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Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen – Straßenbaubeitragssatzung – vom 13.12.2000

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GV NW S. 771) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NW S. 666) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.12.2000 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Wesel Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

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§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
    1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Wesel aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
    2. die Freilegung der Flächen,
    3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
      1. Fahrbahnen,
      2. Rinnen und Bordsteinen,
      3. Radwegen,
      4. Gehwegen,
      5. kombinierten Rad-/Gehwegen,
      6. Beleuchtungseinrichtungen,
      7. Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
      8. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
      9. Parkflächen,
      10. unselbständigen Grünanlagen,
    4. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
    5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne von § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung.
  2. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
  3. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für
    1. die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
    2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigenRampen.

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§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

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§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

  1. Die Stadt Wesel trägt den Teil des Aufwandes, der
    1. auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt,
    2. bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt,
    3. auf die Herstellung von Anlagen entfällt, soweit die anrechenbaren Breiten nach Abs. 3 überschritten sind.
  2. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
  3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
    bei Straßenart

    Anrechenbare

    Breiten

    Anteil der

    Beitragspflichtigen

     

     

    in Kern-, Gewerbe- und Industrie-gebieten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist.  
    1. Anliegerstraßen      
      a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 60 v. H.
      b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen Je 2,40 m Je 2,40 m 60 v. H.
      c) Parkstreifen Je 5,00 m Je 5,00 m 65 v. H.
      d) Gehweg Je 2,50 m Je 2,50 m 65 v. H.
      e) kombinierter Rad- und Gehweg Je 3,00 m Je 3,00 m 60 v. H.
      f) unselbstständige Grünanlagen Je 2,00 m Je 2,00 m 60 v. H.
      g) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung --- --- 50 v. H.
    2. Haupterschließungsstraßen      
      a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 40 v. H.
      b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen Je 2,40 m Je 2,40 m 40 v. H.
      c) Parkstreifen Je 5,00 m Je 5,00 m 60 v. H.
      d) Gehweg Je 2,50 m Je 2,50 m 60 v. H.
      e) kombinierter Rad- und Gehweg Je 3,00 m Je 3,00 m 50 v. H.
      f) unselbstständige Grünanlagen Je 2,00 m Je 2,00 m 55 v. H.
      g) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung --- --- 50 v. H.
    3. Hauptverkehrsstraßen      
      a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 20 v. H.
      b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen Je 2,40 m Je 2,40 m 20 v. H.
      c) Parkstreifen Je 5,00 m Je 5,00 m 55 v. H.
      d) Gehweg Je 2,50 m Je 2,50 m 55 v. H.
      e) kombinierter Rad- und Gehweg Je 3,00 m Je 3,00 m 40 v. H.
      f) unselbstständige Grünanlagen Je 2,00 m Je 2,00 m 50 v. H.
      g) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung --- --- 40 v. H.
    4. Hauptgeschäftsstraßen      
      a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 50 v. H.
      b) Radweg einschließlich Sicherheitsstreifen Je 2,40 m Je 2,40 m 50 v. H.
      c) Parkstreifen Je 5,00 m Je 5,00 m 60 v. H.
      d) Gehweg Je 6,00 m Je 6,00 m 60 v. H.
      e) unselbstständige Grünanlagen Je 2,00 m Je 2,00 m 50 v. H.
      f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung --- --- 50 v. H.
    5. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung, unselbstständige Grünanlagen und Oberflächenentwässerung 12,00 m 12,00 m 70 v. H.
    6. Verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung einschl. Parkflächen, Beleuchtung, unselbständige Grünanlagen und Oberflächenentwässerung 12,00 m 12,00 m 70 v. H.
    7. Sonstige Fußgängerstraßen und Fahrradstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 5,00 m 5,00 m 50 v. H.
    Fehlt bei einer Straße nach den Ziffern 1 bis 4 ein Parkstreifen oder fehlen beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m. Dies gilt nur, soweit auf der Straße Parkmöglichkeiten geboten werden.
    Endet eine Anlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die anrechenbaren Breiten um die Hälfte, mindestens aber um 8,00 m. Das gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzung mit anderen Anlagen.
    Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
  4. Die in Abs. 3 Ziffern 1 bis 7 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Teilanlage durch die Länge der Achse der Teilanlage geteilt wird.
  5. Im Sinne des Abs. 3 gelten als
    1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
    2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,
    3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
    4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften, Gaststätten oder Spielhallen im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
    5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
    6. Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, daß die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können,
    7. sonstige Fußgängerstraßen: Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern möglich ist.
  6. Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
  7. Grenzt eine Anlage ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Anlage die größte Breite.
  8. Für Anlagen, die in Abs. 3 nicht erfaßt sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
  9. Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 bis 8) gelten für einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, komb. Rad-/Gehwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Abs. 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen.

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§ 5 Beitragsmaßstab

  1. Der nach §§ 2 bis 4 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche gilt:
    1. bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann,
    2. bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m von der Anlage (Tiefenbegrenzung).
    Grenzt das Grundstück nicht unmittelbar an die Anlage, gilt als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 30 m von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes; Grundstückteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage erstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
    Reicht die zulässige oder tatsächliche Nutzung über die Bebauungsplangrenze oder über die Begrenzungslinie hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
  3. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
    2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
    3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
    4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
    5. bei sechs- bis achtgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
    6. bei über achtgeschossiger  Bebaubarkeit 2,00
    7. zuzüglich je angefangene 4 Vollgeschosse weitere 0,10
  4. Bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten) beträgt der Nutzungsfaktor 0,5.
    Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
  5. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    1. Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
    2. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    3. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
  6. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    1. Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Besteht ein Bauwerk nur aus einem Vollgeschoss (z. B. eine Hochregal-Lagerhalle oder andere eingeschossige gewerblich oder industriell genutzte Werkhallen mit großen Geschosshöhen), so wird auf der Grundlage der Gebäudehöhe pro angefangene 3,50 m ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, um die mit der Höhe des Bauwerks gesteigerte bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks entsprechend des größeren wirtschaftlichen Vorteiles angemessen zu berücksichtigen.
    2. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    3. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoß zugrundegelegt.
  7. Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Ist mehr als ein Garagengeschoß zulässig oder im Einzelfall genehmigt oder tatsächlich vorhanden, so ist jeweils die höhere Geschoßzahl anzusetzen. Zu den Garagen und Stellplätzen gehörende Vorplätze einschl. Zufahrten gelten, auch wenn diese gesondert parzelliert sind, ebenfalls als eingeschossig bzw. mehrgeschossig bebaubar. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse im Sinne der BauNVO sind, werden hinzugerechnet, wenn sie überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden.
  8. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 3 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht
    1. bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten (mit Ausnahme von Erholungsgebieten);
    2. bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
    3. bei Grundstücken außerhalb der unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche.
  9. Ist ein Grundstück durch zwei oder mehrere Verkehrsanlagen erschlossen, wird der ermittelte Straßenausbaubeitrag für jede beitragsfähig ausgebaute Verkehrsanlage nur zu zwei Dritteln erhoben (sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung). Die Eckgrundstücksvergünstigung wird nur den überwiegend zu Wohnzwecken dienenden Grundstücken gewährt.

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§ 6 Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. die Freilegung,
  2. die Fahrbahnen,
  3. die Radwege,
  4. die Gehwege,
  5. die kombinierten Rad-/Gehwege,
  6. die Parkflächen,
  7. die Beleuchtungsanlagen,
  8. die Entwässerungsanlagen,
  9. die unselbständigen Grünanlagen

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. Die Anwendung der Kostenspaltung beschließt der Rat im Einzelfall.

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§ 7 Vorausleistungen und Ablösung

  1. Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen in angemessener Höhe erheben.
  2. Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

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§ 8 Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
  2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  3. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

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§ 9 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

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§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen - Beitragssatzung für straßenbauliche Maßnahmen – vom 07.06.1984 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.12.2000

Schroh

Bürgermeister

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
05.11.2007 15.11.2007

§ 4

02.09.2020 01.07.2020 § 4, § 5