Fassung vom 08.11.2017
Inhaltsangabe
- § 1 Gebührenpflichtige Leistungen
- § 2 Höhe der Gebühr
- § 3 Gebührenfreiheit
- § 4 Auslagenersatz
- § 5 Billigkeitsmaßnahmen
- § 6 Gebührenschuldner
- § 7 Fälligkeit
- § 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
- § 9 Beitreibung
- § 10 Inkrafttreten
- Bekanntmachungsanordnung
- A. Alle Dienststellen
- B. Fachbereich 1 - Stadtentwicklung, Wirtschaftsförderung und Bauordnung
- C. Fachbereich Service Informationstechnik
- D. Fachbereich 4 - Stadtkultur
- E. Fachbereich 7 - Bürgerdienste und Sicherheit
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRWS. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRWS. 245),
und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRWS. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRWS. 718)
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 19.03.2002 folgende Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Stadt Wesel Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
- Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
- Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
- Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,
- Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
- Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (z. B. Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.)
- Leistungen, welche die Stadt Wesel gegenüber ihren im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, tariflich Beschäftigten oder ihren Hinterbliebenen in Angelegenheiten vornimmt, die sich auf das bestehende oder frühere Dienst-, Versorgungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen.
§ 4 Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 KAG NW kann die Stadt Wesel auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
§ 6 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.
- Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Fälligkeit
- Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.
- Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
- Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben.
- Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NRWSeite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.04.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 21.12.1995 in der Fassung vom 16.12.1998 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 20.03.2002
Schroh
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wurde in der durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitung in der Ausgabe für das Gebiet der Stadt Wesel am 03.04.2002 veröffentlicht.
Die Fassung vom 20.03.2002 tritt am 04.04.2002 in Kraft.
Änderungssatzung vom: In Kraft getreten am: Geänderte Regelungen:
12.03.2008 01.04.2008 Gebührentarife
13.11.2013 28.11.2013 Gebührentarife
08.11.2017 01.01.2018 Gebührentarife
Tarif zur Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Tarif- Nr. A. Alle Dienststellen
1. Vervielfältigungen und Auszüge
Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4
für die ersten 10 Seiten jeweils 0,70 Euro
ab der 11. Seite jeweils 0,50 Euro
Bei größerem Format als DIN A 4
für jede Seite DIN A 3 0,90 Euro
Farbkopien und -ausdrucke
im Format DIN A4 1,50 Euro
im Format DIN A3 2,00 Euro
im Format DIN A2 3,00 Euro
Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für je angefangene 15 Minuten 12,50 Euro
2. Beglaubigungen und Zeugnisse
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 Euro
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 4,00 Euro
von abgelichteten Zeugnissen für Schüler und Studenten, je Zeugnis 2,50 Euro
3. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen und Auskünfte, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist
je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro
Selbstauskunft Steuer-ID 6,00 Euro
Brennen von CD's und Versand incl. Arbeitsaufwand 25,00 Euro
Versendung von Dokumenten als PDF incl. Arbeitsaufwand 25,00 Euro
Auskünfte, auch per Mail 25,00 Euro
Personalkosten für besondere Leistungen, die Bedienstete der Stadt Wesel für Dritte ausführen
je angefangene halbe Stunde Manuelle Arbeiten: Hilfsarbeitskraft 20,00 Euro
Facharbeitskraft 25,00 Euro
Verwaltungs- bzw. Büroarbeiten: mittlerer Dienst 25,00 Euro
gehobener Dienst 29,00 Euro
höherer Dienst 36,50 Euro
Plots und Ausdrucke (farbig)
DIN A 4 10,00 Euro
DIN A 3 13,00 Euro
DIN A 2 18,00 Euro
DIN A 1 22,00 Euro
DIN A 0 28,00 Euro
Plots und Ausdrucke (schwarz-weiß)
DIN A 4 5,00 Euro
DIN A 3 6,50 Euro
DIN A 2 9,00 Euro
DIN A1 11,00 Euro
DIN A0 14,00 Euro
Tarif-Nr. B. Fachbereich 1 - Stadtentwicklung
4. Bescheinigungen und Genehmigungen
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch,
je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro
Gebühr für die Erteilung von Vorkaufsrechtsbescheinigungen 26,00 Euro
Tarif-Nr. C. Fachbereich 3, Finanzen, IT und Recht
5. Stadtkasse
Feststellung aus Konten und Akten, je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro
Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 8,00 Euro
Löschungsbewilligungen der Stadtkasse 12,00 Euro
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 12,00 Euro
6. Rechtsservice
Statistische Auswertungen, Datenrecherche, schriftliche, graphische Ausarbeitung - Stundensatz siehe Punkt A 3.6
Straßenverzeichnis zur statistischen Einteilung 40,00 Euro
Karten zur statistischen Gebietsgliederung und Karten zur Wahl- bzw. Stimmbezirkseinteilung - Gebühr siehe Punkt A 3.7 und A 3.8
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen
je angefangene Seite 0,35 Euro
Bereitstellung bei öffentliche Ausschreibungen von Dateien per E-Mail oder Datenträger 8,00 Euro
7. Steuern und Abgaben
Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 5,00 Euro
Bescheinigung über Erschließungsbeiträge 23,00 Euro
8. Stabsstelle 08/Haushalt und Controlling
Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen,Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch,
je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro
Tarif-Nr. D. Fachbereich 4 - Kultureinrichtungen
9. Archiv und Museum
Mündliche und schriftliche Auskunftserteilungen, die Nachforschungen in Archivalien oder im Sammlungsbestand des städtischen Museum und archivischen oder musealen Hilfsmitteln erfordern sowie Führungen
je angefangene halbe Stunde 25,00 Euro
Bereitstellung einer Archivalie zur fotografischen Reproduktion je Foto 4,00 Euro
(darüber hinaus stellt der vom Archiv beauftragte Fotograf seine Kosten dem Benutzer in Rechnung)
Benutzung des Mikrofilmlese- und druckgerätes je angefangener Film 5,00 Euro
Benutzung der Foto-Reproanlage je Tag 7,00 Euro
Benutzung des PC's im Archiv, je Tag 5,00 Euro
Ausdruck von digitalisierten Urkunden, DIN A4 2,00 Euro
Beglaubigte Kopie einer Standesamtsurkunde 7,50 Euro
Reproduktion aus Speichermedien
DIN A 4 für die ersten 10 Kopien je Stück 1,50 Euro
für jede weitere Kopie 0,75 Euro
DIN A 3 für die ersten 10 Kopien je Stück 2,00 Euro
für jede weitere Kopie 1,00 Euro
Versendung von Archivalien je Sendung incl. Porto und Verpackung 28,00 Euro
Gebühr für die einmalige Einräumung von Nutzungsrechten an Archivalien, Fotos und Tonaufnahmen Bei der Verwertung im Druck bis 5.000 Exemplaren oder auf Internetseiten je Aufnahme 30,00 Euro
über 5.000 Exemplare je Aufnahme 60,00 Euro
bei der Verwertung für Fernsehproduktionen je Aufnahme 125,00 Euro
Filmen
bei der Verwertung für Fernsehproduktionen
je Sendeminute in einem Spielfilm 650,00 Euro
je Sendeminute in einem Kurzfilm 325,00 Euro
Tarif-Nr. E. Fachbereich 7 - Bürgerdienste und Sicherheit
10. Bürgerdienste/Standesamt - Anträge und Beurkundungen nach dem Personenstandsrecht
- Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder einer Geburt 80,00 Euro
- Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls 40,00 Euro
- Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehescheidungen durch die Landesjustizverwaltung 50,00 Euro
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen (außerhalb einer Beurkundung/Heimatstaatenentscheidung) 50,00 Euro
- Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges bzw. einer Personenstandsurkunde aus einem Personenstandsregister oder -buch 15,00 Euro
- Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird (50 %) 7,50 Euro
- Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte 20,00 Euro
- Eidesstattliche Versicherung oder Vereidigung Dolmetscher 25,00 Euro
- Ausstellung einer vorläufigen Bestattungserlaubnis 25,00 Euro
- Ausstellung eines Leichenpasses 25,00 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - deutsches Recht 80,00 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bzw. Anmeldung der Eheschließung - ausländisches Recht 100,00 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses - deutsches Recht 80,00 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses - ausländisches Recht 80,00 Euro
- Vornahme der Eheschließung durch ein anderes, als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständiges Standesamt 80,00 Euro
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familiärer Vorschriften 30,00 Euro
- Bescheinigung von Namensänderungen 15,00 Euro
- Termine für Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten 120,00 Euro
- Termine für Trauungen außerhalb der Diensträume 50,00 Euro
- Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 15,00 Euro
- Antrag für die Überprüfung von Urkunden auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit 30,00 Euro, zuzüglich 0,05 €/Kopie
- Auskunft aus dem Personenstandsregister 10,00 Euro