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Genehmigungsfreie Bauvorhaben

In § 62 BauO NRW sind die genehmigungsfreien Vorhaben genannt, bei denen es sich um untergeordnete und einfache bauliche Anlagen handelt. Als gebräuchlichste Beispiele seien hier genannt:

  • Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,
  • Gebäude bis zu 75 cbm Brutto-Rauminhalt, ohne Aufenthaltsräume (im Außenbereich nur, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen); dies gilt nicht für Verkaufs- und Aufstellungsstände.
  • Stellplätze für Pkw bis 100 qm

Wichtiger Hinweis:

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften. So kann es z. B. sein, dass eine Gestaltungssatzung der Stadt die Art und Höhe von Einfriedigungen regelt. Von ihrer Größe her freigestellte Gebäude können auch mit Festsetzungen im Bebauungsplan (nicht überbaubare Flächen) oder mit Abstandsflächen in Konflikt geraten.

§ 62 BauO NRW nennt auch einige technische Anlagen, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung bedarf, z. B. Wärmepumpen, Wasserversorgungsanlagen und bestimmte Abwasseranlagen. Vor Benutzung dieser Anlagen muss man sich vom Unternehmer oder von einem Sachverständigen bescheinigen lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entsprechen.

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