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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von rettungsdienstlichen Aufgaben

Öffentlich–rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von rettungsdienstlichen Aufgaben

Inhaltsverzeichnis:

Gemäß § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der derzeit geltenden Fassung und §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) in der derzeit geltenden Fassung wird zwischen

dem Kreis Wesel

- vertreten durch den Landrat

und

der Stadt Wesel

- vertreten durch die Bürgermeisterin

folgende öffentlich – rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

Präambel

Der Kreis Wesel betreibt eine zentrale Leitstelle i.S.d. § 7 Abs. 1 RettG, die die rettungsdienstlichen Einsätze im gesamten Rettungsdienstbereich des Kreises zentral lenkt und koordiniert. Die Stadt Wesel hat für die Inanspruchnahme der Leitstelle anteilig die Kosten zu tragen. Die nachfolgende Vereinbarung soll zu einer Verbesserung der Situation der Bevölkerung des Kreises Wesel und zur weiteren Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes durch die Schaffung einer kreiseinheitlichen Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes beitragen.

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§ 1

Der Kreis Wesel ist gem. § 6 Abs. 1 RettG NRW Träger des Rettungsdienstes im Kreis Wesel.

Die Stadt Wesel ist gem. § 6 Abs. 2 RettG NRW Träger einer Rettungswache.

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§ 2

Zur Wahrung der Einheitlichkeit im Rettungsdienst und zur Optimierung der verwaltungsmäßigen Abwicklung des Rettungsdienstes überträgt die Stadt Wesel die Gebührenerhebung einschließlich Gebührenhoheit aus dem Bereich Rettungsdienst auf den Kreis Wesel. Der Kreis Wesel wird ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen zu treffen. Vor Erlass der Gebührensatzung und bei Änderungen wird die Stadt Wesel rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

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§ 3

Der Kreis Wesel erstattet der Stadt Wesel auf der Grundlage eines zwischen dem Kreis, der Stadt und den Kostenträgern abgestimmten Jahresbudgets in vierteljährlichen Abschlägen die Kosten des Betriebs der Rettungswache. Die Stadt Wesel ermittelt ihre Kosten für den Betrieb der Rettungswache durch eine Betriebskostenabrechnung, die bis zum 30.04. des Folgejahres zu erstellen ist. Auf der Grundlage dieser Betriebskostenabrechnung erfolgt eine Spitzabrechung.

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§ 4

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Jeder Beteiligte kann die Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.

Wesel, 20.12.2004

Für den Kreis Wesel:

Dr. Müller

(Landrat)

Schult

(Kreiskämmerer)

Wesel, 21.12.2004

Für die Stadt Wesel:

Dr. Busch

(Beigeordneter)

Michelbrink                                              

(Dezernent)