+++ Änderung der SüwVO Abw NRW in Kraft getreten +++
Am 13.08.2020 ist die Änderung der Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen NRW (SüwVO Abw NRW) in Kraft getreten.
§ 8 SüwVO Abw NRW wurde dahingehend geändert, dass die Frist 31.12.2020 zur erstmaligen Zustands- und Funktionsprüfung für alle nach dem 01.01.1965 erbauten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und in einem festgesetzten Wasserschutz-gebiet liegen, weggefallen ist.
Die Prüffrist 31.12.2020 für private Abwasserleitungen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen, bleibt hingegen weiter-hin bestehen.
Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW)
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Grundstückseigentümer verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihren Grundstücken auf Dichtheit zu prüfen.
Maßgebliches Kriterium für die Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung bei bestehenden Gebäuden ist die Lage eines Grundstückes in einem Wasserschutzgebiet.
Prüfpflichtige
Prüfpflichtig ist gemäß § 8 Absatz 2 und Absatz 6 SüwVO Abw NRW 2013 der bzw. die GrundstückseigentümerIn beziehungsweise Erbbauberechtigte.
Prüffristen
In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Alle anderen Abwasserleitungen (d. h. jüngeren Baujahres) sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
In Wesel sind folgende Wasserschutzgebiete betroffen:
- Flüren-Diersfordt-Blumenkamp
- Obrighoven
- Gindericher Feld
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 nur solche Abwasserleitungen zu prüfen, die gewerbliches oder industrielles Abwasser führen.
Für alle privaten bestehenden Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die Prüffristen entfallen.
Eine Wiederholungsprüfung wird auf 30 Jahre festgelegt. Sie beginnt nach Ablauf der in § 8 Absatz 3 SüwVO Abw NRW 2013 gesetzten Frist (31.12.2015 oder 31.12.2020).
Erstellung neuer beziehungsweise wesentliche Änderung bestehender Abwasseranlagen
Werden neue Abwasseranlagen (z.B. Neubau eines Hauses) erstellt oder bestehende Abwasserleitungen wesentlich geändert, sind die Abwasseranlagen gemäß § 8 Absatz 2 SüwVO Abw NRW 2013 unverzüglich von einem Sachkundigen nach DIN EN 1610 zu überprüfen.
Als wesentliche Änderung bestehender Abwasserleitungen gilt unter anderem. eine Gebäudesanierung einschließlich der Entwässerungsanlage, sofern hierbei die abwasserrelevante Anlage um mehr als 50% erweitert wird, sowie der Umbau oder die Erweiterung der bestehenden Entwässerungsanlage durch Schaffung zusätzlicher Anschlüsse.
Gegenstand der Prüfung
Zu prüfen sind gemäß § 7 Absatz 1 SüwVO Abw NRW 2013 die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, welche zur Fortleitung von Schmutzwasser dienen. Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen, sind von der Prüfungspflicht ausgeschlossen.
Die Prüfung darf gemäß § 12 SüwVO Abw NRW 2013 nur ein(e) anerkannte(r) Sachkundige(r) durchführen. Sie wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgenommen.
Über das Ergebnis der Prüfung muss unter Verwendung der Musterbescheinigung eine Prüfbescheinigung erstellt werden (§ 9 Absatz 2 mit der Anlage 2 SüwVO Abw NRW 2013).
Sanierung von privaten Abwasserleitungen
Ergibt sich nach der Funktionsprüfung durch Sachkundige ein Sanierungserfordernis, muss bei großen Schäden (Schadensklasse A) kurzfristig saniert werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden (Bagatellschäden) müssen nicht saniert werden. Zur Beurteilung der Schäden wird der aktuelle NRW-Bildreferenzkatalog herangezogen (unter Downloads abrufbar)
Informationen/Broschüren
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine Broschüre herausgegeben, die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Informationen zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen geben. Die Broschüre kann über den nachfolgenden Link abgerufen werden.
Links
Ansprechpartner
Telefon: 02 81 / 2 03 27 13