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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung - vom 19.12.2001

Fassung vom 11.12.2024

Inhaltsangabe:

Aufgrund

der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245)

und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung –  beschlossen:

§ 1 Gebühren

Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben.

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§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Nutzungsberechtigte, der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof benutzt bzw. die Leistung des Friedhofs in Anspruch genommen wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

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§ 3 Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

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§ 4 Gebührentarif

A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung
(Nutzungszeit für alle Gräberarten 25 Jahre)

Nr.Art des GrabesBetrag
1.Wahlgrab1.425,00 €
2.Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr802,00 €
3.Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr *166,00 €
4.Urnenwahlgrab1.425,00 €
5.Urnenkolumbarium2.425,00 €
6.Urnengrab (Baumbestattung)1.650,00 €
7.Franziskus Kolumbarium2.825,00 €

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B. Benutzung des Friedhofgebäudes

1.Leichenzelle 
 a. 1. – 5. Tag einschließlich220,00 €
 b. jeder weitere angefangene Tag49,00 €
2. Kühlzelle 
 a. 1. - 5. Tag einschließlich320,00 €
 b. jeder weitere angefangene Tag90,00 €
3.Aussegnungshalle175,00 €
4.Friedhofskapelle Franziskus Kolumbarium175,00 €
5. Obduktionsraum320,00 €

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C. Bestattungsgebühren
(einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)

Nr.Art der BestattungBetrag
1.Wahlgrab690,00 €
2.Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr540,00 €
3.Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr *180,00 €
4.Urnengrab, Urnenkolumbarium, Urnengrab (Baumbestattung)172,00 €

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D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld
(einschl. Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)

je Urne                                                                                                                          676,00 €

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E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr
(nur bei Wahlgräbern möglich)

Nr.Art des GrabesBetrag
1.Wahlgrab 57,00 €
2. Urnengrab57,00 €
3.Urnengrab (Baumbestattung) 66,00 €
4.Urnenkolumbarium 97,00 €
5.Franziskus Kolumbarium113,00 €

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F. Ausgrabung und Umbettung
a) Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof:

Nr.Art des GrabesBetrag
1.Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr2.310,00 €
2.Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr *315,00 €
3.Urnengrab252,00 €

b) Umbettung auf demselben Friedhof
(ohne Kosten für etwa notwendigen neuen Sarg)

Nr.Art des GrabesBetrag
1.Wahlgrab/ Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr2.940,00 €
2.Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr *525,00 €
3.Urnengrab472,00 €

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G. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Gebühr wird einmalig je Bestattung bzw. Verstreuung erhoben                               310,00 €
und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur.

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H. Sonstige Leistungen

1.Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (einschl. Sicherheitskontrollen116,00 €
2.Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte44,00 €
3.Bereitstellung einer Namensplatte einschl. Auflegen (graviert mit Vor- und Zuname, Geburts- und Todesjahr)220,00 €
4. Kammerverschlussplatte für die Grabstätte in einem Urnenkolumbarium. Die Kosten für die Gestaltung der Platte
trägt der Nutzungsberechtigte. (Die Gebühr beinhaltet den Austausch mit der neutralen Kammerverschlussplatte
nach der Gravur und am Ende der Nutzungszeit)
220,00 €
5.Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium
Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte mit Ornament
Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte ohne Ornament
Zweitbeschriftung der Kammerverschlussplatte 
220,00 €
400,00 €
315,00 €
262,00 €
6. Grabpflege / Rasenpflege für 25 Jahre
a. Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
b. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * / Urnengrab
Bei weniger als 25 Jahren Pflegedauer wird je angefangenes Kalenderjahr 1/25 der Pflegegebühr erhoben.

925,00 €
462,50 €
7. Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium 20,00 €
8. Gebühren für außergewöhnliche und unvorhersehbare Arbeiten werden nach der Gebührensatzung der Stadt
Wesel über die Abrechnung von Leistungen der Grünflächen- und Straßenunterhaltung des ASG (Abfall, Straßen,
Grünflächen; Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
 

                       * einschl. Tot- und Fehlgeborene

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§ 5 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe Wesel der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.1975 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19. Dezember 2001

Schroh

Bürgermeister

Änderungssatzung vomIn Kraft getreten amGeänderte Regelungen
18.12.200201.01.2003§ 4
17.12.200301.01.2004§ 4
15.12.200401.01.2005§ 4
12.12.200701.01.2008§§ 3 u. 4
12.12.201201.01.2013§ 4
14.12.201601.01.2017§ 4
12.12.201801.01.2019§ 4
11.12.201901.01.2020§ 4
16.12.202001.01.2021§ 4
11.12.202401.01.2025§ 4