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Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben vom 14.12.2016

Fassung vom 13.12.2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496),

der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 13.12.2016 folgende Neufassung der Satzung der Stadt Wesel über die Umlegung des Aufwandes für die Unterhaltung der Schwarzwassergräben beschlossen:

§ 1 Erfüllung der Unterhaltungspflicht

  1. Die Unterhaltung der Schwarzwassergräben als „sonstige Gewässer" gem. § 2, Abs. 1, Ziff. 3 LWG obliegt gem. § 62, Abs. 1, Ziff. 2 LWG der Stadt Wesel.
  2. Die Stadt Wesel legt den Unterhaltungsaufwand als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 64, Abs. 1 LWG Pflichtigen um. Die maßgeblichen Grenzen des seitlichen Einzugsgebietes ergeben sich aus der bei der Stadt Wesel zur allgemeinen Einsicht während der Dienststunden ausliegenden Karte.

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§ 2 Unterhaltungsaufwand

Als umzulegender Unterhaltungsaufwand gelten jeweils der Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwand sowie die Personalkosten des Vorvorjahres (01.01. - 31.12.).

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§ 3 Gebührenpflichtige

  1. Gebührenpflichtig für den in § 2 bezeichneten Aufwand sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG
    1. die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer) und
    2. die Eigentümer von Grundstücken in dem Bereich, aus dem den zu unterhaltenden Gewässerstrecken Wasser seitlich zufließt
      -seitliches Einzugsgebiet- (Begünstigte).
  2. Gebührenpflichtig sind Eigentümer, die am 01.01. des jeweiligen Erhebungsjahres Eigentümer des Grundstückes/der Anlagen sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt gemäß § 64 Abs. 1, Satz 3 LWG an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

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§ 4 Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht für Erschwerer beginnt mit dem 01. 01. des Jahres, das auf den Zeitpunkt des Entstehens der Erschwernis folgt. Die Gebührenpflicht endet mit dem 31. 12. des Jahres, in welchem die Erschwernis wegfällt.
  2. Die Gebührenpflicht für Begünstigte beginnt mit Inkrafttreten dieser Satzung.
  3. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

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§ 5 Erschwernisanteil

  1. Der von den Erschwerern insgesamt aufzubringende Anteil (Erschwernisanteil) wird zu 10 vom Hundert des Gesamtaufwands festgesetzt und nach Maßgabe des § 6 auf die einzelnen Erschwerer verteilt.
  2. Als Erschwernisse gelten die Einleitung von Niederschlagswasser, geklärtem Abwasser und Grundwasser, ferner Mauern, Zäune, Einleitungsbauwerke, Durchlässe, Brücken, Rohrleitungen im Querschnitt des Gewässers sowie Erosionen des Uferrandbereiches und alle vergleichbaren Erschwernisse.

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§ 6 Gebührenmaßstab für Erschwerer

  1. Maßgebend für die Berechnung der Erschwernisgebühren sind Art und Umfang der sich auf die Gewässerunterhaltung auswirkenden Erschwernisse.
  2. Die Gebühren ermitteln sich aus dem -je nach Art und Umfang des Erschwernis- nach Maßgabe der folgenden Absätze zu faktorisierenden Einheitsbetrag (EB). Dieser beträgt 1,0 % des insgesamt auf die Erschwerer umzulegenden Anteils (s. § 5 Abs. 1 Satz 1).
  3. Erschwernis durch Erosion
    angefangener laufender Meter der Erosionsfläche entlang des Grabens x 1 EB
  4. Erschwernis durch Querung des Grabens wie Wegeflächen, Zäune, Viehbrücken, Balken etc.
    Länge der Querung (maximal Grabenbreite) x 1 EB.
    Werden die Ufer durch die Anlage miteinander verbunden, sind die Eigentümer der seitlichen Uferflächen jeweils zur Hälfte gebührenpflichtig.
  5. Erschwernis durch Einleiter
    bis Rohrdurchmesser DN 100 ½ EB
    bis Rohrdurchmesser DN 300 1EB
    bis Rohrdurchmesser DN 500 1 ½ EB
    bis Rohrdurchmesser DN 700 2 EB
    bis Rohrdurchmesser DN 900 2 ½ EB
    bis Rohrdurchmesser DN 1100 3 EB
  6. Erschwernis durch Verrohrung im Grabenquerschnitt
    bis Rohrdurchmesser DN 100 3 EB
    bis Rohrdurchmesser DN 300 2 ½ EB
    bis Rohrdurchmesser DN 500 2 EB
    bis Rohrdurchmesser DN 700 1 ½ EB
    bis Rohrdurchmesser DN 900 1 EB
    bis Rohrdurchmesser DN 1100 ½ EB
    Bei mehreren Eigentümern wird die Gebühr anteilig nach Anzahl berechnet.
  7. Erschwernis durch Baum im Abflussquerschnitt 1 EB
    Der Erschwerer ist von der Zahlung der Gebühr befreit.
  8. Erschwernis durch Mulde oder Entwässerungsgraben
    angefangener laufender Meter der Einleitungsfläche entlang des Grabens x ½ EB

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§ 7 Gebührenmaßstab für Begünstigte

  1. Der nach Abzug des Erschwernisanteils verbleibende Aufwand, der nicht durch Finanzierungshilfen gedeckt ist, wird auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet (Begünstigte) nach der anteiligen Größe ihrer Grundstücksflächen (abzüglich auf die Schwarzwassergräben entfallender Teilflächen -bereinigte Grundstücksfläche-) umgelegt.
    Hiervon entfallen 90 % auf befestigte Flächen und 10 % auf übrige Flächen.
  2. Die Gebühr bemisst sich nach der Flächengröße in Quadratmeter.
  3. Als befestigt gelten Flächen, auf denen infolge künstlicher Einwirkung die natürliche Versickerung von Niederschlagswasser gehemmt wird, insbesondere Flächen, die bebaut, überdacht oder durch Beton, Asphalt, Pflastersteine, Klinker, Plattierungen, Fliesen oder ähnliche Materialien befestigt sind. Mit Rasengittersteinen oder ähnlichen Materialien befestigte Flächen gelten als nicht befestigt, soweit der Fugenanteil mehr als 50 % beträgt.
  4. Als übrige Flächen gelten die Flächen, die nicht unter die Ziffer 3 fallen.
  5. Der Gebührensatz berechnet sich wie folgt:
    Befestigte Flächen:
    um den Erschwernisanteil reduzierter, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckter Aufwand x 90 % ÷ qm bereinigte befestigte Fläche
    übrige Flächen:
    um den Erschwernisanteil reduzierter, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckter Aufwand x 10 % ÷ qm bereinigte übrige Fläche.

           Die Gebühr entspricht dem Produkt aus Gebührensatz und bereinigter Grundstücksgrößen.

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§ 8 Gebührensatz

Der Einheitsbetrag zur Berechnung der Erschwernisse gem. § 6 beträgt € 17,13.
Der Gebührensatz beträgt für versiegelte Flächen € 0,20701/m² und für übrige Flächen € 0,00104/m².

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§ 9 Fälligkeit

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Erfolgt die Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).

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§ 10 Mitwirkungspflichten, Nebenpflichten

  1. Der Wechsel des Eigentums an einem betroffenen Grundstück ist der Stadt Wesel unverzüglich vom bisherigen und vom neuen Gebührenpflichtigen anzuzeigen.
  2. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Wesel das Grundstück betreten, um Bemessungsmerkmale feststellen oder überprüfen zu können.
  3. Die Grundstückseigentümer ermitteln die Größe der befestigten und der übrigen Grundstücksflächen im Sinne des § 7, Abs. 3 und 4 durch Selbsterklärung. Soweit erforderlich, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer die Vorlage eines geeigneten Lageplanes verlangen, aus dem die Größen sämtlicher Flächen gem. § 7, Abs. 1, letzter Satz hervorgehen. Bei Grundstücken, für die keine bzw. nicht prüffähige Angaben der Grundstückseigentümer vorliegen und keine aussagefähigen Unterlagen zur Verfügung stehen, werden die Flächen gem. § 7, Abs. 2 geschätzt.
  4. Die Gebührenpflichtigen haben Änderungen der Bemessungsmerkmale innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung der Stadt mitzuteilen. Änderungen werden erst ab der nächsten Gebührenveranlagung berücksichtigt. Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 14.12.2016
Stadt Wesel
Die Bürgermeisterin
Ulrike Westkamp

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
13.12.2017 01.01.2018 § 8
07.11.2018 01.01.2019 § 8
11.12.2019 01.01.2020 § 8
16.12.2020 01.01.2021 § 8
15.12.2021 01.01.2022 §§ 7,8 und 10
14.12.2022 01.01.2023 § 8
13.12.2023 01.01.2024 § 8