Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.
Die Pflegekasse übernimmt für die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung je Kalendermonat:
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 bis zu 125 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 bis zu 770 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 bis zu 1262 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 bis zu 1775 EUR,
- für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 bis zu 2005 EUR.
Zum 01.01.2022 trat eine weitere Pflegereform in Kraft. Eine wesentliche Änderung betrifft den Leistungszuschlag, den die Pflegekassen auf den zu erbringenden Eigenanteil jedes Einrichtungsbewohnenden gestaffelt nach Dauer des Heimaufenthaltes übernehmen. Entsprechend reduziert sich der vom Einrichtungsbewohnenden selbst zu erbringenden Eigenanteil bzw. meine Sozialhilfe-Leistungen (§ 43c SGB XI).
Die Höhe des Leistungszuschlages ist abhängig von der Dauer des Leistungsbezuges nach § 43 SGB XI (Leistungen der Pflege in einer stationären Einrichtung) und staffelt sich wie folgt:
- im ersten Jahr 5 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
- im zweiten Jahr 25 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
- im dritten Jahr 45 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen,
- ab dem vierten Jahr 70 % zu den Eigenanteilen der pflegebedingten Aufwendungen
Voraussetzungen
- Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse;
- Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach den Kriterien des Pflegeversicherungsgesetzes
Grundsätzlich muss der/die Pflegebedürftige (Rest-)Kosten, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, selber tragen. Reichen die Leistungen der Pflegekassen sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten eines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu bezahlen, kommt die Gewährung von Pflegewohngeld und/oder Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach dem SGB XII in Betracht.
Das Sozialamt kann die Restkosten übernehmen,
- wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorliegt (das ist z.B. immer der Fall, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vorliegt)
- wenn alle vorrangigen Leistungen Dritter (z.B. Pflegekassen, Pflegewohngeld, vertraglich Verpflichteter) in Anspruch genommen worden sind
- wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen und der Bedarf nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann
Bei der Antragsstellung werden u.a. folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Personalausweis des Heimbewohnenden, ggf des Schwerbehindertenausweises
- ggf. Betreuungsurkunde, falls Betreuer vom Amtsgericht bestellt ist, oder Vollmacht
- Bescheid der Pflegekasse mit aktuellem Pflegegrad
- MDK Gutachten zur Feststellung des Pflegegrades
- Nachweise über sämtliche Einkünfte (z.B. Rentenbescheide aller Art, Bescheide über Arbeitslosengeld oder Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeldbescheid, Nachweise über Erwerbseinkommen, Nachweise über Unterhaltsleistungen etc.; ggf. auch Einkommensnachweise des Ehegatten/Lebenspartners)
- Kontoauszüge der letzten 12 Monate (durchgehend) von allen vorhanden Bankkonten
- Kopien der Sparbücher der letzten 10 Jahre
- Kontennachweise vom Kontoinhaber und Mitkontoinhaber über sämtliche bestehende oder erloschene Konten, Sparbücher oder sonstige vermögensbildende Verträge der letzten 10 Jahre (mit Eröffnungsdaten/Auflösungsdaten und jeweiligen Jahresendständen) -bitte bei Ihrem(n) Geldinstitut(en) erstellen lassen -
- Nachweise über alle Vermögenswerte (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Gelddepots, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, KFZ-Schein(e), Grundbuchauszug, Einheitswertbescheid etc.)
- Nachweise über Bestattungsvorsorgeverträge falls vorhanden
- Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilsverträge, Schenkungsverträge) innerhalb der letzten 10 Jahre
- alle Verträge mit bestehenden Rechten (Wohnrecht, Nießbrauchrecht, Recht auf Zahlung von Pflegekosten) auch wenn diese bereits älter als 10 Jahre sind.
- Nachweise über alle bestehende Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Lebens- oder Sterbeversicherungen, Unfallversicherungen, Krankenzusatzversicherungen etc. )
Bei verheirateten Heimbewohner*innen, wenn der Ehegatte noch zu Hause wohnt, ferner:
- Nachweise zu Kosten der Unterkunft (z.B. Mietvertrag, Wohngeldbescheid; bei Hauseigentum: Nachweise über Belastungen, öffentliche Abgaben, Gebäudeversicherung etc.)
- Nachweise über vom Einkommen absetzbare Versicherungsbeiträge (z.B. Privat-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung)
Über die weiteren benötigten Unterlagen zur Antragsstellung wird der Antragssteller schriftlich unterrichtet. Sie können zur Antragstellung das unten aufgeführte Formular verwenden und ausgefüllt und unterschrieben an das team64@wesel.de übermitteln oder einen Termin zur persönlichen Vorsprache vereinbaren.
Gem. § 90 SGB XII steht einzusetzendes Vermögen (über der Vermögensgrenze) soweit und solange es nicht eingesetzt oder verwertet wurde, Monat für Monat erneut dem Bezug von Sozialhilfe entgegen. Dies gilt auch dann, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Dies gilt auch in Zeiten eines Streites über die Einsetz- und Verwertbarkeit des Vermögens. (Urteil des BVerwG vom 19.12.97)
Es wird dringend empfohlen, das Vermögen über der Vermögensfreigrenze vorrangig zur Deckung der Kosten der Heimpflege einzusetzen!
Folgende Freibeträge gelten für Vermögen ab 01.01.2023:
Alleinstehende: 10.000,00 €
Verheiratete: 20.000,00 €
Für den Anspruch im laufenden Monat ist grundsätzlich der Stand des Vermögens am Monatsersten 0.00 Uhr maßgeblich. Schwankungen innerhalb des Monats unter die oben genannten Grenzen bewirken in der Regel keinen Anspruch für den laufenden Monat.
Alleinstehende Hilfesuchende oder Ehegatten, die beide im Pflegeheim wohnen sind verpflichtet, sämtliche Einkünfte an den Heimträger zur Deckung der Heimkosten weiterzuleiten.
Bei Ehegatten, wenn ein Partner noch im gemeinsamen Haushalt lebt, ist der vom Fachbereich Soziales errechnete Kostenbeitrag an den Heimträger weiterzuleiten.