Der Rat der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 die Richtlinie der Stadt Wesel zur Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung und Nutzung von Stecker-Photovoltaik-Anlagen beschlossen:
Richtlinie der Stadt Wesel zur Gewährung von Zuschüssen für die Anschaffung und Nutzung von Stecker-Photovoltaik-Anlagen (Stand 12.2021)
Einleitung
Die Stadt Wesel hat sich das Ziel gesetzt, den Anteil von Ökostrom in Wesel zu erhöhen. Eine dabei unterstützende Maßnahme ist die Förderung von Stecker-Photovoltaik-Anlagen (Stecker-PV-Anlagen). Diese leisten einen wirkungsvollen Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Weseler Klimaschutzziele.
Die Stadt Wesel möchte außerdem umweltbewussten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, gleichzeitig die Umwelt und ihren Geldbeutel zu schonen.
Bei den Zuschüssen handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Wesel. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Stadt Wesel vergibt Zuschüsse im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen, prüfungsfähigen Förderanträge. Pro Jahr werden maximal 100 Anlagen gefördert.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nach dem 01.01.2022 erworbene Stecker-PV-Anlagen. Hierunter fallen Solarmodule mit bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters) und Wechselrichter, die an einen Stromkreis angeschlossen werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind private Eigentümer*innen und Mieter*innen für Wohngebäude oder Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes von Wesel.
Bei Mieter*innen ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin vorzulegen.
Förderfähig ist maximal eine Anlage pro Haushalt.
Zuwendungsvoraussetzungen
Förderfähig sind alle Stecker-PV-Anlagen bis 600 Watt Leistung.
Die erworbene und installierte Anlage muss die gültigen jeweils technischen Regeln erfüllen (aktuell im Wesentlichen: DIN VDE V 0100-551-1 und VDE-AR-N-4105-2018-11). Der Betreiber bzw. die Betreiberin der Anlage stellt selbstständig sicher, dass die Normen eingehalten werden. Eine technische Prüfung durch die Verwaltung findet nicht statt.
Gefördert werden ausschließlich Anlagen bzw. Geräte, die ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und des Netzbetreibers Westenergie angemeldet, installiert und betrieben werden.
Art und Höhe des Zuschusses
Die Förderung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses nach dem Erwerb und der Montage der Anlage.
Die Höhe der Förderung beträgt 50 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch 200 €.
Pflichten der Zuschussempfänger
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadt Wesel dürfen nach vorheriger Ankündigung eine Vor-Ort-Prüfung durchführen.
Die geförderte Stecker-PV-Anlage muss ordnungsgemäß unterhalten und mindestens für die Dauer von 5 Jahren betrieben werden.
Bei Verstößen gegen die Regelungen dieser Richtlinie kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist für die Einhaltung privat-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich. Er/sie hat insbesondere Vorschriften des Denkmalschutzes oder von Gestaltungssatzungen zu beachten.
Antragsverfahren, Bewilligung, Auszahlung
Für den Erhalt des Zuschusses sind
1. der ausgefüllte Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für eine Stecker-PV-Anlage,
2. die Rechnung(en) sowie Zahlungsbelege (z.B. Kontoauszüge oder Quittungen),
3. die Einverständniserklärung des Gebäudeeigentümers oder der Gebäudeeigentümerin, falls der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht Eigentümer/in ist,
4. die Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie die Anmeldebestätigung des Netzbetreibers (Westenergie), sowie
5. ein Foto von der montierten Anlage
der Stadt Wesel, Fachbereich Stadtentwicklung, Team 13 – Räumliche Grundsatz- und Entwicklungsplanung, vorzulegen.
Das Antragsformular und das Formblatt zum Eigentümereinverständnis können auf der Website der Stadt Wesel www.wesel.de heruntergeladen werden.
Kumulierung
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- und Darlehensprogrammen der Stadt Wesel, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
Haftungsausschluss
Die Stadt Wesel haftet nicht für Schäden, die durch die geförderten Stecker-Photovoltaik-Anlagen entstehen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Richtlinie der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de/Bekanntmachungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Richtlinie nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Richtlinie ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 15.12.2021
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin