Inhalt

Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.12.2019

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2017 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRWS. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRWS. 202)
hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 10.12.2019 folgende Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesel gelegenen und von ihr verwalteten Kommunalfriedhöfe:
    Friedhof Am Langen Reck
    Friedhof an der Caspar-Baur-Straße
    Friedhof an der Feldstraße
    Friedhof in Flüren
    Friedhof in Bislich
    Friedhof in Diersfordt
    Franziskus Kolumbarium
  2. Darüber hinaus werden auch die im Bereich der nicht kommunalen Friedhöfe in den Stadtteilen Büderich und Ginderich errichteten Friedhofshallen von dieser Satzung erfasst.

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§ 2 Friedhofszweck

  1. Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wesel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Wesel innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
  2. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
  3. Auf dem Kommunalfriedhof Diersfordt sollen nur Einwohner des entsprechenden Ortsteils bestattet oder beigesetzt werden. Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  4. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Wesel ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Wesel innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

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§ 3 Begriffsbestimmungen

  1. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
  2. Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

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§ 4 Schließung und Entwidmung

  1. Die Kommunalfriedhöfe können durch Beschluss des Rates der Stadt Wesel ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder beigesetzter Urnen verlangen.
  3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
  4. Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
  5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. Die Kommunalfriedhöfe sind während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die jeweils geltenden Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf den Kommunalfriedhöfen nicht gestattet.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
  3. Auf den Kommunalfriedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
    1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/ Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
    4. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
    5. Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,
    9. Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern.
  4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

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§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
  2. Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  3. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes - spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
  4. Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  5. Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
  6. Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
    1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
    2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
    3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
  7. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. Tag und Stunde der Bestattung oder Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen/ Beisetzungen statt.
  5. Die Bestattung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintreten des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
  6. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. 3Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
  7. Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch die Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

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§ 9 Särge und Urnen

  1. Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen oder Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
  2. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
  3. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  4. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. 2Sind größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  5. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

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§ 10 Ausheben der Gräber / Grabbereitung

  1. Die unmittelbar mit einer Bestattung / Beisetzung verbundenen Arbeiten auf den Kommunalfriedhöfen führt die Friedhofsverwaltung aus, soweit diese Satzung nicht andere Regelungen enthält.
  2. Die Gräber, ausgenommen Urnenkolumbarien, müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
  3. Bei vorhandenen Wahlgräbern, ausgenommen Urnenkolumbarium, hat der Nutzungsberechtigte vor der Bestattung oder Beisetzung das Grabzubehör bzw. die Bepflanzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten (siehe § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung - in der jeweils gültigen Fassung).

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§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt 25 Jahre.

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§ 12 Umbettungen / Schutz der Totenruhe

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wesel nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
  3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen
  5. Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
  9. Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig berechnet.

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IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

  1. Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Die Grabstätten werden unterschieden in
    1. Reihengräber,
    2. Wahlgräber,
    3. Urnengräber,
    4. Urnenkolumbarium,
    5. Baumgrabstätte,
    6. Aschenstreufelder.
    Für Reihen- und Urnengräber wird auch die Möglichkeit der anonymen Beisetzung eingeräumt, s. §§ 14 und 16 dieser Satzung.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. In jede Grabstelle darf jeweils nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen unter einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten, sofern keine Todesbescheinigung ausgestellt wurde.

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§ 14 Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  2. Es werden eingerichtet:
    a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
    b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
    c) Reihengräber für anonyme Bestattungen im Gemeinschaftsfeld
    d) Reihengräber mit Namensplatte und Rasenpflege im Gemeinschaftsfeld
  3. Die Nutzungszeit für Reihengräber beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden.
  4. Anonyme Bestattungen erfolgen in einem Gemeinschaftsfeld. Das Markieren einzelner Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabdenkmälern, Grabschmuck etc. ist nicht gestattet. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung mittels einer einfachen Rasenpflege gepflegt. Die Kosten hierfür sind zusammen mit der Bestattungsgebühr zu entrichten.
  5. Die beabsichtigte Wiederbelegung des Gräberfeldes wird 6 Monate vor der Abräumung durch Aushang im Gräberfeld bekanntgegeben.
  6. Reihengrabstätten mit Namensplatte und Rasenpflege werden von der Friedhofsverwaltung mittels einer Liegeplatte in der Größe ca. 0,30 x 0,15 x 0,06 m, die mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird, gekennzeichnet. Die Kosten für die Liegeplatte sowie die einfache Rasenpflege sind vom Nutzungsberechtigten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu tragen. Das Aufstellen von sonstigen Grabdenkmälern, Grabschmuck etc. ist nicht gestattet.

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§ 15 Wahlgräber

  1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
  2. Wahlgräber für Erdbestattungen werden als Einzel- oder Mehrfachgrabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde an den Nutzungsberechtigten und Zahlung der Gebühren.
  3. Das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Zahlung entsprechend des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs um mindestens 5 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
  4. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, sofern er ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, schriftlich oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
  6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    1. auf den überlebenden Ehegatten,
    2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
    3. auf die Kinder,
    4. auf die Stiefkinder,
    5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    6. auf die Eltern,
    7. auf die Geschwister,
    8. auf die Stiefgeschwister,
    9. auf die nicht unter a – h fallenden Erben,
    10. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemenschaft,
    11. auf andere, nahe stehende Personen.
    Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
  7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
  11. Wahlgräber dürfen weder ausgemauert noch zu Gruften oder Gewölben überbaut werden.

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§ 16 Urnengräber

  1. Urnengräber werden nur als Wahlgräber zur Verfügung gestellt und haben grundsätzlich eine Größe von 1 m x 1 m.
  2. Es werden eingerichtet:
    1. Urnenwahlgräber
    2. Urnenwahlgräber für anonyme Beisetzung im Gemeinschaftsfeld
    3. Urnenwahlgräber mit Namensplatte und Rasenpflege im Gemeinschaftsfeld
  3. Für Urnengrabstellen gelten die Vorschriften des § 15 sinngemäß.
  4. Für anonyme Beisetzungen gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 4.
  5. Für Urnenwahlgräber mit Namensplatte und Rasenpflege gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 6 sinngemäß.
  6. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab werden die Aschenreste durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nutzungszeiten nicht geltend gemacht werden.
  7. In jeder Urnengrabstelle können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, bis zu vier Aschenbehälter beigesetzt werden.
  8. Eine Beisetzung von Urnen ist zulässig in einer bereits durch Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle. In diesem Fall dürfen bis zu zwei Urnen je Grabstelle und nicht tiefer als 0,7 m beigesetzt werden.

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§ 17 Urnenkolumbarium

  1. Urnenkolumbarien sind oberirdische Grabkammersysteme. Dort werden nur Wahlgräber für Beisetzungen angeboten. Da die Kapazitäten begrenzt sind, kann diese Bestattungsform nur gewählt werden, soweit freie Grabkammern verfügbar sind.
  2. In einer Grabkammer können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, bis zu zwei Aschenbehälter beigesetzt werden.
  3. Die Vorschriften des § 15 gelten sinngemäß.
  4. Urnenkolumbarien sind mit einheitlichen Kammerverschlussplatten ausgestattet, die vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden können. In Abweichung von § 21 ist aus Gründen des Gesamteindruckes der Anlage eine andere Abdeckung der Grabkammer unzulässig. Kammerverschlussplatten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angebracht bzw. ausgetauscht werden. § 24 gilt sinngemäß.
  5. Kerzen und Blumenschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden, die Herrichtung und Unterhaltung im Sinne des § 26 übernimmt im Übrigen die Friedhofsverwaltung.
  6. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Aschenreste durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nutzungszeiten nicht geltend gemacht werden.
    Die Kammerverschlussplatte wird entfernt und durch eine neutrale Platte ersetzt. Sollte der bisherige Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entfernung anderweitige Regelungen treffen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Platte zu entsorgen.
  7. Abweichend von Abs. 6 werden Aschenreste aus dem Kolumbarium Franziskuskirche nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes auf dem Friedhof Am Langen Reck an geeigneter Stelle der Erde übergeben.
  8. Abweichend von Abs. 4 ist für das Kolumbarium Franziskuskirche eine individuelle Gestaltung der Kammerverschlussplatte durch den Nutzungsberechtigten nicht zulässig. Die Kammerverschlussplatten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich beschriftet. Die Schrift wird gesandstrahlt und ist einheitlich in der Schrifttype. Zusätzlich sind folgende Symbole auf der Grabplatte möglich: a) griechisches Kreuz, b) lateinisches Kreuz, c) betende Hände, d) aufgehende Sonne, e) Ringe, f) Kreuz mit Palmzweig, g) Alpha u. Omega.
    Die Beschriftung enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum der/des Verstorbenen.
    Die Friedhofsverwaltung kann einen Dritten mit der Beschriftung der Kammerverschlussplatte beauftragen.
  9. Abweichend von Abs. 5 ist Blumenschmuck im Franziskuskolumbarium nicht zulässig.
  10. Das Anbringen von Gegenständen an der Kammerverschlussplatte im Franziskus Kolumbarium ist nicht gestattet.

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§ 18 Baumgrabstätte

  1. Für die Baumbestattung von Urnen steht auf dem Friedhof Am Langen Reck eine Grabfläche zur Verfügung. Die Urnen werden dort im Wurzelbereich der Bäume beigesetzt. Die Urnenbeisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel bzw. Schmuckurne erfolgen.
  2. In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Aschenbehälter beigesetzt werden.
  3. Eine sichtbare Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte erfolgt nicht. Lediglich der Baum, an dem die Urne beigesetzt wird, wird durch eine Markierung gekennzeichnet. Am Eingang der Bestattungswaldfläche wird auf Wunsch in einem „Buch der Erinnerung“ der Name des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbejahr und der Baum, unter dem die Bestattung stattgefunden hat, verzeichnet.
  4. Grabpflege und Unterhaltung im Sinne des § 26 Abs. 1-6, 8 und 9 findet nicht statt. Das Aufstellen bzw. Auflegen von Grabdenkmälern, Holzkreuzen, Grabschmuck, Kerzen und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzpflanzung, sollte ein Baum während der Ruhe bzw. Nutzungszeit absterben oder beschädigt werden.

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§ 19 Aschenbeisetzung ohne Urne / Aschenstreufeld

  1. Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
  2. Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Wahlgrab nach §§ 15,16 oder 18 beigesetzt werden.
  3. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

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VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 Gestaltungsvorschriften

  1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  2. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  3. Bezeichnungen der Herstellerfirmen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Schmalseite der Grabmale in 0,10 m Höhe über der Erdoberkante angebracht sein. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht zulässig.

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§ 22 Zustimmungserfordernis

  1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Zustimmungen sind schriftlich zu beantragen und zu erteilen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
    Dem Antrag sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.
    In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
    Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
  2. Bei der Errichtung der Grabmale ist die genehmigte Zeichnung von dem Aufsteller mitzuführen.
  3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  4. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

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§ 23 Fundamentierung und Befestigung

  1. Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der ab 01.10.2017 gültigen Fassung) einzubringen.
  2. Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

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§ 24 Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der Totenfürsorgeberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
  3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

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§ 25 Entfernung

  1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
  3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung oder abweichend von der erteilten Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht genehmigungsfähig sind, einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

  1. Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Totenfürsorgeberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
  2. Sämtliche Gräber sollen innerhalb von 8 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung in einen würdigen Zustand versetzt werden. Bis 6 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung sind sie grundsätzlich endgültig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten.
  3. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten oder Totenfürsorgeberechtigten von den Gräbern zu entfernen und auf den Abräumplätzen bzw. in den Abfallkörben abzulegen. Dies gilt nicht für die erstmalige Abräumung nach der Beisetzung, da diese von der Friedhofsverwaltung durchgeführt wird. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, insbesondere wuchernde und absterbende Bäume oder Sträucher beschnitten oder beseitigt werden.
  4. Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern ist unzulässig. Ebenso ist das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen nicht zulässig.
  5. Hecken sind von den Nutzungsberechtigten regelmäßig so zu schneiden und zu unterhalten, dass ihre Höhe 0,25 m nicht übersteigt; sie dürfen nicht störend wirken.
  6. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstellen nicht aufgestellt werden.
  7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  9. Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

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§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß unterhalten, hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    1. die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen,
    2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen und
    3. die Rasenpflege übernehmen.
    Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Verantwortlichen zu tragen (s. § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung - in der jeweils gültigen Fassung).
  3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder ordnungswidriger Bepflanzung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

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VIII. Friedhofshallen

§ 28 Benutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen

  1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Bestatter müssen die Einlieferung und Abholung der Verstorbenen schriftlich anzeigen. Hierzu liegen in den einzelnen Leichenhallen Listen aus.
  2. Bei Benutzung der Leichenzellen in Ginderich, Büderich und Bislich ist die Friedhofsverwaltung spätestens am Werktag nach der Einlieferung durch den Bestatter zu benachrichtigen.
  3. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung eingeräumten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet - der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 28 Abs. 10 bleibt unberührt.
  4. Die Särge der an übertragbaren, meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und der Besuch der Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Verstorbene die durch Insekten besiedelt sind, bei denen der Verwesungsprozess fortgeschritten ist und Wasserleichen sind in eine Kühlzelle zu verbringen. Die Einlieferung der unter Satz 1 und 3 genannten Verstorbenen ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Es ist sicherzustellen, dass keine Kontamination der Kühlzelle oder Leichenhalle mit Insekten erfolgen kann.
  5. Wertgegenstände sollen den Verstorbenen vor der Überführung von den Berechtigten abgenommen sein. Für Verluste oder Beschädigungen haftet die Stadt nicht.
  6. Wird eine Desinfektion der Leichenzelle erforderlich, so sind die Kosten hierfür von den Gebührenschuldnern (s. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung -) zu tragen.
  7. Beschädigungen an den Leichenzellen bzw. Zelleneinrichtungen oder sonstigen Gebäudeteilen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
  8. Trauerfeiern vor der eigentlichen Bestattung oder Beisetzung sollen in den Aussegnungshallen abgehalten werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  9. Im Franziskus Kolumbarium dürfen keine Trauerfeiern durchgeführt werden. Für Trauerfeiern steht dort die St. Franziskuskirche der Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus Wesel als Aussegnungshalle zur Verfügung.
  10. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
  11. Die Benutzung der Aussegnungshalle kann auf Veranlassung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren, meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  12. Die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern wird durch einen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gewährleistet; dieser führt auch den Trauerzug bis zur Grabstätte.

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IX. Schlußvorschriften

§ 29 Listenführung und Planunterlagen

Bei Friedhofsverwaltung werden geführt:

  1. Planungsunterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) der Kommunalfriedhöfe,
  2. Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Wahl-, Reihen- oder Urnengräber sowie
  3. eine Namenskartei.

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§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wesel verwalteten Friedhöfe mit ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 31 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer
    1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    2. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. (3) missachtet,
    3. entgegen § 6 Abs. (5) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    4. als Gewerbetreibender
      • entgegen § 7 Abs. (5) Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
      • trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Abs. (6) Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
      • außerhalb der in § 7 Abs. (3) Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
      • entgegen § 7 Abs. (4) Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
      • entgegen § 7 Abs. (4) Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
      • entgegen § 7 Abs. (4) Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
      • entgegen § 7 Abs. (2) Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
    5. entgegen § 9 Abs. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben verwendet, die die chemische physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändert oder die Verrottung und Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhezeit verhindern,
    6. entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
    7. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. (1) einbringt oder entgegen § 23 Abs. (2) bei der Einbringung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt
    8. Entgegen § 24 Abs. (1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
    9. nicht biologisch abbaubare Werkstoffe insbesondere Kunststoffe entgegen § 26 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
    10. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
    11. entgegen § 28 Abs. (1) die Einlieferung bzw. Abholung nicht schriftlich anzeigt, entgegen § 28 Abs. (4) die Einlieferung der unter Satz 1 und 3 genannten Verstorbenen der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt oder eine Kontamination (Insekten) der Kühlzelle oder Leichenhalle durch unsachgemäße Aufbahrung verursacht.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

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§ 32 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbarer Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

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§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 08.04.1992 in der Fassung vom 12.12.2007 außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigenverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 11.12.2019

gez. Westkamp

Bürgermeisterin

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
13.03.2024 31.03.2024 § 18