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Satzung des Jugendamtes der Stadt Wesel vom 16.12.2020

Fassung vom 16.12.2020

Inhaltsverzeichnis:

 

Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 15.12.2020 aufgrund

der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I, S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I, S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Oktober 2020 (BGBl. I, S. 2075, 2076),

des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG - vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414)

und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW S. 916)

folgende Satzung des Jugendamtes der Stadt Wesel beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1 Aufbau

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

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§ 2 Zuständigkeit

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Wesel zuständig.

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§ 3 Aufgaben

  1. Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie und der Alleinerziehenden sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
  2. Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

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II. Der Jugendhilfeausschuß

§ 4 Mitglieder

  1. Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.
  2. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind) beträgt 6. Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. Die/Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt.
  3. Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
    1. der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestellte/r Vertreter/in;
    2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
    3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes bestellt wird;
    4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung Wesel, die/der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes (Agentur für Arbeit) bestellt wird;
    5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung in Düsseldorf bestellt wird;
    6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei Wesel, die/der von der Landrätin/dem Landrat als Kreispolizeibehörde in Wesel bestellt wird;
    7. je eine Vertretung der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieser Bekenntnisse im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt; (§ 5 Abs. 1 AG-KJHG);
    8. weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der GO gewählt werden;
    9. eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates der Stadt Wesel;
    10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates;
    11. für die Mitglieder c) bis j) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
  4. Der Jugendhilfeausschuss ist berechtigt, im Einzelfall weitere Personen beratend hinzu zu ziehen.

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§ 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

  1. Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
    1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
    2. der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII),
    3. der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII).
  2. Er hat Beschlussrecht im Rahmen dieser Satzung sowie über die vom Rat bereitgestellten Mittel. Während der Vorberatungen des Haushaltes kann er die Verwaltung ermächtigen, vom Rat bereitgestellte Mittel auszuzahlen. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung einer Leitung des Jugendamtes gehört werden.
    Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  3. Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
      1. die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
      2. die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht gesetzlich geregelt sind.
    2. Die Entscheidung über
      1. die Teil- und Bedarfspläne im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII
      2. die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII,
      3. die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
      4. die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG.
    3. Die Vorberatung des Haushaltes und des Investitionsprogramms für den Bereich der Jugendhilfe.

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§ 6 Unterausschüsse

Bei Bedarf können für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden. Die Sitzungen der Unterausschüsse sind nichtöffentlich.

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III. Schlußbestimmung

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesel vom 08.11.1994 in der Fassung vom 17.05.2017 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, 16.12.2020


gezeichnet

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin

Die vorstehende Satzung wurde in der durch die Hauptsatzung bestimmten Wochenzeitung in der Ausgabe vom 28.12.2020 veröffentlicht.
Sie tritt somit am 29.12.2020 in Kraft.