Fassung vom 11.12.2024
Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer vom 11.12.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW. 1981 S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW.S. 738), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), und des § 1 des NRW Grundsteuerhebesatzgesetzes vom 10. August 2024 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 10.12.2024 folgende Satzung zur Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Wesel wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | |
1.1. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 370 v. H. |
1.2. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | |
1.2.1. | differenziert nach den in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.353 v. H. |
1.2.2. | differenziert nach den in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) auf | 782 v. H. |
2. | Gewerbesteuer auf | 468 v. H. |
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Wesel vom 13.12.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 11.12.2024
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin