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Anmeldung an den Grundschulen

Am 1. August 2024 werden alle Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 01.10.2017 bis einschließlich 30.09.2018 geboren sind.

Kinder, die ab dem 01.10.2018 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Vorzeitig in die Schule aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

Anmeldungen zur Grundschule werden in der jeweiligen Grundschule entgegengenommen am

Datum Uhrzeit
Montag,   23. Oktober 2023 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag, 24. Oktober 2023 14:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch, 25. Oktober 2023 08:00 bis 12:00 Uhr

Anmeldungen nach dem Anmeldeterminen sind je nach Verfügbarkeit von Plätzen möglich.

Unterlagen

Bei der Anmeldung in der Schule müssen die Benachrichtigung der Stadt Wesel sowie das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des anzumeldenden Kindes vorgelegt werden. 

Es wird gebeten, sich vorab auf der Internetseite der gewünschten Schule zu informieren, ob: 

·    das Kind zur Anmeldung mitgebracht werden soll und
·    die Grundschule um eine vorherige Terminvereinbarung zur Anmeldung bittet.

Auswahl der Schule

Die Schulbezirke wurden für öffentliche Grundschulen abgeschafft. Es steht den Eltern daher frei, ihr Kind auch an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden. Dessen ungeachtet hat jedes Kind einen gesetzlichen Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Grundschule in seiner Stadt im Rahmen der vom Schulträger festgesetzten Aufnahmekapazität.

Eltern, die ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anmelden, müssen

  • bei der Anmeldung eine weitere Grundschule als Zweitwunsch benennen,
  • entstehende Fahrkosten selbst übernehmen, da diese (bei einem Fußweg von mehr als 2 km) nur bis zur wohnortnächsten Schule übernommen werden.
Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 9 der Schülerfahrkostenverordnung:

Danach ist die nächstgelegene Grundschule die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen. 

Sollten Sie Ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anmelden, so sind die Kinder, für die diese Schule die wohnortnächste Schule ist, vorrangig zu behandeln. Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule dann auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt sie ein Aufnahmeverfahren (siehe Informationen unter Downloads) unter diesen Kindern durch.

Die Schulleitungen der Grundschulen, die Schulaufsicht (Schulamt für den Kreis Wesel) und der Schulträger (Stadt Wesel) werden nach den Anmeldeterminen die Aufnahmeanträge beraten und koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können. Die schriftlichen Aufnahmebestätigungen werden den Eltern von den Schulleitungen im Frühjahr zugesandt.

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