Der Nachbar hat im Rahmen des Planungs- und Bauordnungsrechtes den Anspruch, dass seine Belange berücksichtigt werden. Wenn die baurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung und des Planungsrechts eingehalten werden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Nachbar in seinen Rechten nicht berührt wird.
Darüber hinaus sind aber auch die Bestimmungen des Nachbarrechtes einzuhalten, die, da diese Privatrechte sind, nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang nur die Errichtung von Einfriedigungen genannt, die einerseits nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften durchaus zulässig, vielleicht sogar genehmigungsfrei sein kann, andererseits jedoch die diesbezüglichen Regelungen im Nachbarrechtsgesetz zu beachten sind.
Unabhängig von allen Gesetzen und Vorschriften sollten Sie Ihre Nachbarn von Ihren Bauabsichten in Kenntnis setzen und ein gutes nachbarliches Verhältnis aufbauen. Bei freigestellten Vorhaben haben Sie sogar die gesetzliche Verpflichtung, Ihre Bauabsichten den Nachbarn bekannt zu geben.
Denken Sie daran, dass Sie voraussichtlich viele Jahre Tür an Tür wohnen.
Es hat sich immer wieder gezeigt, dass rechtzeitige Gespräche miteinander, gegebenenfalls auch bei den Mitarbeitern der Bauaufsichtsbehörde, zu einem dauerhaften Nachbarfrieden beitragen.
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