Die Teilung eines bebauten Grundstückes oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, unterliegt der Genehmigungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde.(§7 BauO NRW 2018). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder den Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderlaufen.
Ist eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag von Beteiligten ein sogenanntes "Negativzeugnis" erteilt. Dieses Zeugnis steht einer Genehmigung gleich. Eine Teilungsvermessung , d.h. die Teilung eines Grundstücks ist immer dann erforderlich, wenn ein Teil eines Grundstücks verkauft, verschenkt, vererbt oder auch belastet werden soll. Aus einem Grundstück entstehen somit zwei oder mehrere neue Grundstücke.
Da der Lageplan von einem/r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/in angefertigt werden muss, empfiehlt sich die Antragstellung über einen/r gleichgestellten Öffentlich bestellten Vermesser/in (ÖbVI).
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