Inhalt

Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wesel

Der Rat der Stadt Wesel hat am 06.12.2023 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96, 101 – 104, 105 Abs. 6 und 7, 116 Abs. 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), enthaltenen Bestimmungen die folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Stadt Wesel unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 1 GO NRW). Sie trägt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt“.
  2. Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes.

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§ 2 Rechtliche Stellung

  1. Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt (§ 101 Abs. 2 GO NRW).
  2. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Rechnungsprüfungsamtes.
  3. Das Rechnungsprüfungsamt ist frei von fachlichen Weisungen und nur dem Gesetz unterworfen.
  4. Das Rechnungsprüfungsamt führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftverkehr selbständig.
  5. In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen.

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§ 3 Organisation, Bestellung, Abberufung

  1. Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leitung, der stellv. Leitung und den Prüfer*innen.
  2. Die Leitung und die Prüfer*innen werden vom Rat bestellt und abberufen (§ 101 Abs. 4 GO NRW).
  3. Sie müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

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§ 4 Gesetzliche Aufgaben

Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß §§ 102 und 104 GO NRW:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stadt, in die Prüfung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,
  3. die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes der Stadt,
  4. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt und ihrer Sondervermögen (gem. Ziff.2) sowie die Vornahme der Prüfungen,
  6. bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung der Stadt und ihrer Sondervermögen (gem. Ziff. 2) die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung, soweit hierzu nicht eine andere Prüfungsinstanz verpflichtet ist,
  7. die Prüfung von Vergaben,
  8. die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS).

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§ 5 Übertragene Aufgaben

Der Rat überträgt dem Rechnungsprüfungsamt aufgrund des § 104 Abs. 2 GO NRW

  1. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 114a GO NRW, nach besonderer Anordnung durch den Rat,
  3. die Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
  4. die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen (technische Prüfung),
  5. die Prüfung von Buchungsbelegen vor ihrer Zuleitung an die Finanzbuchhaltung oder vor der Zahlungsabwicklung, soweit die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes dies zeitweilig für erforderlich hält,
  6. Stellungnahme und Beratung vor Erlass von wesentlichen Verfahrensregelungen auf dem Gebiet des Finanzmanagements und zu Vergabefragen,
  7. Einrichtung einer internen Meldestelle im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

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§ 6 Prüfaufträge

  1. Der Rat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Prüfaufträge erteilen (§ 104 Abs. 3 GO NRW).
  2. Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Aufträge erteilen.
  3. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 104 Abs. 4 GO NRW).
  4. Durch weitere Prüfaufträge darf die Wahrnehmung der Pflichtaufgaben der Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.

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§ 7 Befugnisse

  1. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (§ 104 Abs. 6 GO NRW).
  2. Die Leitung, die Prüfer*innen sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Nachweise sowie Zugang zu elektronischen Daten zu erhalten. Ihnen ist der Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren. Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. Sie können für die Durchführung ihrer Prüfungen nach § 104 Abs. 1-4 GO NRW Aufklärung und Nachweise auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche verlangen.
  3. Die Leitung, die Prüfer*innen sind befugt, Ortsbesichtigungen z.B. auf Baustellen vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen.
  4. Alle Dienststellen haben die Leitung, die Prüfer*innen bei ihren Prüfungsaufgaben zu unterstützen.
  5. Das Rechnungsprüfungsamt ist nicht berechtigt in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu erteilen.
  6. Der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes sowie den Prüfer*innen ist ein uneingeschränkter Lesezugriff auf das Ratsinformationssystem einschließlich des nicht öffentlichen Teils zu gewähren. Die Leitung ist berechtigt an den Sitzungen teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Teilnahme der Prüfer*innen an diesen Sitzungen.
  7. Weitere Befugnisse des Rechnungsprüfungsamtes können sich aus anderen Regelungen der Stadt Wesel ergeben.

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§ 8 Unterrichtung

  1. Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften, Verfügungen sowie sonstige Unterlagen, die zur Prüfung benötigt werden, unverzüglich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten.
  2. Dienstanweisungen und wesentliche Organisationsänderungen auf dem Gebiet des Finanzwesens sind vor ihrem Erlass dem Rechnungsprüfungsamt zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten.
  3. Dem Rechnungsprüfungsamt sind durch die Fachbereiche die Namen und Unterschriftsproben aller verfügungs- und zeichnungsberechtigten Dienstkräfte mitzuteilen.
  4. Das Rechnungsprüfungsamt ist unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich in finanzieller Hinsicht ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten ergibt. Das gleiche gilt für alle Verluste und Kassenfehlbeträge. Darüber hinaus ist das Rechnungsprüfungsamt durch die jeweils zuständige Organisationseinheit unverzüglich über Störungen bei der Verarbeitung technikunterstützter Verwaltungsvorgänge zu unterrichten (z. B. Auswirkungen auf das Buchungs- und Zahlgeschäft und/oder den Datenbestand).
  5. Unterlagen zur Vergabeprüfung sind so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
  6. Dem Rechnungsprüfungsamt werden Abschlüsse, Geschäfts- und Lagebericht sowie Prüfungsberichte von Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen zugeleitet, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
  7. Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (Gemeindeprüfungsanstalt, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, Finanzamt u.a.) sowie die Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich zuzuleiten.

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§ 9 Durchführung der Prüfung

  1. Die Methode und der Umfang einer Prüfung sind im Rahmen der Vorschriften den Prüfenden überlassen.
  2. Bei wichtigen Prüfungen sollen die Fachbereichsleitungen über den Prüfungsablauf unterrichtet werden, soweit es der Prüfungszweck zulässt. Vor Abschluss solcher Prüfungen soll das Prüfergebnis besprochen werden.
  3. Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten. Die Befugnis nach § 3 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW bleibt hiervon unberührt.
  4. Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes den Bürgermeister/die Bürgermeisterin um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten.
  5. Prüfungsfeststellungen von geringer Bedeutung sollen mit dem Team erörtert und ausgeräumt werden.
  6. Das Rechnungsprüfungsamt kann zu Prüfungsberichten oder –feststellungen Stellungnahmen der betroffenen Teams unter angemessener Fristsetzung anfordern. Stellungnahmen sind von den Fachbereichsleitungen zu unterzeichnen. Bei unzulänglicher Stellungnahme oder Fristüberschreitung schaltet das Rechnungsprüfungsamt die verantwortlichen Dezernenten/Dezernentinnen ein.
  7. Eine Äußerung ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbemerkungen in Berichten bereits in der Schlussbesprechung (s. Abs. 2) gemacht und in den jeweiligen Bericht übernommen worden sind.
  8. Berichte von wesentlicher Bedeutung sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vorzulegen. Bei Zweifeln, was als wesentlich und wichtig zu bewerten ist, entscheidet die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes.

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§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

  1. Vor Feststellung durch den Rat sind der Jahresabschluss und der Lagebericht durch das Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungs-prüfungsausschusses zu prüfen (§ 102 Abs. 1 GO NRW).
  2. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin leitet den vom Kämmerer/der Kämmerin aufgestellten und von ihm/ihr bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes unverzüglich dem Rechnungsprüfungsamt zu (§ 102 Abs. 6 GO NRW).
  3. Dem Rechnungsprüfungsamt ist zu gestatten, die Bücher und Schriften der Stadt sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen (§ 102 Abs. 6 GO NRW). Dabei kann sie vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin alle Erklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind (§ 102 Abs. 7 GO NRW).
  4. Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahresabschlusses und/oder des Lageberichtes erforderlich machen, stellt das Rechnungsprüfungsamt die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur Verfügung. Der korrigierte Jahresabschluss wird vom Kämmerer/der Kämmerin und vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt. Bei abweichender Meinung ist die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung dem Jahresabschluss beizufügen und wird Bestandteil des Prüfungsberichtes.
  5. Das Rechnungsprüfungsamt hat gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW über Art, Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in einem Prüfbericht zu berichten. Dieser Bericht enthält einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung (§ 102 Abs. 1 GO NRW). Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes zu unterzeichnen und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung zuzuleiten.
  6. Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht geändert, nachdem das Rechnungsprüfungsamt einen Prüfungsbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Hierbei sind die vorstehenden Absätze entsprechend anzuwenden.
  7. Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes. Er nimmt zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung und zum Lagebericht schriftlich Stellung und legt diesen Schlussbericht dem Rat zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung vor (§ 59 Abs. 3 GO NRW). Der Bestätigungsvermerk ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
  8. Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht zu geben.
  9. Soweit die Auffassung des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
  10. Die Absätze 1 bis 9 finden für die Prüfung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.

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§ 11 Inkrafttreten

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 23.06.2009 außer Kraft.

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