Inhalt

Satzung über die Stiftung und Verleihung des Ehrenringes der Stadt Wesel vom 23.06.1970

Inhaltsangabe

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.8.1969 (GV. NW. S. 656) hat der Rat der Stadt Wesel am 20. Mai 1970 folgende Satzung beschlossen:

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§ 1

In Anerkennung von besonderen Verdiensten, die sich Personen um das Wohl und Ansehen der Stadt Wesel erworben haben, stiftet der Rat der Stadt den

Ehrenring

der Stadt Wesel.

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§ 2

Der Ehrenring zeigt das Wappen der Stadt Wesel.

Namen und Verleihungsdatum sind einzugravieren.

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§ 3

Der Beschluß des Rates über die Verleihung des Ehrenringes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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§ 4

Über die Verleihung des Ehrenringes wird eine Ehrenurkunde ausgefertigt, die vom Bürgermeister unterzeichnet wird. In dieser Urkunde sind die besonderen Verdien­ste des Auszuzeichnenden zu erwähnen. Ehrenring und Ehrenurkunde werden in einer Sondersitzung des Rates der Stadt durch den Bürgermeister ausgehändigt.

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§ 5

Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur dem Beliehenen persönlich zu. Der Ehrenring darf weder von ihm noch von den Erben veräußert werden.

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§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel vom 20.05.1970 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Wesel, den 23. Juni 1970   

Stadt Wesel

Der Bürgermeister

gez. Detert

Die Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen für den Kreis Rees am 30. Juni 1970 veröffentlicht.

Sie tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.