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Schulentwicklungsplanung

Nach § 80 des Schulgesetzes NRW sind die Kommunen zur Schulentwicklungsplanung verpflichtet. Damit soll ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungsangebot in Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern sichergestellt werden.

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.

Die Schulträger sind nach § 81 Schulgesetz NRW verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.

Die Verwaltung hat 2019 mit einer aus Vertreterinnen und Vertretern der Schulleitungen, der Politik und Verwaltung besetzten Steuerungsgruppe eine partizipative Schulraumentwicklungsplanung beauftragt. Ziel der partizipativen Schulraumentwicklungsplanung war es, in einem Prozess mit Beteiligung von Schulleitungen, Lehrer*innen, Eltern, Schüler*innen, Trägern des offenen Ganztages, Verwaltung und Politik unter Berücksichtigung von Schülerzahlprognosen, Inklusion, Betreuung, Digitalisierung sowie standortübergreifenden und standortbezogenen Sanierungs- und Neubaustrategien ein Zukunftskonzept für den Schulstandort Wesel zu erarbeiten.

Die Ergebnisse liegen seit Ende 2019 vor und bilden die Grundlage für das Schulraumprogramm 2030+, das alle Schulen bedarfsgerecht mit der räumlichen Infrastruktur für die Beschulung, die Betreuung und die Inklusion ausstattet.

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