Inhaltsangabe:
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Wesel vom 26.11.1985 und des Beschlusses des Kreistages des Kreises Wesel vom 12.12.1985 schließen die vorgenannten Gebietskörperschaften gem. §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG), zuletzt geändet am 26.06.1984 (SGV NW 202), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
- Die Stadt Wesel verpflichtet sich zur Errichtung einer Drogenberatungsstelle mit Sitz in Wesel für den Einzugsbereich der Stadt Wesel, der Gemeinde Schermbeck und der Gemeinde Hamminkeln. Sie wird hierzu anstelle des Kreises Wesel in den Vertrag mit dem Verein Information und Hilfe in Drogenfragen e.V., Wesel, vom 27.12.1982 eintreten.
- Die Drogenberatungsstelle erfüllt die Aufgaben der Prophylaxe und Kontaktaufnahme mit Suchtkranken und -gefährdeten, der Beratung und Behandlung - außerhalb der Aufgaben der Sozialleistungsträger - wie auch der Vermittlung von Behandlung für diesen Personenkreis sowie die Aufgabe der Nachsorge und Vermittlung von Nachsorge für ehemals Abhängige gem. § 5 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) und gem. §§ 2, 7 und 34 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG).
- Soweit die von der Stadt Wesel eingerichtete Drogenberatungsstelle in Wesel Aufgaben des Kreises Wesel als Träger der Jugendhilfe und nach dem PsychKG wahrnimmt, überträgt der Kreis Wesel die Durchführung dieser Aufgaben in Form des Mandats auf die Stadt Wesel. Die gesetzlichen Zuständigkeiten des Kreises Wesel bleiben unberührt.
- Im übrigen tritt die Stadt Wesel der zwischen den Städten Dinslaken, Kamp-Lintfort, Moers, Rheinberg und Voerde und dem Kreis Wesel geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs im Kreis Wesel vom 26.10.1982/01.02./01.03./06.03.1983 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17.03.1983 - Nr. 11) bei.
§ 2
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.1986 in Kraft.
Wesel, den 13.12.1985
Für die Stadt Wesel
gez. Faßbender
Stadtdirektor
gez. Lehmann
Städt. Oberverwaltungsrat
Für den Kreis Wesel
gez. Dr. Kutsch
Kreisdirektor
gez. Becker
Ltd. Kreisverwaltungsdirektor
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde am 19.12.1985 durch den Regierungspräsidenten Düsseldorf genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 27.12.1985 veröffentlicht.
Sie tritt am 01.01.1986 in Kraft.