereich zu sichern, ortsfremde gestalterische Entwicklungen zu verhindern und auf eine positive Gestaltungspflege hinzuwirken. Vorgesehene Neubauten sowie notwendige bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz und des Wohnwertes bleiben unter Beachtung der Denkmalbereichssatzung und der Gestaltungssatzung möglich. Sie haben sich nach Maßstab, Gestalt, Material und Farbgebung dem Siedlungsbild anzupassen.
Da gerade die Ähnlichkeit ein wesentliches Qualitätsmerkmal der Siedlungsform ist, müssen die ortsbildprägenden Elemente und Gestaltmerkmale identifiziert und bewahrt werden. Bei einer Anpassung an heutige Wohnbedürfnisse durch bauliche Änderungen sollen sie weiter prägend sein.
Innerhalb des Satzungsbereiches gibt es verschiedene Gebäudekategorien, für welche unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind.
Denkmalbereich
Der gesamte Satzungsbereich der Gestaltungssatzung unterliegt der Denkmalbereichssatzung vom 31.08.1988 gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW). Somit unterliegen alle baulichen Maßnahmen, auch an den Rückseiten der Gebäude, den Regelungen und Zielen dieser Denkmalbereichsatzung und bedürfen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Die Regelungen der Denkmalbereichssatzung sind vorrangiges Recht.
Baudenkmäler
Im Satzungsgebiet bestehen außerdem Denkmäler nach § 3 DSchG NRW. Für diese Baudenkmäler sowie deren engere Umgebung (nach § 9 DSchG NRW) gelten die Regelungen der Gestaltungssatzung nicht, sondern allein die aus dem Denkmalrecht abgeleiteten und auf das einzelne Objekt bezogenen Anforderungen.
Erhaltenswerte Gebäude (Kategorie 1), Bausubstanz nach § 25 DSchG NRW
Neben den Baudenkmälern sind zahlreiche andere Bauten in der historischen Substanz teilweise oder weitgehend erhalten, sie sind jedoch auf Grund von Veränderungen oder einem allgemein nicht ausreichenden architektonischen Zeugniswert selbst nicht denkmalwert. Dennoch tragen sie mit ihrer nach außen wirksamen Bausubstanz zum einheitlichen Gesamteindruck des angelegten Ortes bei und zeugen von der Siedlungskonzeption. Diese Objekte sind aus historischen Gründen erhaltenswert im Sinne des § 25 (2) Nr. 2 DSchG NRW (Denkmalpflegeplan).
Den Objekten wird innerhalb eines Denkmalbereiches ein besonderer Wert beigemessen, da sie in Baukörperausformung und historischem Material die historische Aussage von Büderich anschaulicher vermitteln als die restlichen den Ort ausmachenden baulichen Anlagen.
Zur erhaltenswerten Bausubstanz gehören, neben den typischen Gebäuden aus der Gründungszeit, auch Bauten aus späterer Zeit, die entweder eine bauliche / städtebauliche Kontinuität und Entwicklung ablesen lassen, die den städtebaulichen Anspruch belegen oder die die Anlage von 1815 – 1822 vervollständigen.
Für diese Gebäude gelten im Sinne des Substanzerhaltes besondere Festsetzungen im Rahmen dieser Satzung (Kategorie 1).
Sonstige Gebäude (Kategorie 2)
Für die sonstigen Gebäude im Satzungsbereich, welche weder Baudenkmäler nach § 3 DSchG NRW noch erhaltenswerte Gebäude nach § 25 DSchG NRW sind, gelten die Festsetzungen im Rahmen dieser Satzung mit Ausnahme der zusätzlichen Festsetzungen für die Kategorie 1.
Geltungsbereich
Die Gestaltungssatzung beschränkt sich räumlich auf Regelungen im Bereich der historischen Siedlung und hier auf die straßenseitigen und aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Gebäudeansichten und die Einfriedungen.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Straßen Brauerstraße, Raiffeisenstraße, Sebastianusstraße, Pastor-Bergmann-Straße, Pastor-Wolf-Straße, Parkstraße, Kesselbruck, Marktplatz, Marktstraße und Weseler Straße.
Der als Anlage der Satzung beigefügte Lageplan zeigt den räumlichen Geltungsbereich und ist Bestandteil der Satzung. Er ist im Übrigen identisch mit der Abgrenzung des Denkmalbereiches.
In diesem Lageplan sind die Denkmäler nach § 3 DSchG NRW (nachrichtlich) gekennzeichnet. Sie unterliegen nicht den Festsetzungen dieser Satzung, sondern allein dem Denkmalrecht.
Ebenfalls sind die erhaltenswerten Gebäude gemäß § 25 DSchG NRW gekennzeichnet. Diese Gebäude (Kategorie 1) tragen auf Grund ihrer noch vorhandenen historischen Substanz in besonderer Weise zur Veranschaulichung des historischen Ortsbildes bei. Für diese gelten im Sinne des Substanzerhaltes im Rahmen dieser Satzung zusätzliche Festsetzungen, die durch kursive fette Schrift hervorgehoben sind.
Der Lageplan hat im Original den Maßstab 1: 1.000. Er kann bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Wesel eingesehen werden.
Diese Satzung gilt für die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und die Gestaltung der Einfriedungen, soweit sie den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandt sind oder von dort einsehbar sind.
Sie erfasst sowohl die gemäß § 63 BauO NRW genehmigungspflichtigen als auch die gemäß § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Vorhaben.
Für die genehmigungspflichtigen Vorhaben gemäß § 63 BauO NRW (z.B. Neubauten, Umbauten, Anbauten) ist ein Bauantrag zu stellen.
Ebenso bedürfen die in § 65 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW genannten Maßnahmen -Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen- aufgrund dieser Satzung als örtliche Bauvorschrift nun auch einer Baugenehmigung.
Darüber hinaus ist für jede bauliche und gestalterische Maßnahme nach § 9 DSchG NRW eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung nicht nur mit der Unteren Bauaufsicht, sondern auch mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
3.1 Öffnungen
Die Wandflächen sind als durchgehende, die Öffnungen umgreifende Gebäudeaußenwände zu gestalten (Lochfassade).
Es ist eine horizontal einheitliche und gleichmäßige Anordnung der Fenster- und Türöffnungen vorzusehen. Die Öffnungen sind hochformatig auszubilden (deutlich höher als breit). Die Fensterstürze müssen sich auf einer Linie befinden, die Haustüren können geringfügig höher sein.
Bei Gebäuden mit zwei Geschossen ist straßenseitig auch eine vertikale Ordnung der Fassadenöffnungen vorzusehen.
Bei Gebäuden der Kategorie 1 sind die vorhandenen Öffnungen beizubehalten bzw. bei Umbaumaßnahmen nach historischem Vorbild wiederherzustellen. Bei gewerblicher Nutzung kann im Erdgeschoss ausnahmsweise eine Verringerung der Fensterbrüstungshöhen zugelassen werden.
3.2 Materialien und Farben
Die Außenwände sind entweder in Ziegel oder Putz auszuführen.
Ziegel: Zulässig sind normalformatige Ziegel (NF= 24 x 11 x 7,1 cm) und Ziegel im Waaldickformat (WDF= 21 x 10 x 6,5), nicht glasiert und nicht glänzend, in den Farben Rot, Braun, Gelb und in ihren Mischfarben.
Putz: Zulässig ist feinkörniger, unstrukturierter (glatter) Putz. in den nicht glänzenden Farben Beige RAL 1001, Perlweiß RAL 1013, Elfenbein RAL 1014, Hellelfenbein RAL 1015, Lichtgrau RAL 7035, Cremeweiß RAL 9001, Grauweiß RAL 9002 und Papyrusweiß RAL 9018.
Bei Gebäuden der Kategorie 1 ist das historische Fassadenmaterial straßenseitig sichtbar beizubehalten.
3.3 Gliederungselemente
Die straßenseitigen Außenwände sind an der Traufe, bei Eckgebäuden auch am Ortgang, mit einem Gesims abzuschließen.
Der Sockelbereich ist durch einen Vorsprung und/oder Farbwechsel gegenüber der Fassade zu betonen. Ein Rücksprung gegenüber der Fassade ist nicht zulässig.
Die Tür- und Fenstergewände bei Fassaden der Kategorie 1 sind durch Vorsprung und/oder Material-/Farbwechsel zu betonen.
Für die Gliederungselemente steht als zweites zulässiges Material bei Ziegelfassaden auch Putz wie unter 3.2 aufgeführt zur Verfügung.
Die Farbigkeit der Gliederungselemente muss mit der Fassade harmonieren, sie muss sich an den unter 3.2 vorgegebenen Farben orientieren und darf lediglich aufgehellt oder abgedunkelt werden. Eine andersartige Farbigkeit ist nicht zulässig.
3.4 Dämmung und Gebäudeflucht der Fassade
Durch Maßnahmen zur Wärmedämmung (soweit zulässig) darf die einheitliche bauzeitliche Gebäudeflucht um maximal 13 cm überschritten werden.
3.5 Balkone, Loggien, Erker und Vordächer
Balkone, Loggien, Erker, Vordächer, großflächige Rankgerüste (größer als 1 m²) und Markisen sind nicht zulässig.
3.6 Eingangsstufen
Treppenstufen müssen aus Blockstufen in ortsüblichem Naturstein (Sandstein, Basalt) oder aus Beton oder Werkstein hergestellt werden. Eine Verkleidung z.B. mit Metall, Fliesen oder poliertem Naturstein ist nicht zulässig.
4.1 Fensterformate
Fenster müssen hochrechteckige, stehende Formate aufweisen. Eine Sprossenteilung kann nur als konstruktiv teilende oder als „Wiener Sprosse“ erfolgen.
Bei Gebäuden der Kategorie 1 ist eine Teilung in zwei Flügel und Oberlicht zwingend. Ausnahmen können bei Fensterhöhen unter 1,2 m (Lichtöffnung) und Größen unter 1 m² zugelassen werden.
Fenster mit tief liegender Brüstung (unter 80cm) sind nur bei Einzelhandelsnutzungen und nur im Erdgeschoss zulässig. Ausnahmsweise können sie bei anderen gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, wenn die Erforderlichkeit für Schaufenster nachgewiesen wird.
4.2 Materialien und Farben
Es sind nur Holz- oder Kunststofffenster in weiß, dunkelbraun und fenstergrau oder in Holz naturfarben zulässig.
Es ist nur Klarglas, nicht verspiegelt oder gefärbt, zulässig.
Für Gebäude der Kategorie 1 sind nur Holzfenster zulässig.
4.3 Rollläden
Rollläden sind zulässig, sofern die Rollladenkästen von außen nicht sichtbar sind.
5.1 Türformate
Die Breite und Höhe der Türen, mit oder ohne Oberlicht, ist an die Fensterformate anzupassen (Tür- und Fensterstürze siehe 3.1). Türöffnungen dürfen maximal 1,50 m breit sein.
5.2 Materialien und Farben
Es sind nur Türen aus Holz und Holztore mit senkrechter Struktur in dunkelbraun, rotbraun, dunkelgrün oder in Holz naturfarben zulässig. Verglaste, rechteckige Lichtöffnungen in den Haustüren sind zulässig.
Für Gebäude der Kategorie 1 sind nur Holztüren und zweiflügelige Holztore zulässig. Die Konstruktion und Gestaltung muss sich an den historischen Vorbildern orientieren.
5.3 Garagentore
Für Garagentore an eigenständigen Garagen sind Metalltore mit senkrechter Struktur und einer Abweichung vom stehenden Format zugelassen.
6.1 Dachformen
Es sind traufständige, symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von 42° - 48° zulässig. Für Nebengebäude und Garagen können ausnahmsweise andere Dachneigungen und Pultdächer zugelassen werden. Für eigenständige Garagen können ausnahmsweise auch Flachdächer zugelassen werden.
Bei Ersatzbauten kann eine Giebelständigkeit der Vorgängerbauten beibehalten werden.
Eckhäuser sind mit einem Krüppelwalmdach zu versehen.
6.2 Dachüberstände
Der Dachüberstand darf an der Traufe 20 cm nicht überschreiten (ohne Dachrinne). Am Giebel ist ein Dachüberstand nicht zulässig.
6.3 Materialien und Farben
Als Dacheindeckung sind Tonziegel als Hohlfalzziegel, Doppelmuldenziegel oder Rheinlandziegel zu verwenden. Dachrinnen und –abläufe sind aus Metall herzustellen.
Für Gebäude der Kategorie 1 sind nur Tonziegel als Hohlfalzziegel oder Doppelmulde zulässig.
Zulässige Farben sind: Tonfarben natur, schwarzbraun, blaugrau oder schwarzgrau. Glänzende oder glasierte Oberflächen sowie mehrfarbige Dächer sowie die Verwendung von Schiefer oder Eternit sind nicht zulässig.
Für Trauf- oder Ortgangverkleidungen sind Holz oder Putz zulässig.
6.4 Dachaufbauten, Dachfenster
Dachgauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht zulässig.
Beim Einbau von Dachflächenfenstern sind Fabrikate zu verwenden, die nicht wesentlich über die Dachhaut hinausragen (keine Aufkeilrahmen o. ä.).
Die Lage der Dachflächenfenster hat sich an der Lage der Fenster im darunter liegenden Geschoss zu orientieren. Die Anzahl der Dachfenster darf die der Fenster im darunter liegenden Geschoss nicht überschreiten. Die Größe der Dachfenster darf maximal 80% der Größe der Fenster im darunter liegenden Geschoss betragen. Fensterformate wie 4.1.
6.5 Solaranlagen
Solaranlagen (Solartermi und Photovoltaik) sind straßenseitig nicht zulässig. Sie sind gartenseitig zulässig, sofern sie vom Straßenraum nicht einsehbar sind.
7.1 Hecken und Zäune
An den straßenseitigen Grundstücksgrenzen sind als Einfriedung geschnittene Laubholzhecken gemäß Pflanzliste (siehe 7.3) mit einer Höhe von maximal 1,8 m zulässig, wenn verkehrliche Gründe nicht dagegen sprechen. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken in max. gleicher Höhe zulässig. In diesem Fall ist der Zaun auf der Innenseite anzubringen.
7.2 Mauern
Zulässig sind auch Mauern mit einer Höhe von maximal 1,8 m, wenn verkehrliche Gründe nicht dagegen sprechen. Materialien und Farben sind entsprechend 3.2 zu wählen.
7.3 Pflanzliste
Acer campestre Feldahorn
Carpinus betulus Hainbuche
Cornus mas Kornelkirsche
Crataegus monogyna Weißdorn
Fagus sylvatica Rotbuche
Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster
§8 Werbeanlagen und Antennenanlagen
8.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind gestalterisch aufeinander abzustimmen oder ggf. zusammenzufassen.
Werbeanlagen, mit Ausnahme von Werbeauslegern, sind nur im Erdgeschoss und unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zulässig.
Öffnungen, Gesimse oder sonstige architektonische Gliederungen oder Teile des Bauschmucks dürfen nicht durch Werbeelemente verdeckt oder überschnitten werden. Ein Abstand von min. 0,1 m zu horizontalen Bauwerksgliederungen, plastischen Vorsätzen, Gesimsen und Fensterbrüstungen und von min. 0,25 m zu den Fassadenseiten ist einzuhalten.
Werbeausleger dürfen nicht mehr als 0,8 m vor die Fassade auskragen. Die Größe des Auslegers darf 0,8 m² nicht überschreiten.
Werbebeschriftung ist nur in Einzelbuchstaben und nur bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Lichtwerbung mit beweglicher oder wechselnder Beleuchtung ist nicht zulässig.
Werbeanlagen sind nach Aufgabe der beworbenen Nutzung zu entfernen.
8.2 Antennenanlagen
Antennenanlagen mit Reflektorschalen können an den straßenseitigen Fassaden und Dachflächen ausnahmsweise zugelassen werden. Sie sind möglichst nicht einsehbar anzubringen und in der Farbe der Fassade bzw. dem Dach anzupassen.
8.3 Mobilfunkanlagen
Mobilfunkanlagen sind, soweit sie vom Straßenraum einsehbar sind, nicht zugelassen.
§9 Ausnahmen und Abweichungen
Ausnahmen, die bereits im oben stehenden Satzungstext erwähnt sind, bedürfen keines gesonderten bauaufsichtlichen Bescheides. Allerdings ist auch hierfür eine denkmalrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen.
In begründeten Einzelfällen können weitergehende Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gemäß § 86 Abs. 5 BauO NRW in Verbindung mit § 73 BauO NRW zugelassen werden, wenn die Ziele dieser Satzung dadurch nicht beeinträchtigt werden und sie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für diese Abweichungen ist ein begründeter Abweichungsantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
§10 Ordnungswidrigkeiten
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt. (…)
§11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zu dieser Satzung gehört 1 Anlage: Lageplan
Wesel, den 23. Mai 2013 Stadt Wesel
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin