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Stellplatzsatzung der Stadt Wesel vom 13.09.2023

Inhaltsverzeichnis

Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 12.09.2023 aufgrund der §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2021 (GV. NRW. S. 1086), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Wesel. Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

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§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe

  1. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Fahrradabstellplätze (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.
  2. Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein.
    Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
  3. Die §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt.

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§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze

  1. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
  2. Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
  3. Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
  4. Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
  5. Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
  6. Bis zu 25 von Hundert der notwendigen Stellplätze können durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
  7. Werden in einem vor dem Inkrafttreten dieser Satzung fertig gestellten Gebäude
    1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
    2. durch Ausbau oder Neubau des Dachgeschosses erstmalig oder zusätzlich Wohnungen geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit die Herstellung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen auf dem Grund stück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

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§ 4 Minderungsmöglichkeiten bei guter ÖV-Anbindung

  1. Für Bauvorhaben mit einer überdurchschnittlich guten ÖV-Anbindung kann die nach Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel ermittelte Anzahl von Stellplätzen für PKW nach Ermessen der Stadt Wesel bis zu 50 % gemindert werden. Für jeden geminderten Stellplatz sind allerdings zusätzlich 2 Fahrradabstellplätze über die nach Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel ermittelte Anzahl notwendiger Fahrradabstellplätze herzustellen.
  2. Aufgrund der Besonderheiten der räumlichen Lage im Innenstadtkern besteht die Möglichkeit vor dem Hintergrund einer überdurchschnittlich guten ÖV-Anbindung in diesem Bereich eine Minderung der nach der Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel ermittelten Anzahl von Stellplätzen nach Ermessen der Stadt Wesel bis zu 50 % vorzunehmen.

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§ 5 Minderungsmöglichkeiten durch besondere Maßnahmen

Verfolgt der Antragsteller ein innovatives Mobilitätsmanagement, welches eine von der Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel abweichende Stellplatzzahl begründet, kann im konkreten Einzelfall von der Anlage zur Stellplatzsatzung der Stadt Wesel abgewichen werden. Der Ausnahmefall ist vom Antragsteller zu begründen und nachzuweisen.

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§ 6 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen

  1. Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
  2. Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
  3. Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung zu erstellen.
  4. Sind nach § 3 mehr als 10 notwendige Stellplätze herzustellen, ist für mindestens 20 % der Stellplätze die Vorbereitung der Stromleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen vorzusehen.
  5. Fahrradabstellplätze müssen
    1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
    2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
    3. einzeln leicht zugänglich sein und
    4. eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben.
    5. bei mehr als 10 notwendigen Abstellplätzen nach § 3 für 10 % der notwendigen Abstellplätze eine Fläche von mindestens 3,0 m² pro Fahrrad haben.
    6. sofern sie Bauten der Nutzungsart „Wohngebäude und Wohnheime“ betreffen oder die notwendige Zahl der Abstellplätze auf Basis der Bettenzahl ermittelt wird, für die Öffentlichkeit unzugänglich und vor Witterung geschützt errichtet werden.

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§ 7 Ablösung

  1. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Wesel einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung der Stadt Wesel zur Ablösung zahlen. Die Ablösung von notwendigen Fahrradabstellplätzen für Wohnnutzungen ist ausgeschlossen.
  2. Der Geldbetrag nach Abs. 1 für notwendige Stellplätze ist zu verwenden für
    1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
    2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
    3. andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Stadt Wesel sind.
  3. Der Geldbetrag nach Abs. 1 für notwendige Fahrradabstellplätze ist zu verwenden für
    1. Infrastrukturmaßnahmen für den Radverkehr
    2. Öffentlichkeitsarbeit im Themenkreis Radverkehr
  4. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
  5. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 1 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Stadtgebiet nicht überschreiten.

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben oder diese nicht dauerhaft unterhält.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.

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§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Wesel, den 13. September 2023
gez.
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin