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Hilfe bei Pflegebedürftigkeit

Wenn die häusliche Pflege, durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste, nicht mehr sichergestellt werden kann, ist unter Umständen die vollstationäre Aufnahme in einem Pflegeheim zwingend erforderlich. Nach Krankenhausaufenthalten oder aus anderen Gründen kann die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung notwendig werden, oder eine Betreuung in der Tagespflege wird notwendig. 

Wenn der Pflegebedürftige die monatlichen Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen- und Vermögen, Pflegekassenleistung) decken kann, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe zu stellen.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass Leistungen nach dem SGB XII nicht für die Vergangenheit erbracht werden können. Aus diesem Grund ist es erforderlich, das Sozialamt vor einer Heimaufnahme über einen möglichen Hilfebedarf zu informieren. Zuständig ist das Sozialamt der Stadt oder Gemeinde in deren Gebiet der Heimbewohner vor Heimaufnahme gewohnt hat.

Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII können nur gewährt werden, wenn die vollstationäre Pflege erforderlich ist und die Anerkennung eines Pflegegrades vorliegt. Vor einer Aufnahme in einem Pflegeheim sollte in jedem Fall Kontakt mit dem Seniorenbüro der Stadt Wesel aufgenommen werden.

Leistungen sind für nachstehende Pflegeaufwendungen möglich:

  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • vollstationäre Pflege

Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist ein Zuschuss zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten), für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gezahlt.

Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich nach den Investitionskosten der Einrichtung. Die Einrichtung muss die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld erfüllen. Es gibt Einrichtungen, für die keine Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen - dies können Sie bei der Einrichtung erfragen. Bei diesen Einrichtungen gehören die Investitionskosten dann zum sozialhilferechtlichen Bedarf. 

Das Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Pflegeperson und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen.

Das Vermögen eines alleinlebenden Pflegebedürftigen ist bis 10.000 € und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie bei in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen bis zu einer Grenze von insgesamt 15.000 € geschützt.

Das Pflegewohngeld wird für zwölf Monate bewilligt. Änderungen erfolgen nur, wenn die Heimbewohner einen anderen Pflegegrad erhalten, neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder sich die Höhe der Investitionskosten ändert. Einkommensänderungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung.

Der Antrag auf Pflegewohngeld ist vom Pflegebedürftigen/Betreuer*in/Bevollmächtigen oder nach Bevollmächtigung von der Einrichtung zu stellen. Pflegewohngeld wird nur an die Einrichtung ausgezahlt.

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Die Pflegekasse übernimmt für die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung je Kalendermonat:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zu 125 EUR,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 770 EUR,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1262 EUR,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1775 EUR,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2005 EUR.

Zum 01.01.2022 trat eine weitere Pflegereform in Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft den Leistungszuschlag, den die Pflegekassen auf den zu erbringenden Eigenanteil jedes Einrichtungsbewohnenden gestaffelt nach Dauer des Heimaufenthaltes übernehmen. Entsprechend reduziert sich der vom Einrichtungsbewohnenden selbst zu erbringenden Eigenanteil bzw. meine Sozialhilfe-Leistungen (§ 43c SGB XI).

Die Höhe des Leistungszuschlages ist abhängig von der Dauer des Leistungsbezuges nach § 43 SGB XI (Leistungen der Pflege in einer stationären Einrichtung) und staffelt sich wie folgt:

  • im ersten Jahr 5 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
  • im zweiten Jahr 25 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
  • im dritten Jahr 45 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
  • ab dem vierten Jahr 70 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen

Voraussetzungen

  • Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse;
  • Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach den Kriterien des Pflegeversicherungsgesetzes

Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu bezahlen, kommt die Gewährung von Pflegewohngeld und/oder Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII in Betracht.

Das Sozialamt kann die Restkosten übernehmen,

  • wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt)
  • wenn alle vorrangigen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, Pflegewohngeld, vertraglich Verpflichteter) in Anspruch genommen worden sind
  • wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen und der Bedarf nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann

Bei der Antragsstellung werden u.a. folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie des Personalausweis des Heimbewohnenden, ggf des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist, oder Vollmacht
  • Bescheid der Pflegekasse mit aktuellem Pflegegrad 
  • MDK Gutachten zur Feststellung des Pflegegrades
  • Nachweise über sämtliche Einkünfte (z.B. Rentenbescheide aller Art, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeldbescheid, Nachweise über Erwerbseinkommen, Nachweise über Unterhaltsleistungen etc.; ggf. auch Einkommensnachweise des Ehegatten/Lebenspartners)
  • Kontoauszüge der letzten 12 Monate (durchgehend) von allen vorhanden Bankkonten
  • Kopien der Sparbücher der letzten 10 Jahre
  • Kontennachweise vom Kontoinhaber und Mitkontoinhaber über sämtliche bestehende oder erloschene Konten, Sparbücher oder sonstige vermögensbildende Verträge der letzten 10 Jahre (mit Eröffnungsdaten/Auflösungsdaten und jeweiligen Jahresendständen) -bitte bei Ihrem(n) Geldinstitut(en) erstellen lassen -
  • Nachweise über alle Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Gelddepots,  Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Schein(e), Grundbuchauszug, Einheitswertbescheid etc.)
  • Nachweise über Bestattungsvorsorgeverträge falls vorhanden 
  • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre
  • alle Verträge mit bestehenden Rechten (Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Recht auf Zahlung von Pflegekosten) auch wenn diese bereits älter als 10 Jahre sind.
  • Nachweise über alle bestehende Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Lebens- oder Sterbeversicherungen, Unfallversicherungen, Krankenzusatzversicherungen etc. )

Bei verheirateten Heimbewohner*innen, wenn der Ehegatte noch zu Hause wohnt, ferner:

  • Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)
  • Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)

Über die weiteren benötigten Unterlagen zur Antragsstellung wird der Antragssteller schriftlich unterrichtet. Sie können zur Antragstellung das unten aufgeführte Formular verwenden und ausgefüllt und unterschrieben an das team64@wesel.de übermitteln oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbaren. 

Gem. § 90 SGB XII steht einzusetzendes Vermögen (über der Vermögensgrenze) soweit und solange es nicht eingesetzt oder verwertet wurde, Monat für Monat erneut dem Bezug von Sozialhilfe entgegen. Dies gilt auch dann, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Dies gilt auch in Zeiten eines Streites über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens. (Urteil des BVerwG vom 19.12.97)

Es wird dringend empfohlen, das Vermögen über der Vermögensfreigrenze vorrangig zur Deckung der Kosten der Heimpflege einzusetzen!

Folgende Freibeträge gelten für Vermögen ab 01.01.2023:

Alleinstehende:  10.000,00 €
Verheiratete:    20.000,00 €

Für den Anspruch im laufenden Monat ist grundsätzlich der Stand des Vermögens am Monatsersten 0.00 Uhr maßgeblich. Schwankungen innerhalb des Monats unter die oben genannten Grenzen bewirken in der Regel keinen Anspruch für den laufenden Monat.

Alleinstehende Hilfesuchende oder Ehegatten, die beide im Pflegeheim wohnen sind verpflichtet, sämtliche Einkünfte an den Heimträger zur Deckung der Heimkosten weiterzuleiten.

Bei Ehegatten, wenn ein Partner noch im gemeinsamen Haushalt lebt, ist der vom Fachbereich Soziales errechnete Kostenbeitrag an den Heimträger weiterzuleiten. 

Kurzzeit- und Tagespflege

Angehörige, die ambulant gepflegt werden, können Angebote der Kurzzeitpflege oder stationäre Tagespflege nutzen. Die Kosten übernimmt grundsätzlich die Pflegekassen, aber auch für diese stationären Maßnahmen kann im Einzelfall Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werden. 

Der Hilfebedarf muss vor Beginn des Aufenthaltes in der Einrichtung beim Sozialamt  angezeigt werden. Die formelle Antragstellung erfolgt in der Regel nach der Rechnungslegung, da zuerst alle vorrangigen Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden müssen. 

Bei Kurzzeitpflege ist für jeden vollen Tag ein Eigenanteil von aktuell 4,96 € als häusliche Ersparnis selbst zu tragen. Die Einkommensgrenze ergibt sich aus § 85 Abs 1 SGB XII. Einkommen über der Einkommensgrenze ist für die Kosten einzusetzen. 

Sprechzeiten

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