Fassung vom 13.12.2023
Satzung der Stadt Wesel
über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Wesel vom 13.12.2023
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW. 1981 S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW.S. 738), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Satzung zur Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Stadt Wesel wie folgt festgesetzt:
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Grundsteuer |
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für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf |
370 v.H. |
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für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
690 v.H. |
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Gewerbesteuer auf |
468 v.H. |
§ 2
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Wesel vom 14.12.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 13.12.2023
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin