Ist die planungsrechtliche grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstückes geklärt, legt das Bauordnungsrecht in der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) die Voraussetzungen fest, wie das Vorhaben ausgeführt werden kann. Es dient hauptsächlich der Gefahrenabwehr und dem geregelten Miteinander. In der Hauptsache wird die Ausführung von baulichen Anlagen (auch wenn sie nicht genehmigungspflichtig sind) festgelegt. Neben den sicherheitstechnischen Grundsätzen werden weiterhin die ordnungsrechtlichen Verfahren geregelt und die Verfahrensbeteiligten genannt. Die wesentlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind:
- umweltgerechte Ent- und Versorgung der Grundstücke z.B. ordnungsgemäße Ableitung der Abwässer und Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser und Strom
- Einhaltung von Abstandsflächen zu Gebäuden und Grenzen, Ausführen der Bauwerke in bautechnischer, baukonstruktiver, bauphysikalischer, sicherheitstechnischer und baugestalterischer Hinsicht (Standsicherheit, Brand-, Wärme-und Schallschutz, Beschaffenheit von Wänden, Decken, Treppen, Dächern usw.)
- Ausbilden und Ausstatten der Gebäude und Räume in einer bestimmten Art und nach Maßen (z. B. auch Anforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen, insbesondere in Keller- und Dachgeschossen).
In der BauO NRW werden darüber hinaus die Verfahren einschließlich der Bauüberwachung sowie die Zuständigkeiten der am Bau Beteiligten (Bauherr/in, Entwurfsverfasser/in, Bauleiter/in, Unternehmer/in) und der Behörden geregelt. Hierzu wird nachfolgend ausführlicher dargestellt.
Bebaubarkeit, Erschließung
Ansprechpartner
Telefon: 02 81 / 2 03 24 37
Telefon: 02 81 / 2 03 24 35