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Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung des Vomhundertsatzes und der Geldbeträge für die Ablösung der Garagen- und Stellplatzpflicht vom 15.05.1997

Fassung vom 19.02.2002

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124/SGV NW 2023) - GO NW -, des § 51 Abs. 6 u. 7 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.1995 (GV NW S. 218, 982 / SGV NW 232) - BauO NW - hat der Rat in seiner Sitzung am 29.04.1997 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

  1. In der Stadt Wesel werden folgende Gebietszonen nach § 51 Abs. 6 BauO NW festgelegt:
     
    Gebietszone 1 Gebietszone 2
    Kernbereich übriges Stadtgebiet
  2. Die Gebietszonen nach Abs. 1 erhalten folgende Abgrenzungen:
     
    Gebietszone 1 Gebietszone 2
    Die Zone wird begrenzt von Herzogenring, Kurfürstenring, Kaiserring, Roonstraße, Schillstraße, Südring, Hansaring und Grafenring einschließlich der durch diese Straßen unmittelbar erschlossenen Grundstücke. Die Zone umfaßt das übrige Stadtgebiet.

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§ 2

  1. Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 78 % (Zone 1) bzw. 78,5 % (Zone 2) der durchschnittlichen Herstellungskosten einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz
     
    in der Gebietszone 1 in der Gebietszone 2
    auf 4.500 Euro auf 2.500 Euro
    festgesetzt.

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§ 3

Zahlungspflichtig ist der Bauherr.

Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.

Der Ablösebetrag wird einen Monat nach Zugang des Bescheids fällig.

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§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung des Vomhundertsatzes und der Geldbeträge nach § 64 Abs. 7 BauO NW für die Ablösung der Garagen- und Stellplatzpflicht vom 06.06.1983 in der Fassung vom 27.11.1992 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 15.05.1997

Gründken

Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in der durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitung in der Ausgabe für das Gebiet der Stadt Wesel am 27.02.2002 veröffentlicht.

Sie tritt am 23.05.1997 in Kraft.

Die Fassung vom 20.11.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Die Fassung vom 19.02.2002 tritt am 28.02.2002 in Kraft.