Inhalt

Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder vom 24.06.2020

Inhaltsangabe

Auf der Grundlage von §§ 7 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 - SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, berS. 304a) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 23.06.2020 folgende Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder in Wesel beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich / Zuständigkeit

  1. Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Wesel.
  2. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem/der Wahlleiter*in, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

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§ 2 Wahlausschuss

  1. Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahl.
  2. Der Wahlausschuss entscheidet abschließend über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 5) bis zum 39. Tag vor der Wahl. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest.

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§ 3 Wahlvorstand

  1. Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sechs Beisitzern. Aus dem Kreis der Beisitzer werden ein/eine Schriftführer*in und ein stellvertretender/eine stellvertretende Schriftführer*in bestellt.
  2. Die Bürgermeisterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger*innen angehören.

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§ 4 Wahltag

  1. Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt.
  2. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

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§ 5 Wahlvorschläge

  1. Der/die Wahlleiter*in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgerinnen/Bürgern (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgerinnen/Bürgern (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede/r Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
  2. Als Wahlbewerber*in kann jede/r Wahlberechtigte sowie jede/r Bürgerin/Bürger der Stadt Wesel benannt werden, sofern sie/er ihre/seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. 
  3. Jeder Listenvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und die Erklärung enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber*innen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt sind.
  4. Der Wahlvorschlag muss Vornamen und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit(en), das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung, E-Mail-Adresse oder Postfach der Wahlbewerberin/des Wahlbewerbers enthalten.
  5. Jeder Wahlvorschlag muss als „Listenwahlvorschlag" oder als „Einzelbewerberin"/„Einzelbewerber" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name der ersten Bewerberin/des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
  6. Der Wahlvorschlag muss von mindestens sechs Wahlberechtigten unterstützt sein. Unterschriften sind eigenhändig und handschriftlich abzugeben. Jede/r Wahlberechtigte darf mit ihrer/seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mehrfachunterstützungen für verschiedene Wahlvorschläge sind bei allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner*innen müssen in Block- oder Maschinenschrift Vornamen und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung angeben. 
  7. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.
  8. Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind die Formblätter zu verwenden, die der/die Wahlleiter*in bereithält.
  9. Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, bei dem/der Wahlleiter*in eingereicht werden. Der/die Wahlleiter*in prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 2). Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Abs. 3 Satz 2 Kommunalwahlgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden von dem/der Wahlleiter*in mit den in Abs. 4 genannten Merkmalen bekanntgemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach des Bewerbers/der Bewerberin anzugeben. Weist ein/eine Bewerber*in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse oder Postfach eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.

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§ 6 Stimmzettel

  1. Die Einzelbewerber*innen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Name und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber*innen aufgeführt.
  2. Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, bei dem/der Wahlleiter*in auf dem Stimmzettel.

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§ 7 Wählerverzeichnis

  1. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
  2. Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
  3. Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
  4. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
  5. Die Bürgermeisterin macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
    1. den Wahltag, Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlräume,
    2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
    3. dass Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen und den Nachweis über ihre Wahlberechtigung führen müssen,
    4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt werden kann,
    5. bis zu welchem Tag vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
    6. wie durch Briefwahl gewählt wird.

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§ 8 Durchführung der Wahl

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Jeder/jede Wähler*in hat eine Stimme.
  3. Auf Verlangen hat der/die Wähler*in sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine/ihre Person auszuweisen.

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§ 9 Stimmenzählung

  1. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
  2. Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

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§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

  1. Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den/die Wahlleiter*in - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das von dem/der Wahlleiter*in zu ziehende Los.
  2. Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber*innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
  3. Der/die Wahlleiter*in gibt die Namen der gewählten Bewerber*innen öffentlich bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerber*innen durch Zustellung über die Feststellung ihrer Wahl. Für den Mandatserwerb, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

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§ 11 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

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§ 12 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes

Gemäß § 27 Absatz 11 Gemeindeordnung gelten für die Wahl zum Integrationsrat nach § 27 Absatz 2 Satz 1 die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48, des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechend.

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§ 13 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

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§ 14 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 24.06.2020

 

gezeichnet

Ulrike Westkamp

Bürgermeisterin