Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung, kann die Genehmigungsbehörde eine Abweichung nach § 69 BauO NRW unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragsteller hat dazu nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).
Sofern Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes in Bezug auf das Bauvorhaben eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen würden, oder die von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn beabsichtigte Abweichung städtebaulich vertretbar ist, kommt auch eine Befreiung nach § 31 BauGB von diesen Festsetzungen in Betracht. Diese Befreiung muss aber unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
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