Werden Arbeitsstätten geschaffen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind zum Schutze der Arbeitnehmer besondere bauliche und technische Anforderungen einzuhalten. Diese betreffen nicht nur den unmittelbaren Arbeitsplatz, sondern auch die notwendigen Sozial- und Sanitärräume.
Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren allerdings nicht mehr geprüft. Er ist in die alleinige Verantwortung des Bauherrn gelegt worden.
Aufenthaltsräume (§ 2 und § 46 BauO NRW)
Brandschutz (§ 14, § 26, § 30 u. a. BauO NRW)
Geschosse/Vollgeschosse (§ 2 BauO NRW)
Kampfmittel
Rettungswege (§33 BauO NRW)
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