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Satzung vom 13. November 2003 zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht (OLGVertrÄndG)  vom 27. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2850), und von § 7 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254), hat der Rat der Stadt Wesel  am 04. November 2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

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§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

  1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
  2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
    1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
    2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
      Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen imZeitpunkt der Bereitstellung.
  3. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

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§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

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§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

 Die nach §§ 2 und 3erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zu Grunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

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§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

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§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekantgabe der Anforderung fällig.

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§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

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§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
    1. Anpflanzung von Einzelbäumen
      • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18 915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18 916
      • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
      • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre
    2. Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln
      • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915
      • Anpflanzung von
        • Bäumen  I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
        • Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18
        • Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch
      • Je 100 je ein Baum I. Ordnung, zwei Bäume II. Ordnung, fünf Heister und 40 Sträucher
      • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
    3. Anlage standortgerechter Wälder
      • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915
      • Aufforstung mit standortgerechten Arten
      • 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80 – 120 cm
      • Erstellung von Schutzeinrichtungen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
    4. Schaffung von Streuobstwiesen
      • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18 915
      • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
      • je 100 m² ein Obstbaum der Sortierung 10/12
      • Einsaat Gras-/Kräutermischung
      • Erstellung von Schutzeinrichtungen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
    5. Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
      • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
      • Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
  2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen
    1. Herstellung von Stillgewässern
      • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
      • ggf. Abdichtung des Untergrundes
      • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
    2. Renaturierung von Still- und Fließgewässern         
      • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlebefestigungen
      • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
      • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
      • Entschlammung
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
  3. Begrünung von baulichen Anlagen
    1. Fassadenbegrünung
      • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
      • Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
      • eine Pflanze je 2 lfdm.
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre
    2. Dachbegrünung
      • intensive Begrünung von Dachflächen
      • extensive Begrünung von Dachflächen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre
  4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
    1. Entsiegelung befestigter Flächen
      • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
      • Aufreissen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
      • Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
    2. Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
      • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
      • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschliessen und Drainagen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
  5. Maßnahmen zur Extensivierung
    1. Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache
      • Nutzungsaufgabe
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
    2. Umwandlung von Acker in Ruderalflur
      • ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr
    3. Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland
      • Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
      • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre
    4. Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland
      • Nutzungsreduzierung
      • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts
      • bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
      • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

  1. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt- machung schriftlich gegenüber der Stadt Wesel geltend gemacht worden ist.
    Mängel der Abwägung  sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wesel geltend gemacht worden sind.Der Sachverhalt,  der die Verletzung oder  den Mangel  begründen soll,  ist dem Bürgermeister der Stadt Wesel darzulegen, zweckmäßigerweise beim Team Bauleit- und Verkehrsplanung, Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, Zimmer 225.
  2. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.11.2003

Schroh
Bürgermeister