Inhalt

Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Wesel (Parkgebührenordnung) vom 26.06.2024

Fassung vom 26.06.2024

Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Wesel (Parkgebührenordnung) vom 26.06.2024

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Parkgebühren
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§ 4 Inkrafttreten

Aufgrund des § 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315), des § 4 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.07.2016 (GV. NRW. S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1186) in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 25.06.2024 folgende Verordnung über die Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Wesel (Parkgebührenordnung) beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur bei ordnungsgemäßer Nutzung eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist (ausgenommen Parkdeck Bühnenhaus/Martinistraße und Parkflächen am Auesee und Taucherparkplatz im Rheinaue-Park), werden für das Parken Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

zum Seitenanfang

§ 2 Parkgebühren
  1. Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über weitere zugelassene Systeme (Handyparksysteme u.a.) zur Bezahlung von Parkgebühren entrichtet werden.
  2. Die Gebühr für Parkflächen, die mittels Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, wird auf grundsätzlich 1,20 Euro je Stunde (= 20 Cent für 10 Minuten) festgesetzt.
  3. Bei der Nutzung eines Handyparksystems erfolgt die minutengenaue Abrechnung der Gebühren (für diesen Service addieren die Handyparken-Anbieter unterschiedliche Zuschläge auf die Parkgebühr nach der Parkgebührenordnung).
  4. An allen Parkscheinautomaten gilt
    1. ein Gratisticket mit kostenfreier Parkdauer von 30 Minuten
    2. Parkscheine dürfen für alle öffentlichen Parkflächen des Weseler Stadtgebietes, die mittels Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Parkscheines genutzt werden. Das Umparken des Fahrzeuges ist dabei zulässig.
    3. Die gebührenpflichtige Zeit ist von Montag bis Freitag von 07:00 bis 16:00 Uhr.
    4. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird keine Gebühr erhoben.

zum Seitenanfang

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
  1. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Fahrzeuges zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum.
  2. Die Parkgebühr ist zu Beginn der Parkzeit fällig und entsprechend der gewählten Parkdauer im Voraus am Parkscheinautomaten oder über eine Park-App zu entrichten.

zum Seitenanfang

§ 4 Inkrafttreten
  1. Diese Parkgebührenordnung tritt am 15.08.2024 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Parkuhren und Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Wesel vom 18.12.2002 außer Kraft.

zum Seitenanfang

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

zum Seitenanfang

Wesel, den 26.06.2024

gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin