Weseler Plakatordnung vom 24.06.2015
Aufgrund der §§ 27 Absatz 1, 4, Satz 1, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - (OBG NW) vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/ SGV NW 2060) in der zur Zeit gültigen Fassung wird von der Stadt Wesel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesel vom 23.06.2015 für das Gebiet der Stadt Wesel folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
- § 3 Beseitigungspflicht
- § 4 Ausnahmen und Befreiungen
- § 5 Ordnungswidrigkeiten
- § 6 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst alle öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Stadt Wesel.
2. Verkehrsflächen im Sinne der Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
3. Öffentliche Anlagen im Sinne der Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
4. Öffentliche Flächen im Sinne der Verordnung sind Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände, Mauern, Zäune und Begrenzungseinrichtungen von öffentlichen Gebäuden.
§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen
1. Das Anbringen oder Anbringenlassen von Plakaten, Anschlägen und anderen Werbemitteln jeder Art (Plakatanschlag) auf den in § 1 Absatz 4 genannten Flächen ist verboten.
2. Ebenso ist es verboten, Flächen im Sinne von § 1 Absatz 4 zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen und besprühen zu lassen.
3. Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten vorliegt oder die in Absatz 1 und 2 beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen erlaubt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung, ferner nicht auf genehmigte oder sonst gestattete Sondernutzungen.
§ 3 Beseitigungspflicht
1. Wer entgegen den Verboten des § 2 Absatz 1 und 2 Plakatanschläge anbringt, beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet.
2. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach § 2 Absatz 2 hingewiesen wird.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
1. Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
2. Sie kann darüber hinaus Befreiung erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem der in § 2 Absatz 1 und 2 enthaltenen Verbote zuwiderhandelt oder als Verpflichteter der in § 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.
2. Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €, bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,00 € für jeden Fall einer Zuwiderhandlung geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 1 OWiG und § 4 Absatz 1 dieser Satzung ist die örtliche Ordnungsbehörde gemäß §§ 1, 3 - 5 OBG.
§ 6 Inkrafttreten
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen von öffentlichen Flächen an Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen vom 30.06.1995 außer Kraft.