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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Rechtliche Grundlagen

Viertes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Kinder oder Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen diese jedoch über ein jährliches Einkommen über 100.000 , besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen nach dieser Vorschrift erhalten?
  • Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nicht angerechnet werden Vermögensbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 und bei Verheirateten oder Lebenspartnern von zusammen 10.000 .
Wer hat keinen Anspruch?
  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kinder oder Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind,
  • wenn Vermögen über der Vermögensfreigrenze vorhanden ist.
Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?
  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen im Haushalt anteilig)
  • ggfs. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • ggfs. einen Mehrbedarf, zum Beispiel bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder für Alleinerziehende.
  • Vorhandenes Einkommen und Vermögen ist hierbei zu berücksichtigen.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung

Einkommensnachweise, wie z.B.
  • Rentenbescheid, Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, Krankengeldnachweis
  • Wohngeldbescheid, Kindergeldnachweis
  • Einkommens- oder Lohnsteuerbescheid
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
Nachweise über Belastungen, wie z.B.
  • Mietvertrag oder Hauslasten
  • Nebenkostenabrechnung (Heiz- und Betriebskosten)
  • Versicherungsbeiträge
Sonstiges wie z.B.
  • Personalausweis, Schwerbehindertenausweis
  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate
  • Sparbücher
  • Nachweis bei vorhandenem KFZ (KFZ-Schein, Versicherungsnachweis)
  • Nachweis über sonstiges Vermögen oder Vermögenswerte Ansprüche, z.B. aus Übertragsverträgen, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen...
Bei Trennung oder Scheidung z.B.
  • Schriftwechsel in der Trennungs- und Unterhaltsangelegenheit
  • Scheidungsurteil oder Vergleich über Unterhalt

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