Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028 / SGV. NW 91), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW S. 490) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2022 die nachfolgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Gemeingebrauch/Straßenanliegergebrauch
- § 3 Erlaubnispflichtige Nutzungen
- § 4 Erlaubnisantrag
- § 5 Erlaubnis
- § 6 Versagung und Widerruf der Erlaubnis
- § 7 Sondernutzungsgebühr
- § 8 Gebührenschuldner
- § 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- § 10 Gebührenbefreiung
- § 11 Märkte
- § 12 Ausnahmen
- § 13 Ahndung von Verstößen
- § 14 Übergangsbestimmungen
- § 15 Inkrafttreten
Anlagen
- Richtlinien der Stadt Wesel zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum
- Geltungsbereich
- Gebührentarif
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Wesel.
- Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2 Gemeingebrauch/Straßenanliegergebrauch
- Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße für den Verkehr gem. ihrer Widmung benutzt und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
- Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage der Zone 2 (siehe auch § 4) keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
- bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Vordächer, Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren, Mülltonnen in Gehwegen,
- bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschutzdächer (u. a. Markisen) ohne Reklame, die in einer Höhe von mindestens 3,00 m über der Gehwegfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben,
- bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, wenn sie nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,
- die kurzzeitige Lagerung von Umzugsgut sowie festen Brennstoffen am Tag der Lieferung/Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
- das kurzzeitige Abstellen von Wertstoff- und Abfallgefäßen auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
- Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (u. a. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,
- die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für öffentliche Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen in ortüblichem Rahmen.
- Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,00 m und von der Fahrbahnkante ein Abstand von 0,50 m freigehalten werden.
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Absatz 2 können ganz oder teilweise untersagt oder eingeschränkt werden, wenn und soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, aus stadtpflegerischen Belangen oder solchen des Straßenbaus erforderlich ist.
§ 3 Erlaubnispflichtige Nutzungen
- Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 1 über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung, die, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt Wesel bedarf.
- Die Erlaubnispflicht für eine Sondernutzung wird durch eine erteilte Baugenehmigung oder Baugenehmigungsfreiheit nach der Bauordnung für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung nicht berührt.
- Die besonderen erlaubnispflichtigen Nutzungen im Bereich der Zone 1 sind in der Richtlinie der Stadt Wesel zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Innenstadt Wesel (Zone 1), die Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.
§ 4 Erlaubnisantrag
- Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Nutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Nutzung bei der Stadt Wesel zu stellen. Im Bedarfsfall sind ergänzende Erläuterungen durch Zeichnungen, Text oder in sonstiger Weise einzureichen.
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs, eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
- Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 5 Erlaubnis
- Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
- Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt; sie ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zustimmungen.
§ 6 Versagung und Widerruf der Erlaubnis
- Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn
- öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Antrag entgegenstehen,
- die beantragte Fläche wegen entgegenstehender Belange nicht zur Verfügung gestellt werden kann,
- dem Vorhaben stadtplanerische oder baupflegerische Belange entgegenstehen,
- die Antragsfrist nicht eingehalten wurde,
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist, wenn
- gegen inhaltliche Bestimmungen der Erlaubnis verstoßen wird,
- nachträglich die Voraussetzungen für die Erlaubnis entfallen,
- die Sondernutzung die Ausführung von Bauvorhaben erheblich beinträchtigen würde,
- das Stadtbild negativ beeinflusst wird (Verschmutzung, Abnutzung, Verschleiss u. a.),
- der Gebührenschuldner die festgesetzte Gebühr innerhalb der Zahlungsfrist nicht entrichtet.
- Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten und auf Kosten des Erlaubnisnehmers zu veranlassen.
§ 7 Sondernutzungsgebühr
- Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung werden Gebühren erhoben; die Gebührenhöhe bemisst sich nach dem als Anlage Nr. 3 beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
- Die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. Ergibt die errechnete Gebühr einen geringeren Betrag als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
- Sofern für die Sondernutzung Gebühren zu entrichten sind, wird für die Erteilung der Erlaubnis keine besondere Gebühr erhoben. Andernfalls - auch bei Ablehnung eines Antrages - findet die Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
- Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
- Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebühren unbeschadet der Möglichkeit erhoben, Maßnahmen im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes i. V. m. den Vorschriften über Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung anzuordnen.
§ 8 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind der Antragsteller, der Erlaubnisnehmer, wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
- Die Sondernutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig, soweit nicht in der Erlaubnis oder im Bescheid ein späterer Zeitpunkt für die Fälligkeit festgelegt ist.
§ 10 Gebührenbefreiung
- Gebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen
- durch Träger öffentlicher Verwaltungen, soweit die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
- die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wohltätigen, religiösen, politischen oder kulturellen Zielen dienen und überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.
- Eine Gebührenbefreiung nach Abs. 1 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 6 nicht aus.
- Von der Erhebung von Gebühren kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
§ 11 Märkte
Für die Wochenmärkte findet diese Sondernutzungssatzung keine Anwendung.
§ 12 Ausnahmen
- Ausnahmen können im Einzelfall zulässig sein, wenn besondere bauliche oder gestalterische Voraussetzungen in der Örtlichkeit vorliegen.
- Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Ausnahmen erfolgt nach Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen der Verwaltung.
§ 13 Ahndung von Verstößen
- Ordnungswidrig nach § 59 StrWG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 18 Abs. 1 StrWG NRW eine Straße über den Gemeingebrauch ohne die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzt,
- § 18 Abs. 2 StrWG NRW erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
- § 18 Abs. 4 StrWG NRW Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält, einer vollziehbaren Anordnung der Stadt Wesel zur Entfernung einer Anlage nicht nachkommt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.
- Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.
§ 14 Übergangsbestimmungen
Sondernutzungen, die bereits nach dem bisherigen Recht auf Zeit oder Widerruf erteilt worden sind, gelten in dieser Fassung bis zu ihrem Ablauf.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 20.12.1985 in der Fassung vom 19.12.2001 sowie die Satzung der Stadt Wesel über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - vom 31.10.2011 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW ) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, 14.12.2022
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Anlagen
Links
- Gebührentarif (191.46 KB)