Inhalt

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel  - Friedhofsgebührensatzung - vom 19.12.2001

Fassung vom 16.12.2020

Inhaltsangabe:

Aufgrund

der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245)

und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung –  beschlossen:

§ 1 Gebühren

Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel und ihrer Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben.

zum Seitenanfang

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Nutzungsberechtigte, der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof benutzt bzw. die Leistung des Friedhofs in Anspruch genommen wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

zum Seitenanfang

§ 3 Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

zum Seitenanfang

§ 4 Gebührentarif

A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung
(Nutzungszeit für alle Gräberarten 25 Jahre)

Nr. Art des Grabes Betrag
1. Wahlgrab 1.350,00 €
2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr    764,00 €
3. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr *    158,00 €
4. Urnenwahlgrab 1.350,00 €
5. Urnenkolumbarium 2.200,00 €
6. Urnengrab (Baumbestattung) 1.350,00 €
7. Friedhofskapelle Franziskus Kolumbarium 2.700,00 €

zum Seitenanfang

B. Benutzung des Friedhofgebäudes

  1. Leichenzelle
    1. 1. - 5. Tag einschließlich 208,00 €
    2. jeder weitere angefangene Tag 46,00 €
  2. Kühlzelle
    1. 1. - 5. Tag einschließlich 302,00 €
    2. jeder weitere angefangene Tag 84,00 €
  3. Aussegnungshalle 166,00 €
  4. Friedhofskapelle Franziskus Kolumbarium 160,00 €
  5. Obduktionsraum 302,00 €

zum Seitenanfang

C. Bestattungsgebühren
(einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)

Nr. Art der Bestattung Betrag
1. Wahlgrab 656,00 €
2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 514,00 €
3. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * 172,00 €
4. Urnengrab, Urnenkolumbarium, Urnengrab (Baumbestattung) 164,00 €

zum Seitenanfang

D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld
(einschl. Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)

je Urne 424,00 €

zum Seitenanfang

E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr
(nur bei Wahlgräbern möglich)

Nr. Art des Grabes Betrag
1. Wahlgrab   54,00 €
2. Urnengrab, Urnengrab (Baumbestattung)   54,00 €
3. Urnenkolumbarium   88,00 €
4. Franziskus Kolumbarium 108,00 €

zum Seitenanfang

F. Ausgrabung und Umbettung
a) Ausgrabungen ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof:

Nr. Art des Grabes Betrag
1. Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2.200,00 €
2. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * 300,00 €
3. Urnengrab 240,00 €

b) Umbettung auf demselben Friedhof
(ohne Kosten für etwa notwendigen neuen Sarg)

Nr. Art des Grabes Betrag
1. Wahlgrab/ Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2.800,00 €
2. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * 500,00 €
3. Urnengrab 450,00 €

zum Seitenanfang

G. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Gebühr wird einmalig je Bestattung bzw. Verstreuung erhoben und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur.   295,00 €

zum Seitenanfang

H. Sonstige Leistungen

  1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (einschl. Sicherheitskontrollen) 110,00 €
  2. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte 42,00 €
  3. Bereitstellung einer Namensplatte einschl. Auflegen (graviert mit Vor- und Zuname, Geburts- und Todesjahr) 208,00 €
  4. Kammerverschlussplatte für die Grabstätte in einem Urnenkolumbarium.
    Die Kosten für die Gestaltung der Platte trägt der Nutzungsberechtigte. (Die Gebühr beinhaltet den Austausch mit der neutralen Kammerverschlussplatte nach der Gravur und am Ende der Nutzungszeit.) 208,00 €
  5. Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium 208,00 €
    Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte mit Ornament 380,00 €
    Erstbeschriftung der Kammerverschlussplatte ohne Ornament 300,00 €
    Zweitbeschriftung der Kammerverschlussplatte 250,00 €
  6. Grabpflege / Rasenpflege für 25 Jahre
    1. Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 880,00 €
    2. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * / Urnengrab 440,00 €
    Bei weniger als 25 Jahren Pflegedauer wird je angefangenes Kalenderjahr 1/25 der Pflegegebühr erhoben.
  7. Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium 19,00 €
  8. Gebühren für außergewöhnliche und unvorhersehbare Arbeiten werden nach der Gebührensatzung der Stadt Wesel über die Abrechnung von Leistungen der Grünflächen- und Straßenunterhaltung des ASG (Abfall, Straßen, Grünflächen; Betrieb für kommunale Dienstleistungen der Stadt Wesel) in der jeweils gültigen Fassung  erhoben.

 * einschl. Tot- und Fehlgeburten

zum Seitenanfang

§ 5 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe Wesel der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.1975 außer Kraft.

zum Seitenanfang

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 19. Dezember 2001

Schroh

Bürgermeister

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
18.12.2002 01.01.2003 § 4
17.12.2003 01.01.2004 § 4
15.12.2004 01.01.2005 § 4
12.12.2007 01.01.2008 §§ 3 u. 4
12.12.2012 01.01.2013 § 4
14.12.2016 01.01.2017 § 4
12.12.2018 01.01.2019 § 4
11.12.2019 01.01.2020 § 4
16.12.2020 01.01.2021 § 4