Werden Arbeitsstätten geschaffen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind zum Schutze der Arbeitnehmer besondere bauliche und technische Anforderungen einzuhalten. Diese betreffen nicht nur den unmittelbaren Arbeitsplatz, sondern auch die notwendigen Sozial- und Sanitärräume.
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren allerdings nicht mehr geprüft. Er ist in die alleinige Verantwortung des Bauherrn gelegt worden.
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