Fassung vom 10.10.1989
Inhaltsverzeichnis
- Präambel
- § 1 Sitz der Stiftung
- § 2 Zweck und Verwirklichung der Stiftung
- § 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
- § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- § 5 Rechtsstellung der Begünstigten
- § 6 Organe der Stiftung
- § 7 Aufgaben des Stadtdirektors
- § 8 Verwaltungskostenbeitrag
- § 9 Auflösung der Stiftung
- § 10 Aufsichtsbehörden
- Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Stadt Wesel errichtet gemäß §§ 82 und 87 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 21.07.1977 (GV NW S. 274/SGV NW 40) unter Zusammenlegung der
Hohehaus-Stiftung zu Wesel
Allgemeine-Armen-Stiftung zu Wesel
Arme-Mägde-Stiftung zu Wesel
durch Beschluß vom 23.11.1982 die "Hohehaus-Stiftung der Stadt Wesel" als rechtlich unselbständige örtliche Stiftung.
Präambel
Das Stiftungsgesetz NW vom 21.07.1977 ist maßgebend für die Ratsentscheidung über Rechtsnatur und Neuordnung (Zusammenlegung) der unter städt. Verwaltung stehenden örtlichen Stiftungen.
Den von der Zusammenlegung betroffenen Stiftungen war seither gemein, daß ihr Zweck sozialen Verpflichtungen galt.
Die Hohehaus-Stiftung ist seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar und wurde seit 1812 durch die Stadt verwaltet. Eine einheitliche Stiftungsurkunde hat vermutlich nie bestanden. Der Stiftungszweck war stets auf die Pflege und Unterhaltung mittelloser, alter und kranker Personen in einem besonderen Heim ausgerichtet. Nach dessen Kriegszerstörung hat sich die Stiftung mit einer Gesellschaftereinlage am Stammkapital der Altersheim Wesel GmbH beteiligt.
Die Allgemeine-Armen-Stiftung hat ihren Ursprung im 16. Jahrhundert. Eine Stiftungsurkunde ist nicht mehr vorhanden. Die Stiftung verfolgt die Unterstützung von Personen, die infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit oder aus sonstigen Gründen ständig oder vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind, soweit die Unterstützung über den Rahmen der öffentlichen Fürsorge hinaus notwendig ist.
Die Arme-Mägde-Stiftung galt gemäß testamentarischer Bestimmung aus dem Jahre 1530 dem Zweck der Gewährung von Zuschüssen an bedürftige oder unbescholtene Bürgerstöchter zur Heiratsaussteuer. Nach Anpassung des Stiftungszwecks an veränderte Rechts- und Zeitverhältnisse im Jahre 1949 hat der Rat auf Vorschlag des Ausschusses für die Arme-Mägde-Stiftung am 28.01.1971 eine "Satzung der Arme-Mägde-Stiftung Wesel" beschlossen. Seither diente die Stiftung der "Freien Wohlfahrtspflege durch Unterstützung weiblicher Personen, die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage oder ihres körperlichen und geistigen Zustandes der Hilfe bedürfen." Die nachfolgende Satzung sichert, daß Vermögen und Erträgnisse der Stiftungsvermögen getrennt vom übrigen städt. Vermögen verwaltet werden und die Vermögenserträge grundsätzlich auch weiterhin dem Personenkreis zugute kommen, dem sie bisher zugedacht waren.
§ 1 Sitz der Stiftung
Die Stiftung hat ihren Sitz in Wesel.
§ 2 Zweck und Verwirklichung der Stiftung
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und die Hilfe für Bedürftige, die infolge ihrer wirtschaftlichen Lage oder wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes der Hilfe bedürfen.
- Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch
- unmittelbare Unterstützung von Personen oder Personengemeinschaften
- Förderung/Schaffung von zweckdienlichen Einrichtungen.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne von §§ 52 und 53 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 613)
§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen besteht aus bebautem und unbebautem Grundbesitz, Aktien, GmbH-Anteilen, Rücklagen und Darlehnsforderungen.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu.
- Das Vermögen kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn dies als zweckmäßig erscheint.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Rat und der Stadtdirektor.
§ 7 Aufgaben des Stadtdirektors
Der Stadtdirektor verwaltet im Rahmen seiner Dienstgeschäfte die Stiftung nach gemeinderechtlichen und gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Verwaltungskostenbeitrag
Für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben erhält die Stadt Wesel einen Verwaltungskostenbeitrag.
§ 9 Auflösung der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fallen das Vermögen der Stiftung und evtl. Zustiftungen an die Stadt Wesel, die sie ausschließlich und unmittelbar im Sinne von § 2 Abs. 3 zu verwenden hat.
§ 10 Aufsichtsbehörden
Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident in Düsseldorf; die allgemeine Aufsicht über die Stiftung führt der Oberkreisdirektor in Wesel.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Oberkreisdirektor des Kreises Wesel hat mit Verfügung vom 02. Dez. 1982, Az.: 20-12 15 14 12/12 die Genehmigung zur Zusammenlegung der Stiftungen erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Go NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 14.12.1982
gez. Schneider
Bürgermeister
Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 31.12.1982 veröffentlicht.
Sie tritt am 1.1.1983 in Kraft.
Die Fassung vom 10.10.1989 tritt am 18.10.1989 in Kraft.