Fassung vom 16.12.2020
Inhaltsangabe:
- § 1 Gebühren
- § 2 Gebührenschuldner
- § 3 Entrichtung der Gebühren
- § 4 Gebührentarif
- A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung
- B. Benutzung des Friedhofgebäudes
- C. Bestattungsgebühren
- D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld
- E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr
- F. Ausgrabung und Umbettung
- G. Friedhofsunterhaltungsgebühr
- H. Sonstige Leistungen
- § 5 Inkraftreten
- Bekanntmachungsanordnung
Aufgrund
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245)
und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718)
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:
§ 1 Gebühren
Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Nutzungsberechtigte, der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof benutzt bzw. die Leistung des Friedhofs in Anspruch genommen wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührentarif
A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung
(Nutzungszeit für alle Gräberarten 25 Jahre)
Nr. | Art des Grabes | Betrag |
---|---|---|
1. | Wahlgrab | 1.350,00 € |
2. | Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 764,00 € |
3. | Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * | 158,00 € |
4. | Urnenwahlgrab | 1.350,00 € |
5. | Urnenkolumbarium | 2.200,00 € |
6. | Urnengrab (Baumbestattung) | 1.350,00 € |
7. | Friedhofskapelle Franziskus Kolumbarium | 2.700,00 € |
B. Benutzung des Friedhofgebäudes
- Leichenzelle
- 1. - 5. Tag einschließlich 208,00 €
- jeder weitere angefangene Tag 46,00 €
- Kühlzelle
- 1. - 5. Tag einschließlich 302,00 €
- jeder weitere angefangene Tag 84,00 €
- Aussegnungshalle 166,00 €
- Friedhofskapelle Franziskus Kolumbarium 160,00 €
- Obduktionsraum 302,00 €
C. Bestattungsgebühren
(einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)
Nr. | Art der Bestattung | Betrag |
---|---|---|
1. | Wahlgrab | 656,00 € |
2. | Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 514,00 € |
3. | Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * | 172,00 € |
4. | Urnengrab, Urnenkolumbarium, Urnengrab (Baumbestattung) | 164,00 € |
D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld
(einschl. Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)
je Urne 424,00 €
E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr
(nur bei Wahlgräbern möglich)
Nr. | Art des Grabes | Betrag |
---|---|---|
1. | Wahlgrab | 54,00 € |
2. | Urnengrab, Urnengrab (Baumbestattung) | 54,00 € |
3. | Urnenkolumbarium | 88,00 € |
4. | Franziskus Kolumbarium | 108,00 € |
F. Ausgrabung und Umbettung
a) Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof:
Nr. | Art des Grabes | Betrag |
---|---|---|
1. | Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2.200,00 € |
2. | Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * | 300,00 € |
3. | Urnengrab | 240,00 € |
b) Umbettung auf demselben Friedhof
(ohne Kosten für etwa notwendigen neuen Sarg)
Nr. | Art des Grabes | Betrag |
---|---|---|
1. | Wahlgrab/ Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr | 2.800,00 € |
2. | Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * | 500,00 € |
3. | Urnengrab | 450,00 € |
G. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Gebühr wird einmalig je Bestattung bzw. Verstreuung erhoben und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur. 295,00 €
H. Sonstige Leistungen
- Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (einschl. Sicherheitskontrollen) 110,00 €
- Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte 42,00 €
- Bereitstellung einer Namensplatte einschl. Auflegen (graviert mit Vor- und Zuname, Geburts- und Todesjahr) 208,00 €
- Kammerverschlussplatte für die Grabstätte in einem Urnenkolumbarium.
Die Kosten für die Gestaltung der Platte trägt der Nutzungsberechtigte. (Die Gebühr beinhaltet den Austausch mit der neutralen Kammerverschlussplatte nach der Gravur und am Ende der Nutzungszeit.) 208,00 € - Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium 208,00 €
Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte mit Ornament 380,00 €
Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte ohne Ornament 300,00 €
Zweitbeschriftung der Kammerverschlussplatte 250,00 € - Grabpflege / Rasenpflege für 25 Jahre
- Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 880,00 €
- Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * / Urnengrab 440,00 €
- Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium 19,00 €
- Gebühren für außergewöhnliche und unvorhersehbare Arbeiten werden nach der Gebührensatzung der Stadt Wesel über die Abrechnung von Leistungen der Grünflächen- und Straßenunterhaltung des ASG (Abfall, Straßen, Grünflächen; Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
* einschl. Tot- und Fehlgeburten
§ 5 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe Wesel der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.1975 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 19. Dezember 2001
Schroh
Bürgermeister
Änderungssatzung vom | In Kraft getreten am | Geänderte Regelungen |
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18.12.2002 | 01.01.2003 | § 4 |
17.12.2003 | 01.01.2004 | § 4 |
15.12.2004 | 01.01.2005 | § 4 |
12.12.2007 | 01.01.2008 | §§ 3 u. 4 |
12.12.2012 | 01.01.2013 | § 4 |
14.12.2016 | 01.01.2017 | § 4 |
12.12.2018 | 01.01.2019 | § 4 |
11.12.2019 | 01.01.2020 | § 4 |
16.12.2020 | 01.01.2021 | § 4 |