Inhalt

Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Wesel vom 13.12.2023

Fassung vom 13.12.2023

Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Wesel vom 13.12.2023

Aufgrund

  • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,
  • der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung,
  • des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung;

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.12.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
  1. Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Wesel Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge.
  2. Entsprechend § 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wesel stellt die Stadt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Regenwasserversickerungsanlagen, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltstoffen von abflusslosen Gruben, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
  3. Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.

zum Seitenanfang

§ 2 Abwassergebühren
  1. Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Wesel nach §§ 4 Absatz 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Absatz 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
  2. In die Abwassergebühr wird nach § 2 Absatz 1 Satz 2 AbwAG NRW die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW), die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), eingerechnet.
  3. Die Abwasserabgabe für Kleineinleiterinnen und Kleineinleiter (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel in der jeweils gültigen Fassung von der oder demjenigen erhoben, die oder der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 LWG NRW entspricht.
  4. Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Absatz 5 KAG NRW).

zum Seitenanfang

§ 3 Gebührenmaßstäbe
  1. Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
  2. Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
  3. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter (m²) der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
  4. Für den Einsatz der Spezialfahrzeuge für die Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben werden Gebühren nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Wesel über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

zum Seitenanfang

§ 4 Schmutzwassergebühren
  1. Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser, multipliziert mit einem Verschmutzungsfaktor, der sich aus dem unterschiedlichen, durch die biologische Klärung verursachten Aufwand nach dem biochemischen Sauerstoffbedarf pro Kubikmeter (m³) im Verhältnis zum häuslichen Abwasser ergibt. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
  2. Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Absatz 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Absatz 4) des vorletzten Kalenderjahres abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Absatz 5). Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres wird für die ersten drei Erhebungszeiträume die zugrunde zu legende Wassermenge geschätzt. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nutzungsart eines Grundstückes ändert und die Abwassermenge des Rechnungsjahres deshalb nicht mehr dem für dieses Jahr maßgebenden Verbrauch entspricht.
  3. Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler für das vorletzte Kalenderjahr gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Durchschnittsverbrauches der letzten drei Jahre und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben der oder des Gebührenpflichtigen geschätzt. Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um der oder dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Absatz 1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch die gebührenpflichtige Benutzerin oder den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat die Grundstückseigentümerin als Gebührenschuldnerin oder der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) zu dulden.
  4. Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat die oder der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf ihre oder seine Kosten eingebauten und mess- richtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Absatz 5 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Ist der oder dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
  5. Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Die oder der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf ihre oder seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, MessEV) zu führen:
    Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
    Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen.
    Nr. 2: Wasserzähler
    Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder der oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf ihre oder seine Kosten eingebauten, in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, MessEV) messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen.
    Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
    Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder der oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat die oder der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit die oder der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat sie oder er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt die oder der Gebührenpflichtige.
  6. Für Grundstücke mit Gartenflächen kann ab dem dritten Jahr nach Bezug des Hauses auf Antrag ein Abzug bis zu 20 Kubikmeter von der jeweils bezogenen Frischwassermenge bis auf Widerruf gewährt werden, wenn auf dem Grundstück keine Eigenwasserversorgungsanlage (Niederschlags- und/oder Grundwasser) unterhalten wird.
    1. Als Verschmutzungsfaktor wird
      • für häusliche Abwässer und ähnliche Abwässer, deren Behandlung in der biologischen Kläranlage keinen höheren biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) als durchschnittlich 350 mg/l erfordert mit 1,0 festgesetzt und
      • für unverschmutztes, nicht erwärmtes Wasser (Wasserhaltung für Bauvorhaben, Spülungen etc.) mit 0,25
      • für Kühlwasser mit 0,50
      • für Abwasser mit geringer Verschmutzung (z. B. Schwimmbäder) mit 0,75
      • für sonstige Betriebe (z. B. Tankstellen mit Wagenwäsche, Krankenanstalten) mit 1,25
      • für Betriebe zur Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden mit 1,5
      • für Betriebe der Metallindustrie mit 1,5
      • für Betriebe der Textilindustrie mit 2,0
      • für Schlachthöfe, Käsereien, Konservenfabriken, Fischräuchereien, Brennereien mit 2,0
      • für Betriebe der Nahrungsmittelindustrie mit 2,0
      • für Speisewirtschaften mit 2,0
      • für Betriebe der chemischen Industrie (z. B. chemische Fabriken, Mineral- und Asbestbetriebe, Kunststoffwerke) mit 6,0 angenommen.
    2. Alle Abwassermengen aus sonstigen Betrieben werden mit speziellen Verschmutzungsfaktoren multipliziert. Diese werden - sofern aus technischen Gründen eine 24-Stunden-Mischprobe nicht möglich ist - aus fünf 2-Stunden- Mischproben zu unterschiedlichen Betriebszeiten ermittelt.
    3. Für die Eingruppierung nach speziellen Werten gelten folgende Regelungen: BSB5 Verschmutzungsfaktor
      0 - 25 mg/l 0,5
      26 - 100 mg/l 0,75
      101 - 350 mg/l 1,0
      351 - 450 mg/l 1,25
      451 - 525 mg/l 1,50
      526 - 700 mg/l 2,0
      Für die darüberhinausgehenden BSB5 mg/l-Werte werden je angefangene 500 Einheiten BSB5 weitere 0,5 dem Verschmutzungsfaktor 2,0 hinzugerechnet.
    4. Legt die oder der Gebührenpflichtige gegen den festgesetzten oder angenommenen Verschmutzungsfaktor Widerspruch ein, wird dieser Verschmutzungsfaktor entsprechend der Regelung unter Buchstabe b) überprüft. Sofern die Messergebnisse den bereits festgelegten Verschmutzungsfaktor bestätigen oder eine Erhöhung des Verschmutzungsfaktors erforderlich machen, trägt die oder der Widerspruchsführer die Kosten der Untersuchung. Die technischen Voraussetzungen für die Probeentnahmen sind vom Gebührenpflichtigen zu schaffen; ansonsten ist der angenommene Verschmutzungsfaktor nach Buchstabe a) maßgeblich.
    1. Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser jährlich 3,41 € für Abwassermengen bis zu 10.000 m³.
    2. Für darüberhinausgehende Abwassermengen, die gem. § 4 Absatz 7 mit einem geringeren Verschmutzungsfaktor als 1,0 zu bewerten sind, werden die Gebühren nach folgenden Sätzen ermäßigt:
      von 10.001 – 20.000 m³ um 10 %
      von 20.001 – 50.000 m³ um 20 %
      ab 50.001 m³ um 30 %.

zum Seitenanfang

§ 5 Niederschlagswassergebühr
  1. Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
  2. Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümerinnen oder der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf ihrem oder seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist sie oder er verpflichtet, zu einem von der Stadt vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf ihrem oder seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Stadt zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Stadt hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (z. B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat die Grundstückseigentümerin als Gebührenschuldnerin oder der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
  3. Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Absatz 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch die oder den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
  4. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter (m²) bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 jährlich 1,11 €.
  5. Für die an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossenen Flächen, von denen Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage eingeleitet wird, erfolgt eine Verminderung der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 50 %. Eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage ist eine Anlage, die mindestens ein Fassungsvolumen von 4 Kubikmeter und ein Rückhaltevolumen von 30 Litern je angeschlossenem Quadratmeter aufweist. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb der qualifizierten Regenwassernutzungsanlage trägt die jeweilige Betreiberin oder der jeweilige Betreiber. Wird auf dem Grundstück eine qualifizierte Regenwassernutzungsanlage betrieben und fällt durch die Nutzung des Niederschlagswassers (z. B. durch Verwendung als Toilettenspülwasser oder zum Wäsche waschen) Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WHG an, welches der öffentlichen Abwasseranlage zum Zweck der Abwasserreinigung zugeführt werden muss, wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die Wassermenge des Niederschlagswassers, welches durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist, ist von den Gebührenpflichtigen durch einen gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 2 dieser Satzung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht messrichtig funktionierenden Wasserzähler nachzuweisen. Ist der oder dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. Die Gebührenpflichtigen haben dafür auf Anforderung der Stadt die erforderlichen Angaben zu machen.
  6. Bei einer lückenlosen Dachbegrünung mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 Zentimeter reduziert sich die anzurechnende Dachfläche um 50 %.

zum Seitenanfang

§ 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
  1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
  2. Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
  3. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.

zum Seitenanfang

§ 7 Gebührenpflichtige
  1. Gebührenpflichtige sind
    1. die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
    2. die Nießbraucherin oder der Nießbraucher, die oder der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
    3. die Straßenbaulastträgerin oder der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
      Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Grundstückseigentümerin oder der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat die oder der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

zum Seitenanfang

§ 8 Fälligkeit der Gebühr

Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

zum Seitenanfang

§ 9 Verwaltungshelfer

Die Stadt ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren der Hilfe der zuständigen Wasserversorgerin oder des zuständigen Wasserversorgers oder einer oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.

zum Seitenanfang

§ 10 Kanalanschlussbeitrag
  1. Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Wesel einen Kanalanschlussbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG NRW.
  2. Die Kanalanschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für ein Grundstück. Die Kanalanschlussbeiträge dienen dem Ersatz des Aufwandes der Stadt für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage.
  3. Der Kanalanschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 8 Absatz 9 KAG NRW).

zum Seitenanfang

§ 11 Gegenstand der Beitragspflicht
  1. Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können.
    2. Für das Grundstück muss nach der Abwasserbeseitigungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
    3. für das Grundstück muss
      1. eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
      2. soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten, städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
  2. Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht vorliegen.
  3. Der Beitragspflicht nach Absatz 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein von der Stadt betriebenes Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
  4. Grundstück im Sinne der §§ 10 bis 17 dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder derselben Grundstückseigentümerin oder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.

zum Seitenanfang

§ 12 Beitragsmaßstab
  1. Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.
  2. Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche,
    2. bei Grundstücken für die kein Bebauungsplan besteht (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch) oder der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m von der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsstraße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt (Tiefenbegrenzung). Bei Grundstücken, die nicht an eine kanalisierte Erschließungsstraße unmittelbar angrenzen, wird die Fläche von der zu der betriebsfertig kanalisierten Straße liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 30 m zugrunde gelegt. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Straße herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Tiefenbegrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, die einen Entwässerungsbedarf nach sich zieht. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt werden.
    3. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) gilt die Grundfläche der tatsächlich angeschlossenen Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Ist diese Fläche größer als das Buchgrundstück, ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgeblich.
  3. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
    1. bei einer Nutzung ohne Bebauung oder eingeschossiger Bebaubarkeit:  1,00
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit:                        1,25
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit:                         1,50
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit:         1,75
    5. bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit: 2,00.
  4. Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der Bauwerke und keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als Geschosszahl die Höhe des Bauwerks geteilt durch 2,3 bzw. in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet oder aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
  5. In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Absatz 4 enthalten sind, ist maßgebend:
    1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
    2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
  6. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
  7. In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Absatz 3 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 erhöht. Dieses gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn eine solche Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Nutzung zulässig wäre.

zum Seitenanfang

§ 13 Beitragssatz
  1. Der Beitrag beträgt 7,14 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche.
  2. Besteht nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche:
    1. bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 4,74 €,
    2. bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 2,40 €,
    3. bei einem nur teilweise gebotenen Anschluss für Niederschlagswasser 1,20 €.
  3. Entfallen die in Absatz 2 bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
  4. Im Falle des Anschlusses an ein Druckentwässerungsnetz (§ 12 der Abwasserbeseitigungssatzung) ermäßigt sich der Beitrag auf die Hälfte des nach Absatz 1 und 2 zu zahlenden Betrages.

zum Seitenanfang

§ 14 Entstehen der Beitragspflicht
  1. Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
  2. Im Falle des § 11 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 13 Absatz 2 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
  3. Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.In den Fällen des Absatz 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen wurde oder verjährt ist.

zum Seitenanfang

§ 15 Beitragspflichtiger
  1. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist die oder der Erbbauberechtigte gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW beitragspflichtig.
  2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

zum Seitenanfang

§ 16 Fälligkeit der Beitragsschuld
  1. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
  2. Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbinden deshalb nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung.

zum Seitenanfang

§ 17 Ablösung des Beitrages
  1. Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

zum Seitenanfang

§ 18 Auskunftspflichten
  1. Die Beitrags- und Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
  2. Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der oder des Beitrags- und Gebührenpflichtigen schätzen lassen.

zum Seitenanfang

§ 19 Billigkeits- und Härtefallregelung

Für Billigkeits- und Härtefallregelungen gelten die §§ 222, 227 und 234 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 5 a) und b) KAG NRW.

zum Seitenanfang

§ 20 Zwangsmittel

Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.

zum Seitenanfang

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wesel vom 05.02.1990 außer Kraft.

zum Seitenanfang

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.12.2023

gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

zum Seitenanfang