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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Wesel vom 14.12.2016 - Erschließungsbeitragssatzung

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) in Verbindung mit § 132 und § 133 Abs. 3 S. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Stadt Wesel erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

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§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

  1. Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
    1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in
      1. Wohngebieten, Dorf-, Misch-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten
        1. bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 24 m Breite,
        2. bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite;
      2. Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten bis zu 30 m Breite;
      3. Kleinsiedlungsgebieten
        1. bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10 m Breite,
        2. bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,5 m Breite;
      4. Wochenendhaus- und Dauerkleingartengebieten bis zu 7 m Breite;
    2. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite von 6 m;
    3. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 27 m;
    4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
      1. soweit sie Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind (unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite von jeweils 5 m;
      2. soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen), jeweils bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grundstücksflächen (§ 7 Abs. 2) findet Anwendung);
    5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bis zu dem in einer ergänzenden Satzung gem. § 12 zu regelnden Umfang.
  2. Werden durch eine Erschließungsanlage im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Baugebiete erschlossen, gilt für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite. Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der Gebietsart gem. Abs. 1 Nr. 1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung.
  3. Endet eine Erschließungsanlage als Sackgasse, vergrößern sich für den Bereich der Wendeanlage die in Abs. 1 genannten Breiten um 50 v. H., mindestens aber um 10 m. Entsprechendes gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. der Kreuzung mit anderen Erschließungsanlagen.
  4. Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 3 genannten Breiten umfassen Fahr- und Standspuren, Geh- und Radwege, Schrammborde und Sicherheitsstreifen, nicht aber unselbstständige Parkflächen und Grünanlagen; die in Abs. 1 Nr. 2 genannte Breite umfasst nicht unselbstständige Grünanlagen. Die Breiten sind Durchschnittsbreiten und umfassen nicht die zu den Erschließungsanlagen gehörenden und zu ihrer Herstellung notwendigen Böschungen und Stützmauern sowie die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen in der Breite ihrer anschließenden freien Strecken.

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§ 3 Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

1. Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

  1. den Erwerb der Grundflächen für Erschließungsanlagen;
  2. die Freilegung der Grundflächen für Erschließungsanlagen;
  3. die erstmalige Herstellung des Straßen- oder Wegekörpers einschl. des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen;
  4. die Herstellung der
    a) Rinnen und Randsteine,
    b) Radwege,
    c) Gehwege,
    d) kombinierten Geh- und Radwege,
    e) Mischflächen (§ 10 S. 2),
    f) Seiten-, Trenn-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    g) Beleuchtungseinrichtungen,
    h) Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
    i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern;
  5. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen;
  6. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen;
  7. die Herstellung der Parkflächen;
  8. die Herstellung der Grünanlagen;
  9. die Herstellung der Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes;
  10. die Fremdfinanzierung;
  11. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft;
  12. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung.

2. Der Erschließungsaufwand umfasst auch

  1. den Wert der von der Stadt Wesel aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, im Fall einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 S. 4 BauGB und des § 58 Abs. 1 S. 1 BauGB auch den Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB;
  2. die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Land- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen;
  3. den Wert der Sachleistungen der Gemeinde sowie der vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen für die Freilegung und technische Herstellung der Erschließungsanlage.

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§ 4 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§§ 2, 3) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
  2. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt Wesel kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand
    - für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln
    - oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

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§ 5 Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Stadt Wesel trägt 10 v. H. des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

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§ 6 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (berücksichtigungspflichtige Grundstücke). Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder werden die eine Erschließungseinheit bildenden Erschließungsanlagen gemeinsam abgerechnet, so bilden die von diesem Abschnitt oder diesen Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

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§ 7 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes

  1. Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteiles der Stadt Wesel (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6) verteilt. Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Flächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit den nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben.
  2. Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes. Abweichend davon gilt als Grundstücksfläche:
    1. bei Grundstücken, die teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Teilfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB;
    2. bei Grundstücken, die nicht unter Abs. 3 fallen, für die weder ein Bebauungsplan noch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereiches (§ 34 BauGB) und mit der Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand von 30 m dazu verläuft (Tiefenbegrenzung); Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt;
    3. bei Grundstücken, die über die sich nach Nrn. 1 und 2 ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht.
  3. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. als Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des unbeplanten Innenbereiches (§ 34 BauGB) so genutzt werden, gilt die gesamte Fläche des Buchgrundstückes als Grundstücksfläche.

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§ 8 Nutzungsfaktoren

  1. Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,5 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,3 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet. Kirchengebäude anerkannter Religionsgemeinschaften werden als eingeschossige Gebäude behandelt.
  2. Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
  3. Als Zahl der Vollgeschosse gilt jeweils bezogen auf die in § 7 Abs. 2 bestimmten Flächen
    1. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2 und 3 BauGB liegen,
      1. die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse;
      2. für die statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Dezimalzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden;
      3. für die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Dezimalzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden;
      4. auf denen nur Garagen, Stellplätze, Parkhäuser oder Tiefgaragenanlagen errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene; hierzu gehörende Vorplätze einschl. Zufahrten gelten, auch wenn diese gesondert parzelliert sind, ebenfalls als eingeschossig bzw. mehrgeschossig bebaubare Grundstücke;
      5. für die gewerbliche Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss;
      6. für die industrielle Nutzung ohne Bebauung oder mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen;
      7. für die weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen oder die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchst. a bis c;
    2. bei Grundstücken, auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchst. a bzw. d bis g oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchst. b bzw. c überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchst. b bzw. c;
    3. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB keine Festsetzungen der in Nr. 1 bezeichneten Art enthält, die aber ganz oder teilweise innerhalb des unbeplanten Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) liegen, wenn sie
      1. bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;
      2. unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  4. Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
    1. 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 u. 4 a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO), Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von § 10 BauNVO oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes zu mehr als einem Drittel gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Büro-, Verwaltungs-, Schul-, Krankenhaus-, Post- und Bahnhofsgebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird. Ob ein Grundstück in dieser Weise genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzungen der tatsächlichen Geschossflächen zueinanderstehen; hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sie sich überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betriebe mit großen Lagerflächen u.a.), ist anstelle der Geschossflächen von den Grundstücksflächen auszugehen;
    2. 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes im Sinne von § 11 BauNVO liegt.

      Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes für selbstständige Grünanlagen findet eine Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 nicht statt. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 ist der Nutzungsfaktor stattdessen um 50 v. H. zu ermäßigen.
  5. Bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind oder innerhalb des unbeplanten Innenbereichs so genutzt werden (§ 7 Abs. 3), beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.

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§ 9 Mehrfach erschlossene Grundstücke

  1. Grundstücke, die durch mehrere, nicht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB zusammengefasste beitragsfähige Erschließungsanlagen i. S. v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, sind zu jeder dieser Anlagen beitragspflichtig.
  2. Sind solche Grundstücke nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur für Wohnzwecke bestimmt oder werden sie außerhalb von Bebauungsplangebieten nur für Wohnzwecke genutzt, so wird die zu berücksichtigende Fläche (§ 7 Abs. 1 S. 2) zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen bei jeder der beitragsfähigen Erschließungsanlagen nur zu zwei Dritteln in Ansatz gebracht.
  3. Die vorstehende Ermäßigungsregelung gilt nicht, soweit
    1. für das Grundstück § 8 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1 oder 2 anzuwenden ist;
    2. ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen, es sei denn, dass die weiteren Erschließungsanlagen im Rahmen eines Erschließungsvertrages hergestellt worden sind;
    3. die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 v. H. erhöht;
    4. für Grundstücksflächen, sofern sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Nichteckgrundstücke übersteigen.
  4. Werden Grundstücke durch öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete oder durch Grünanlagen mehrfach erschlossen, so wird die zu berücksichtigende Fläche (§ 7 Abs. 1 S. 2) bei der Abrechnung jeder dieser Erschließungsanlagen nur zu zwei Dritteln in Ansatz gebracht.
  5. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 4 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 S. 2 BauGB).

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§ 10 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahnen,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege,
  6. die kombinierten Geh- und Radwege,
  7. die unselbstständigen Parkflächen,
  8. die unselbstständigen Grünanlagen,
  9. die Mischflächen,
  10. die Entwässerungseinrichtungen,
  11. die Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Mischflächen im Sinne von Nr. 9 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nrn. 3 bis 8 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

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§ 11 Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen

  1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), die Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) sind endgültig hergestellt, wenn
    1. ihre Flächen im Eigentum der Stadt Wesel stehen und
    2. sie über Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

      Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
  2. Die flächenmäßigen Bestandteile dieser Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
    1. Fahrbahnen, Gehwege, Radwege sowie kombinierte Geh- und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    2. unselbstständige und selbstständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
    3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
    4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 1 hergestellt und die unbefestigten Teile gem. Nr. 3 gestaltet sind.

      Fahrbahnen und Parkflächen sind gegenüber Gehwegen, Radwegen sowie kombinierten Geh- und Radwegen durch Randsteine, Pflasterzeilen oder ähnliche bautechnische Einrichtungen abzugrenzen.
  3. Endgültig hergestellt sind
    1. Entwässerungseinrichtungen, wenn die Straßenrinnen, die Straßeneinläufe oder die sonst zur Ableitung des Straßenoberflächenwassers erforderlichen Einrichtungen;
    2. Beleuchtungseinrichtungen, wenn eine der Größe der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Anzahl von Beleuchtungskörpern

      betriebsfertig angelegt ist.
  4. Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt Wesel stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
  5. Die Stadt kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.

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§ 12 Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung und die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

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§ 13 Entstehen der sachlichen Beitragspflichten

  1. Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, im Falle der Abschnittsbildung mit dem Beschluss über die Abschnittsbildung und der endgültigen Herstellung des Abschnittes, im Falle der Erschließungseinheit mit dem Beschluss über die Zusammenfassung und der endgültigen Herstellung aller die Einheit bildenden Erschließungsanlagen.
  2. In den Fällen der Kostenspaltung entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit Abschluss der Maßnahme, deren Aufwand durch den Teilbeitrag gedeckt werden soll und der Anordnung der Kostenspaltung.
  3. Im Fall des § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten mit der Übernahme durch die Gemeinde.

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§ 14 Vorausleistungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben.

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§ 15 Beitragspflichtiger

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
  2. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall von Abs. 1 S. 2 auf dem Erbbaurecht, im Fall von Abs. 1 S. 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

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§ 16 Beitragsbescheid und Fälligkeit

  1. Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
  2. Die festgesetzten Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

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§ 17 Ablösung des Erschließungsbeitrages

  1. In Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages durch Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Dabei ist der entstehende Erschließungsaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls noch nicht vorhanden, anhand der Kosten vergleichbarer Anlagen zu veranschlagen und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch die Zahlung des Ablösebetrages wird die Beitragspflicht abgegolten.
  3. Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich im Rahmen einer Beitragsabrechnung ergibt, dass der auf das betroffene Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösebetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist durch schriftlichen Bescheid der Erschließungsbeitrag unter Anrechnung des gezahlten Ablösebetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösebetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.

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§ 18 Entscheidung durch die Bürgermeisterin

Die Entscheidung über eine Abrechnung im Wege einer Abschnittsbildung und einer Kostenspaltung sowie eine Erhebung von Vorausleistungen und den Abschluss von Ablösungsverträgen wird mit Blick auf eine einzelne Erschließungsanlage auf die Bürgermeisterin übertragen.

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§ 19 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
  2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 09.06.1988 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.12.2016

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin