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Stationäre Hilfen nach § 67 ff SGB XII

Zur Finanzierung der Betreuung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Wohnheimen kann, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen und mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung eine Leistungs-, Qualitäts-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung gemäß § 75 SGB XII abgeschlossen ist, Sozialhilfe gem. §§ 67 ff SGB XII gewährt werden.

Solche stationären Maßnahmen kommen in Betracht, wenn der Unterstützungsbedarf aufgrund der besonderen sozialen Schwierigkeiten so groß ist, dass eine ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung noch nicht Erfolg versprechend ist. Die Leistungsinhalte richten sich nach dem jeweils mit der leistungsberechtigten Person vereinbarten individuellen Hilfeplan, in dem die Ziele der Leistung beschrieben werden sowie die Maßnahmen, die zur Erreichung der beschriebenen Ziele erforderlich sind. Außerdem wird im individuellen Hilfeplan eine Aussage über den prognostizierten Zeitraum getroffen, der für die Realisierung der Ziele vorgesehen ist.

Ziel der Hilfe ist die Überwindung der Problemlagen, die aus der Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten entstehen und die von den betroffenen Personen nicht selbstständig bewältigt werden können.

Mit der Normalisierung der Lebensverhältnisse muss die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten einhergehen, um die Leistungsberechtigten zu befähigen ihren Alltag selbständig zu bewältigen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern.

Die Finanzierung von Leistungen des § 67 SGB XII durch das Sozialamt Wesel ist möglich, wenn es sich um eine Person handelt, die das 65. Lebensjahr vollendet hat und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung seit mindestens 2 Monaten in Wesel hatte.

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