Die Errichtung (Neubau), Änderung (An- und Umbau), Nutzungsänderung, Abbruch eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage bedarf im Normalfall einer Baugenehmigung, wobei vorher auch ein Antrag auf Vorbescheid, eine sogenannte Bauvoranfrage gestellt werden kann.
Der erteilte Vorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung und hat rechtliche Bindungswirkung bei der späteren Bearbeitung des Bauantrags. Einzelfragen bzw. Probleme planungs-, bauordnungs- , wasser- oder landschaftsrechtlicher Natur können hier geklärt werden.
Wofür benötige ich keine Baugenehmigung?
Keiner Baugenehmigung bedürfen die in §62 BauO NRW 2018 genannten verfahrensfreien Vorhaben (z.B. Gartenhäuser für Gartengeräte bis 75m³ Brutto-Rauminhalt mit 3m Grenzabstand, sowie eine Garage/Carport mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², soweit sich dieses Vorhaben nicht im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß §35 BauGB befindet). Es handelt sich insbesondere um kleine oder unbedeutende bauliche Anlagen.
Trotz Genehmigungsfreiheit sind beispielsweise Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplans, Belange des Denkmalschutzes, sowie bestehende Vorschriften und Gesetze (BauO NRW 2018) zu beachten, gegebenenfalls ist ein Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung zu stellen.
Wer stellt den Bauantrag?
Nicht die Bauherrschaft selbst bereitet den Bauantrag vor. Dafür benötigt man einen Fachmann, der bauvorlagenberechtigt ist (§67 BauO NRW 2018). Bei größeren Bauvorhaben wie z.B. beim Hausbau, Anbauten oder bei Modernisierungen ist dies meistens ein Architekt/eine Architektin oder ein Bauingenieur/eine Bauingenieurin. Bei kleineren Bauvorhaben kann auch ein Handwerksmeister die Antragsunterlagen ausfüllen. Der Bauvorlagenberechtigte übernimmt mit seiner Unterschrift die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Bauvorhaben. Der Bauherr muss zusätzlich zum Verfasser den Antrag unterschreiben, womit beide zu offiziellen Antragstellern werden.
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