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Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit Ausnahme der Issel im Gebiet der Stadt Wesel vom 29.10.1993

Fassung vom 14.12.2022

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.04.1992 (GV.NW. S. 124), der §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( LWG ) vom 09.06.1989 (GV.NW. S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.1992 (GV.NW. S. 175) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV.NW. S. 214) hat der Rat der Stadt Wesel am 28.09.1993 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsangabe

§ 1 Erfüllung der Unterhaltungspflicht

  1. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer II. Ordnung im Gebiet der Stadt Wesel mit Ausnahme der Issel obliegt gem. § 91 Abs. 3 LWG den in § 5 dieser Satzung genannten Wasser- und Bodenverbänden in ihrem Verbandsgebiet.
  2. Die Gebiete der Wasser- und Bodenverbände und ihre Aufgaben ergeben sich aus den Verbandssatzungen und deren Anlagen. Zu den Verbandsgebieten gehören die Bereiche, aus denen den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt (seitliches Einzugsgebiet). Die für die Stadt Wesel maßgeblichen Grenzen der Verbandsgebiete können mit Hilfe einer bei der Stadt Wesel ausliegenden Karte ermittelt werden.

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§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes

  1. Die Stadt Wesel legt den Aufwand, der ihr durch die Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände gem. § 1 entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um.
  2. Auf die Pflichtigen umgelegt wird jeweils der Aufwand des vorangegangenen Rechnungsjahres.

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§ 3 Gebührenpflicht

  1. Gebührenpflichtig für den in § 2 bezeichneten Aufwand sind nach § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet.
  2. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 LWG an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  3. Gebühren werden von Seiten der Stadt Wesel nicht erhoben, soweit der Gebührenpflichtige selbst von einem Unterhaltungsverband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihm gewährten Vorteile oder für Erschwerungen zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen wird.
  4. Gebühren werden nicht für Grundstücke erhoben, für die ein Vollanschluß oder ein Regenwasseranschluß an städt. Abwasseranlagen besteht. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gilt dies nur für die angeschlossene Wohneinheit, im übrigen besteht Gebührenpflicht.

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§ 4 Gebührenbemessung

  1. Bemessungsgrundlage für die Gebühren nach § 2 ist die Größe der Grundstücksflächen gemessen in ha.
  2. Für die Bemessung der Gebühren nach § 2 gelten die Vorschriften des § 92 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 LWG entsprechend, wobei Grundstücke innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu anderen Grundstücken im Verhältnis 1 : 10 (flächenbezogen) höher bewertet werden. Die tatsächliche oder erhöhte Grundstücksfläche wird mit dem Gebührensatz gem. § 5 multipliziert. Aus der bei der Stadt Wesel ausliegenden Karte (§ 1 Abs. 2 Satz 3) ist zu entnehmen, welche Flächen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zugehören.

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§ 5 Gebührensatz

Die jährliche Gebühr beträgt pro ha im Gebiet des

  1. Wasser- und Bodenverbandes Obere Issel                                                28,01 €
  2. Wasser- und Bodenverbandes Mittlere Issel                                              14,58 €
  3. Wasser- und Bodenverbandes Untere Issel-Süd                                        31,40 €

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§ 6 Fälligkeit

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

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§ 7 Nebenpflichten

  1. Der Wechsel des Eigentums an einem betroffenen Grundstück ist der Stadt Wesel unverzüglich anzuzeigen. Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so haften beide vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, in dem der Stadt Wesel die Rechtsänderung bekannt wird.
  2. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt Wesel das Grundstück betreten, um Bemessungsmerkmale feststellen oder überprüfen zu können.

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§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1994 in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die im § 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung genannte Karte liegt bis zum 15.12.1993 im Rathaus der Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, Zimmer 310, während der Dienststunden, montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.15 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, zu jedermanns Einsicht aus.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 29.10.1993
gez. Schneider         

Bürgermeister

Änderungssatzung

vom

In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
21.12.1994 01.01.1995 § 5
02.12.1996 01.01.1997 § 5
15.12.1999 01.01.2000 § 5
13.12.2000 01.01.2001 § 5
19.12.2001 01.01.2002 § 5
18.12.2002 01.01.2003 § 5
17.12.2003 01.01.2004 § 5
15.12.2004 01.01.2005 § 5
14.12.2005 01.01.2006 § 5
12.12.2007 01.01.2008 § 5
17.12.2008 01.01.2009 § 5
12.12.2012 01.01.2013 § 5
18.12.2013 01.01.2014 § 5
11.11.2014 01.01.2015 § 5
13.12.2017 01.01.2018 § 5
12.12.2018 01.01.2019 § 5
11.12.2019 01.01.2020 § 5
15.12.2021 01.01.2022 § 5
14.12.2022 01.01.2023 § 5