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Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel vom 14.12.2016

Fassung vom 14.12.2022

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029)hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung der Kleineinleiterabgabe im Gebiet der Stadt Wesel vom 14.12.2016 beschlossen.

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§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Wesel betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
  2. Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
  3. Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.
  4. Eine Kleineinleiter-Abgabe wird erhoben, wenn eine Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 60 WHG und § 56 LWG NRW entspricht.
  5. Kleineinleiter sind die Grundstückseigentümer, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (§§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2 AbwAG).

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§ 2 Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Wesel liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
  2. Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 (5) Satz 2 LWG NRW  auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.

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§ 3 Begrenzung des Benutzungsrechtes

  1. Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
    1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
    2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
    3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
    4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung  oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
    5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können
  2. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.

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§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Wesel zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
  2. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
  3. Die Stadt Wesel kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 (1) Satz 1 Nr. 1 LWG NRW  vorliegen oder die Abwasserbeseitigungspflicht gem § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.

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§ 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

  1. Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
  2. Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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§ 6 Durchführung der Entsorgung

  1. Der Inhalt von Kleinkläranlagen ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde durch ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung in %- Angabe) einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Gemeinde erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung in % Angabe) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Gemeinde im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
  2. Abflusslose Gruben sind bei Abfuhrbedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Abfuhrbedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Abfuhrbedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
  3. Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Gemeinde die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
  4. Die Stadt Wesel oder ihr Beauftragter bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
  5. Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 1 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
  6. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung vom Eigentümer unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
  7. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.

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§ 7 Anmeldung und Auskunftspflicht

  1. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  2. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Gemeinde alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

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§ 8 Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht

  1. Die Gemeinde hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Gemeinde kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den Beauftragten der Gemeinde ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
  2. Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gem. § 98 LWG NRW zu dulden.

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§ 9 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten

  1. Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW  so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
  2. Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW  durchgeführt werden.
  3. Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW  sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
  4. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW .
  5. Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
  6. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwAbw NRW genannten Anlagen beizufügen. Für Grundstücke im Bereich von Wasserschutzgebieten behält sich die Stadt in begründeten Fällen vor, vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten den Nachweis über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung durch die vorgenannte Bescheinigung nebst Anlagen vorlegen zu lassen.
  7. Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW  keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
  8. Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entscheiden.

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§ 10 Haftung

  1. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
  2. Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
  3. Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 11 Benutzungsgebühren

  1. Als Gegenleistung für die Entsorgung und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen erhebt die Stadt Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NW und der Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben - sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt - die Anzahl der auf dem Grundstück mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen. Weist ein Anschlusspflichtiger nach, dass sich auf seinem Grundstück gemeldete Personen tatsächlich dort nicht aufhalten (z. B. wegen Wehrdienstes, Zivildienstes, Studiums), so bleiben diese Personen bei der Berechnung unberücksichtigt.
  3. Veränderungen in der Personenzahl werden im Folgemonat berücksichtigt. Die Personenzahlen werden anhand der bei der örtlichen Meldebehörde geführten Einwohnermeldekartei ermittelt.
  4. Maßstab für die Benutzungsgebühr bei vollbiologischen Kleinkläranlagen, Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf gewerblich genutzten Grundstücken (z. B. Gaststätten oder andere gewerbliche Betriebe) oder Grundstücken bei denen ein Abfuhrbedarf entsteht ohne dass Personen gemeldet sind (z. B. Wochenendhaus) ist die Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes in Kubikmeter, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser.
  5. Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhaltes zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten auf vorgeschriebenem Formular zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gemäß § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet.
  6. Sind bei Kleinkläranlagen aufgrund baulicher Mängel (z. B. defekte Verrieselung oder Versickerung) jährlich mehr als 2 Entsorgungen erforderlich, werden neben der Personengebühr zusätzliche Gebühren für die Mehrmengen erhoben. Berechnungsmaßstab ist der cbm-Gebührensatz für abflusslose Gruben gem. § 12 Abs. 1 b.

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§ 12 Gebührensatz

Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen betragen:

  1. In den Fällen des § 11 Abs. 2
    Kleinkläranlagen 120,00 €/ Person/ jährlich,
    abflusslose Gruben 430,00 €/ Person/ jährlich
  2. In den Fällen des § 11 Abs. 4
    Kleinkläranlagen 50,00 €/m³
    abflusslose Gruben 22,50 €/m³

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§ 13 Gebührenpflicht, Festsetzung, Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Jahres, in dem die Einrichtung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen erstmals in Anspruch genommen wird.
  2. Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entsorgung der jeweiligen Grundstücksentwässerungsanlage Eigentümer bzw. sonstiger Berechtigter des angeschlossenen Grundstücks ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
  3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Benutzungsgebühr nach § 11 Abs. 2 wird in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Nachträglich festgesetzte Abgaben werden einen Monat nach Festsetzung des Bescheides fällig.

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§ 14 Kleineinleiterabgabe

  1. Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt anstelle der Kleineinleiter im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 zu entrichten hat, erhebt die Stadt gem. §§ 8 und 9 AbwAG i. V. m. §§ 1 und 2 AbwAG NRW  eine Kleineinleiterabgabe.
  2. Abgabepflichtig bei der Kleineinleiterabgabe ist der Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte eines Grundstückes, auf dem oder von dem die Kleineinleitung vorgenommen wird, es sei denn, es besteht Abgabefreiheit gem. § 8 AbwAG NRW. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
  3. Die Pflicht zur Zahlung der Kleineinleiterabgabe entsteht, wenn am 30.06. eines Kalenderjahres eine Kleineinleitung gem. § 1 Abs. 4 und 5 vorliegt.
  4. Maßstab für die Abgabe ist die Zahl der am 30.06. des laufenden Kalenderjahres auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
  5. Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Einwohner
    ab 01.01.1996 16,87 €
    ab 01.01.1997 19,68 €
    im Jahr.
  6. Die Kleineinleiterabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig, sofern im Abgabebescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

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§ 15 Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3 bis 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.

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§ 16 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
    2. entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
    3. Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 entsprechend betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs.2 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
    4. entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
    5. entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
    6. entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
    7. seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt,
    8. entgegen § 8 Abs. 1 den Zutritt nicht gewährt,
    9. entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
    10. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über Zustands- und Funktionsprüfung nicht vorlegt.
  2.  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden. (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 17 OWiG).

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§ 17 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

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§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.1995 außer Kraft. 

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.12.2016     

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
13.12.2017 01.01.2018 § 12
12.12.2018 01.01.2019 § 12
11.12.2019 01.01.2020 § 12
16.12.2020 01.01.2021 § 12
15.12.2021 01.01.2022 § 12
14.12.2022 01.01.2023 § 12
13.12.2023 01.01.2024 § 12