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Satzung vom 25.04.2018 über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesel

Fassung vom 25.04.2018

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der
§§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, des § 52 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886), der §§ 1, 2, 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung -, hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 02.11.2016, zuletzt geändert am 24.04.2018, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Wesel unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften) nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auch freiwillige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Leistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr bzw. Leiter der Feuer- und Rettungswache.

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§ 2 Kostenersatz 

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit im nachfolgenden Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die durch Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten wird Ersatz verlangt:

  1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
  3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
  6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
  8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.

Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Wesel die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.

(3)  Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertig ist.

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§ 3 Berechnungsgrundlage

(1) Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Zeit von der Alarmierung der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.

(2) Für jede angefangene viertel Stunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes regelt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, zuzüglich einer Gebühr für den Verwaltungsaufwand nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesel.

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§ 4 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr

(1) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren regelt sich grundsätzlich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 5 Kostenschuldner

Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

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§ 6 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 genannten sonstigen Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt oder zu wessen Gunsten sie erfolgt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 7 Entstehung und Fälligkeit

(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Die Gebühr nach § 4 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.

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§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 03.05.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Wesel bei Einsätzen der Feuerwehr außer Kraft.

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Anlage 1 Kostentarif

K o s t e n t a r i f

zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wesel

1.) Stundensätze Personal

 
   
1. Angehörige des höheren Dienstes 65 Euro
2. Angehörige des gehobenen Dienstes 59 Euro
3. Angehörige des mittleren Dienstes 43 Euro

 

2.) Stundensätze Fahrzeuge

In diesen Ansätzen sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte, mit Ausnahme des verwendeten Materials (Ölbinder, Wasser usw.), enthalten. Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden nach den unter 1.) aufgeführten Sätzen berechnet.

 
   
1. Löschfahrzeug 68 Euro
2. Führungsfahrzeug 50 Euro
3. Hubrettungsfahrzeug 99 Euro
4. Rüst- und Gerätewagen 100 Euro
5. Feuerlöschboot    400 Euro
6. Mehrzweckboot   50 Euro
7. Jet Ski     25 Euro

 

3.) Pauschalsätze

 
   
1. Fehlalarm Brandmeldeanlage  513 Euro
2. Tragehilfe Patienten 199 Euro

 

4.) Sachkosten

Die Sachkosten für den Einsatz wie Schaummittel, Löschpulver, Ölbindemittel und sonstigen Verbrauchsmittel werden in Höhe des jeweiligen Selbstkostenpreises erhoben.

 

5.) Inanspruchnahme Dritter

 Bei Inanspruchnahme Dritter (z. B. Hilfsorganisationen, Fremdfirmen) werden die Kosten erhoben, die der Stadt Wesel durch Dritte in Rechnung gestellt wurden.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 25.04.2018

 

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin