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Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Wesel vom 06.12.1994 und des Beschlusses des Kreistages des Kreises Wesel vom 30.03.1995 schließen die v. g. Gebietskörperschaften gem. §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621/SV NW 202), zuletzt geändert am 26.06.1984 (SGV NW 202), i. V. m. § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GV NW S. 458) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
Die Stadt Wesel übernimmt vom Kreis Wesel in ihre Zuständigkeit die rettungsdienstlichen Aufgaben des Betriebes einer Rettungswache (§ 9 Abs. 1 RettG) für den Bereich der Gemeinde Schermbeck und diejenigen Bereiche der Stadt Hamminkeln, Gemeinde Hünxe und Stadt Voerde, die sich aus der anliegenden, zur Vereinbarung gehörenden Karte und der Beschreibung ergeben. Im Zweifel ist die Beschreibung maßgebend.
§ 2
Die Zuständigkeitsübertragung nach § 1 umfasst auch die Festsetzung der Beförderungsentgelte im Rettungsdienst durch eine im gesamten Zuständigkeitsbereich geltende Satzung und die Erhebung der Entgelte.
§ 3
Diese Vereinbarung gilt nicht für die Bundesautobahnen. Hier gilt die vom Land erlassene Zuständigkeitsregelung.
§ 4
- Der Kreis Wesel erstattet der Stadt Wesel die erforderlichen und nicht durch Entgelte oder Zuweisung gedeckten Betriebskosten anteilig nach dem Einwohnerschlüssel. Maßgebende Einwohnerzahl ist jeweils die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 31.12. des vorangegangenen Haushaltsjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung.
- Die Stadt Wesel legt jeweils im folgenden Haushaltsjahr dem Kreis Wesel eine von ihrem Rechnungsprüfungsamt geprüfte Berechnung der ungedeckten Kosten des Rettungsdienstes vor, unter Berücksichtigung der Gebühreneinnahmen und sonstiger in diesem Bereich anfallenden Einnahmen.
- Sofern erforderlich, zahlt der Kreis Wesel nach Anforderung durch die Stadt Wesel eine Abschlagszahlung zum 01.07. des jeweiligen Haushaltsjahres.
§ 5
- Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann bis zum 01.06. eines jeden Jahres mit Wirkung zum 01.01. eines darauf folgenden Jahres gekündigt werden.
- Die Stadt Wesel kann für den Fall der Kündigung durch den Kreis Wesel von Letzterem die Übernahme von Dienstkräften verlangen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zusätzlich zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben beschäftigt werden.
Weitergehende Ansprüche im Falle der Kündigung sind ausgeschlossen.
§ 6
- Diese Vereinbarung wird einen Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf wirksam.
- Mit Wirksamwerden dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 10.09.1985/09.12.1985, bekanntgemacht am 07.08.1986, außer Kraft, soweit die Stadt Wesel angesprochen ist.
Für die Stadt Wesel:
Der Stadtdirektor
Wesel, den 13.12.1994
gez. Storm
gez. Warthuysen
Für den Kreis Wesel:
Der Oberkreisdirektor
Wesel, den 12.07.1995
gez. Dr. Brocke
gez. Schult
Rettungswachenbereich Wesel
- Stadt Wesel
- Gemeinde Schermbeck
- Gemeinde Hamminkeln (mit Ausnahme der Ortsteile Dingden, Loikum und Wertherbruch, die von der Rettungswache der Stadt Bocholt versorgt werden)
- von der Gemeinde Hünxe
Westgrenze
Gemeindegrenze Voerde/Hünxe/L 463 – Hammweg – nördlich verlaufend bis zur Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Hünxe/Voerde und weiterführend bis zur Gemeindegrenze Hamminkeln/Hünxe/Schermbeck.
Nordostgrenze
Gemeindegrenze Hamminkeln/Hünxe/Schermbeck entlang der Gemeindegrenze Hünxe/Schermbeck und weiterführend zur Gemeindegrenze Hünxe/Schermbeck/Gartroper Mühlenbach.
Südgrenze
Gemeindegrenze Hünxe/Schermbeck/Gartroper Mühlenbach diesem südwestlich folgend bis Kirchhellen-Wesel-Weg nördlich über Langebiesenweg – Pfannhüttenstraße – Bühler Stege – Bühler Feldweg (Gartrop) bis zur Gemeindegrenze Hünxe/Schermbeck (Lippe), der Lippe westlich folgend zur Ostgrenze des BP-Geländes – und zwar nördlich verlängert bis zur Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Hünxe (Lippe) und südlich verlängert bis zur Gemeindegrenze Voerde/Hünxe/L 463 – Hammweg -. - von der Stadt Voerde
Westgrenze
Kreis-/Gemeindegrenze Voerde/Einmündung Mommbach/Rhein bis Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Voerde (Einmündung Wesel-Datteln-Kanal/Rhein).
Nordgrenze
Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Voerde (Einmündung Wesel-Datteln-Kanal/Rhein) bis Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Voerde/Hünxe.
Ostgrenze
Stadt-/Gemeindegrenze Wesel/Hünxe/Voerde bis Gemeindegrenze Hünxe/Voerde/L 463 – Hammweg -.
Südgrenze
Gemeindegrenze Hünxe/Voerde/L 463 – Hammweg – bis B 8 – Hindenburgstraße -, dann nördlich verspringend zur Grenzstraße (ausschließlich Bebauung an der Nordseite) bis L 396 – Frankfurter Straße -, dann nördlich verspringend zur Mehrstraße und diese verlängert bis zur Kreis-/Gemeindegrenze Voerde/Einmündung Mommbach/Rhein.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 22.08.1995 von der Bezirksregierung genehmigt und am 07.09.1995 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf veröffentlicht.
Sie trat am 08.09.1995 in Kraft.